.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt den Beklagten in einer Filesharing Klage. Wenn der Anschlussinhaber sich beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, aber nicht darlegt dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein.

11:29 Uhr

Wie die Hamburger Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“ informiert, wurde vor dem Amtsgericht Hamburg ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten (Urt. v. 07.04.2017, Az. 32 C 152/16).

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Ein in vieler Hinsicht interessante und lesbare Entscheidung am Gerichtsstandort Hamburg. Das Amtsgericht erläutert ausführlich die Rechtlage bei Filesharing Fälle. Angefangen von der tatsächlichen Vermutung, über die sekundäre Darlegungslast (- und deren Anforderungen -) bis hin zur Frage der Verjährung.

Die Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“ mahnte einen Anschlussinhaber wegen einen vermeintlichen Urheberverstoß (Computerspiel) ab. Der Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Forderungen. Nach erfolgloser Aufforderungen, wurde durch den Abmahner ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, sowie nach Widerspruch, Abgabe des streitigen Verfahrens die Ansprüche begründet.

Verteidigungsstrategie des Beklagten

Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und erhebt die Einrede der Verjährung. Im Weiteren benennt er drei weitere Personen aus dem Familienverbund, die auf das Internet Zugang hätten. Diesen Mitnutzer wären belehrt worden sowie die Benutzung einer Tauschbörse verboten. In Rahmen seiner – strengen – Befragung, hätten alle den Vorwurf bestritten. In Rahmen der Nachforschungspflicht wurden durch den Beklagten erfolglos alle internetfähigen Geräte nach P2P-Software / Tauschbörse / Client-Software sowie der Browser (Bookmarks und History) untersucht.

Es muss sich (bei einer Mehrfachermittlung: Zeitraum 18 verschiedene Tage, insgesamt 33 Zeitpunkte) um den klassischen Zahlendreher oder fehlerhaften Auskunft durch den Provider handeln. Denn an manchen (5 Zeitpunkte) der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte (33 Zeitpunkte) sei niemand im Haus gewesen und insbesondere seien sämtliche Rechner ausgeschaltet.

Der Internetzugang wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Das Amtsgericht zur Haftungsfrage

(…) Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. (…)

Das Amtsgericht zur sekundären Darlegungslast

(…) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. (…)

Das Amtsgericht rügt die Beklgatenseite

(…) Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. (…)

Auch das Amtsgericht äußert sich zum BGH-Entscheid „Afterlife“

(…) Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein – macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen. (…)

 

AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Hamburg
Az.: 32 C 152/16

Verkündet am 07.04.2017
[Name], AngJD’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 32 – durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR, seit dem 09.07.2016, und auf einen Betrag in Höhe von 640,20 EUR seit dem 15.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die. Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung betreffend das Computerspiel [Name], die über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden sein soll.

Der Beklagte ist Inhaber eines WLAN-Internetanschlusses. Dieser wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Mit Schreiben vom 03.01.2013 wurde der Beklagte wegen der behaupteten Verletzungen der Rechte der Klägerin an dem Computerspiel [Name] abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wurde dem Beklagten angeboten, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags von 1.500,00 EUR und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit zu beenden, was durch den Beklagten jedoch nicht angenommen wurde.

Unmittelbar nach der Abmahnung wurden unstreitig keine weiteren Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten mehr ermittelt.

Die Klägerin behauptet, Vermarkter des Computerspiels [Name], das von der Firma [Name] produziert wurde, zu sein. Für die Vermarktung dieses Computerspiels sei ein umfassender Vertrag zwischen der Herstellerin und der Klägerin abgeschlossen worden, auf dessen Grundlage der Klägerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Computerspiel eingeräumt worden seien. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin unter anderem dazu ermächtigt worden, das Computerspiel exklusiv zu vertreiben und damit Einnahmen zu erzielen. Nach Vertragsänderung seien der Klägerin diese Rechte in räumlich und zeitlich unbegrenzter Weise eingeräumt worden. Hinsichtlich des Wortlautes der Verträge wird auf Anlage K1 und K2 Bezug genommen.

In dem Zeitraum vom 10.12.2012 bis zum 02.01.2013 seien an 18 verschiedenen Tagen insgesamt 33 Zeitpunkte, bei denen das streitgegenständliche Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten zum Download bereitgestellt worden sei, durch einen Beauftragten der Klägerin festgestellt worden (vgl. Auflistung Bl. 14 – 16 R der Gerichtsakte).

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die Rechtsverletzung selbst begangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden für die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten nach dem RVG in Höhe von 859,80 EUR zu, deren Berechnung auf einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR beruht.

Zudem habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR, der sich daraus ergebe, dass insgesamt 33 Verstöße an 18 Tagen festgestellt worden seien und der Wert einer nichtausschließlichen Lizenz pro Woche mindestens 5.000,00 EUR betrage. Durch das Anbieten der kostenlosen Downloadmöglichkeit würden all jene Interessenten auf den Plan gerufen, die das Spiel jetzt oder später käuflich erwerben möchten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar. 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte behauptet, dass ihm das streitgegenständliche Computerspiel nicht bekannt sei. Im Haushalt des Beklagten würden drei weitere Familienmitglieder leben – seine Ehefrau [Name] deren am [Datum] geborener Sohn [Name] und der am [Datum] geborene Sohn [Name] des Beklagten [Name]. Die Ehefrau des Beklagten besäße einen Laptop, die beiden Söhne hätten jeweils einen eigenen Computer. Der Beklagte selbst, spiele nur gelegentlich Computerspiele, dann aber ausschließlich „World of Warcraft“. Beide Söhne würden ausschließlich gekaufte Computer-Spiele online über einen Account wie „Steam“ spielen, auch im Jahr 2012.

Der Beklagte habe sämtliche im Haushalt lebenden Personen über die Wahrung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter belehrt. Er habe beiden Söhnen ausdrücklich bereits im Jahr 2012 und auch danach immer wieder verboten, Tauschbörsen zu nutzen oder Dateien. wie Musik-Dateien und Computerspiele aus dem Internet herunter zu laden, ohne das zuvor eine Lizenz erworben wurde. In einer strengen Befragung der Familienmitglied hätten diese angegeben, sich an dieses Verbot gehalten zu haben.

Der Beklagte habe unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung im Januar 2013 auch sämtliche im Haushalt befindlichen Rechner überprüft und untersucht, ob die streitgegenständlichen Dateien auf den Rechnern, zu finden sind. Keiner der Rechner habe diese Datei auf der Festplatte gespeichert gehabt. Er habe die Rechner der Familienmitglieder neben dem Computerspiel selbst auch auf das Vorhandensein einer Peer-2-Peer-Software / Tauschbörse / Client-Software auch in den Bookmarks und Historys der Browser untersucht und eine solche nicht auf den Computern gefunden.

Es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider.

An manchen der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte sei niemand im Haus gewesen.

Insbesondere seien sämtliche Rechner auch ausgeschaltet gewesen.

Eine Nutzung des Internetanschlusses an den benannten Daten von den Rechnern des Beklagten oder im Haushalt lebender Personen sei auszuschließen.

Die Ehefrau des Beklagten würde beim Verlassen des Hauses und beim Beenden der Nutzung grundsätzlich alle Stromleisten ausschalten. Die Rechner würden heruntergefahren werden, wenn die Familienmitglieder in der Schule / auf der Arbeit seien oder wenn Nachtruhe herrsche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage- ist weit überwiegend auch begründet.

Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich nach §§ 21 Nr. 1, 71 Abs, 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVB1. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit und der Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG und § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Es ist jedenfalls prozessual auch davon auszugehen, dass das in Rede stehende Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten ohne Einwilligung der Berechtigten durch den Beklagten in einer sog. „Internet-Tauschbörse“ angeboten wurde und damit das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt wurde.

a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Auf den substantiierten Vortrag der Klägerin zur Übertragung der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die [Name] hat der Beklagte von einem weiteren Bestreiten der dargelegten Umstände abgesehen. Aufgrund der eingereichten Verträge (Anlage K1, Bl. 74 ff. d. A.) hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechteübertragung.

b)

Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die klägerseits substantiiert dargelegte Ermittlung der IP-Adressen und die Zuordnung dieser zu dem Internetanschluss des Beklagten keine Fehler aufweist. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen trägt die Klägerin zwar grundsätzlich die Beweislast und der Beklagte hat mit seiner pauschalen Behauptung, es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider, die Richtigkeit der Ermittlung bzw. Zuordnung bestritten. Die Klägerin hat allerdings eine Mehrfachermittlung. des Anschlusses der Beklagten substantiiert vorgetragen, wonach der Anschluss der beklagten Partei zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet wurde. Angesichts dessen dürfen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung des Anschlusses schweigen (vgl. OLG Köln, 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, NJW-RR 2012, 1327). Eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre daher wohl allenfalls auf Veranlassung der beklagten Partei durchzuführen gewesen, die jedoch trotz ausdrücklichen in der mündlichen Verhandlung erfolgten gerichtlichen Hinweis keinen Beweis angeboten hat.

Soweit Beweis durch Zeugnis der Ehefrau des Beklagten dafür angeboten wurde, dass am 26.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Eine Nutzung von Tauschbörsen setzt eine Anwesenheit vor dem Computer nicht voraus. Selbst wenn sich das Beweisangebot auch auf den Vortrag beziehen sollte, dass die Ehefrau grundsätzlich den Strom abschalte, wenn sie das Haus verlasse, und auch am 11.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und am 14.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, so war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin mangels Erheblichkeit insoweit nicht durchzuführen. Es wurden nach dem Vortrag der Klägerseite insgesamt 33 einzelne Zeitpunkte an 18 verschiedenen Tagen ermittelt, weshalb die benannten fünf Zeitpunkte nicht ins Gericht fallen und letztlich nicht entscheidungserheblich erscheinen.

c)

Vorliegend ist aus prozessualen Gründen auch von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen ‚der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Der sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers ist damit allerdings nichtverbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung, sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller / Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers zu beweisen (vgl. BGH, BearShare; vgl. BGH,. GRUR 2016, 1280 ff. – Everytime we touch).

Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Bei seinem jüngeren Sohn würde er eine Lüge sofort bemerken. Der ältere Sohn interessiere sich nicht für derartige Computerspiele. Seine Ehefrau kenne sich mit Computern im allgemeinen nicht aus. Der nach dem Eindruck. des Gerichts und nach dem eigenen Vortrag durchaus computererfahrene Beklagte gab dabei bekräftigend zudem an, sämtliche Rechner im Haushalt – nach dem schriftsätzlichen Vorbringen auch in den Bookmarks und Historys der Browser – durchsucht und weder die streitgegenständliche Datei, noch überhaupt ein Tauschbörsenprogramm gefunden zu haben. Auch auf spätere Nachfrage erklärte der Beklagte erneut, er sehe absolut keine Möglichkeit, dass die Rechtsverletzungen über seinen Anschluss stattgefunden hätten.

Auch eine Möglichkeit der Begehung der Verletzungshandlungen durch (ggf. unbekannte) Dritte hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Unstreitig verfügte der WLAN-Router zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen über eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Soweit der Beklagtenvertreter in dem Schreiben vom 03.04.2017 -nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erklärt hat, die Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung seien nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne ausschließe, so ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob der Beklagte es tatsächlich gänzlich ausschließen könne, dass einer seiner Söhne die Rechtsverletzung begangen habe, begründet und mit großem Nachdruck angegeben, dass dies der Fall sei. Gleiches gilt für die Frage der möglichen Täterschaft eines Dritten über den Milan-Zugang. Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon hat der Beklagtenvertreter weiterhin auch keine hinreichenden Angaben dazu gemacht, woraus sich trotz des sonstigen vorherigen Vortrags des Beklagten (Abschaltung des Stroms, Abwesenheiten, gründliche Durchsuchung sämtlicher Computer (auch in den Bookmarks und Historys der Browser)) eine ernsthafte Möglichkeit für die Täterschaft der Söhne / eines Dritten ergeben soll. Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein – macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen.

d)

Die Nutzung erfolgte auch widerrechtlich, denn sie geschah unstreitig ohne Einwilligung der Rechtsinhaberin.

e)

Folge ist zunächst, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 651,80 EUR für die Beauftragung der Klägervertreter zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung verpflichtet ist.

Die Klägerin war aufgrund der Rechtsverletzung berechtigt, den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Sinne des § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. aufzufordern. Dadurch sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden, die sich anhand einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 des RVG sowie der Anlage 2 des RVG in der Fassung vom 01.07.2004 berechnen fassen.

Der von Klägerseite angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Zu bestimmen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 und 3 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts im Einzelfall. Dabei ist das Unterlassungsinteresse des Verletzten als Hauptkriterium heranzuziehen, das sich aus dem Wert des verletzten Rechts und dem sogenannten „Angriffsfaktor“ zusammensetzt. Das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet im Rahmen einer sog. Tauschbörse richtet sich aufgrund der vielfachen Nutzung an einen unbekannten Adressatenkreis. Dies nimmt der Rechtsverletzer billigend in Kauf, um selbst eine Kopie des jeweiligen Films oder Computerspiels zu erhalten. Bei dem gegenständlichen Computerspiel handelt es sich um einen verhältnismäßig bekannten und auf dem Markt erfolgreichen sog. Ego-Shooter mit hohem Produktions- und Kostenaufwand. Im Rahmen einer Abwägung ist Bezug zu nehmen auf Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2011, Az. 5 W 129/11 und vom 29.01.2015, Az. 5 W 146/13), in denen bei für den Massenmarkt nicht interessanten Filmen von Gegenstandswerten zwischen 15.000,00 EUR und 20,000,00 EUR ausgegangen wird. Übertragen auf den Markt für Computerspiele ist zu beachten, dass das gegenständliche Computerspiel „[Name]“ zwar offensichtlich überaus gewaltvoll ist, dies aber gerade bei Ego-Shootern ein Kriterium darstellt, dass den besonderen Reiz für die Nutzer ausmacht. Von einem Nischenprodukt kann insofern in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Dem Kammergericht Berlin im Hinblick auf ein Computerspiel (Beschluss vom 20.05.2016, Az. 24 W 42/16) folgend ist ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

Daneben ist der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der begehrten 640,20 EUR an die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet.

Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG kann zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten wählen: die konkrete. Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der, Lizenzanalogie). Bei der von der Klägerin gewählten Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzte bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ebenso unerheblich ist – jedenfalls solange das verletzte Recht seiner Art nach als Vermögenswert genutzt werden kann und auch genutzt wird – ob Lizenzverträge in dem in Rede stehenden Bereich üblich sind.

Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist – da auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann – vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

Das Gericht erachtet danach vorliegend eine Lizenz in Höhe der begehrten 640,20 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels nach einer Gesamtabwägung für angemessen.

Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads unkontrollierbar ist. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, insofern ist grundsätzlich eine lawinenartige Verbreitung der Daten, wie vom Landgericht München I mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 21 S 24208/13) formuliert, möglich. Auf der anderen Seite werden bei Filesharing-Systemen Dateien gleichzeitig von vielen Nutzern angeboten und heruntergeladen, wobei die herunterladenden Nutzer von einzelnen anbietenden Nutzern meist nur einen Teil der jeweiligen Datei herunterladen. Die genaue Dauer der Bereitstellung durch .die Beklagte ist nicht bekannt. Die Klägerin hat – sofern die 5 bestrittenen Zeitpunkte nicht berücksichtigt werden – allerdings nicht weniger als 28 Zeitpunkte an jedenfalls 15 verschiedenen Tagen – des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Beklagten festgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung scheint eine Lizenz in Höhe von 640,20 EUR im Ergebnis angemessen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar, insbesondere greift die Einrede der Verjährung nicht durch.

Gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 2 BGB gilt für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen. Zugänglichmachens eines Werks in einer Dateitauschbörse eine zehnjährige Verjährungsfrist (BGH, 12.05.2016, 1 ZR 48/15 – Everytime we touch). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gilt nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

Eine Verjährung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kommt schon nicht in Betracht, da seit der, streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen keine zehn Jahre vergangen sind.

Der Lauf der die dreijährigen Verjährungsfrist für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkosten hat gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten jedenfalls nicht vor Versand der Abmahnung im Jahr 2013 entstanden ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 76, juris). Noch vor Ablauf der jedenfalls dreijährigen Verjährungsfrist ist das Verfahren aus dem Mahnverfahren am 09.05.2016 an das Amtsgericht Hamburg abgegeben worden. Inwieweit eine Hemmung durch das Mahnverfahren erfolgt ist, erscheint damit unerheblich.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – wie klägerseits beantragt – einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus der zugesprochenen Schadensersatzforderung seit dem 15.01.2013 gemäß § 818 Abs. 2 BGB, da die fiktive Lizenz bereits ab Nutzung zu verzinsen ist. In Bezug auf die vorgerichtlich entstandenen. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR besteht ein Anspruch auf Zinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Eine Verzugslage des Beklagten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wurde insoweit nicht dargelegt, so dass sich der Anspruch erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288,Abs. 1 BGB ergibt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann. das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Frist beginnt reit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 19.04.2017
[Name], AngJD’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)

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AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16

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