Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlung bei 3D-Film

20:17 Uhr

Aus einem aktuell durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des Amtsgericht Bochum geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt.

 

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-waldorf-frommer-rechtsanwaelte/waldorf-frommer-abmahnungen-fehlermittlungen-bei-3d-filmen-73056/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/05/SKM_C754e17050810390.pdf

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Wir berichten:

Abmahnung wegen Step Up: Miami Heat 3D

In den weiterhin massenhaft versendeten Tauschbörsenabmahnungen geht die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neben zahlreichen Informationen immer auch konkret auf das jeweilige vorgeworfene Vergehen ein. Dabei wird stets ein sogenannter Hashwert zur eindeutigen Identifikation der abgemahnten Datei genannt. Diese Hashwerte dürften zumindest bei Abmahnungen wegen eines 3D-Films in einigen Fällen falsch sein. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Bochum hervor (Az. 65 C 478/15).

Gemäß § 97a Abs. 2 S.2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) müssen Abmahnungen in klarer und verständlicher Weise die Rechtsverletzung genau bezeichnen. Bei Nennung eines falschen Hashwertes dürften somit Abmahnungen unwirksam sein, da die Rechtsverletzung falsch bezeichnet wurde. Für Betroffene lohnt es sich, dies rechtsanwaltlich prüfen zu lassen.

 

Zum Fall

Vor dem Amtsgericht Bochum hatte die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die bekannte Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, geklagt. Der Vorwurf: Unser Mandant soll im September 2012 den Film „Step Up: Miami Heat 3D“ über seinen Internetanschluss unerlaubt Dritten zum Download in einer Tauschbörse angeboten haben.

 

Film-Hashwert bezog sich auf 2D- und nicht auf 3D-Version

Unsere Kanzlei konnte jedoch vor Gericht nachweisen, dass es sich nicht um die 3D-Versione des Filmes gehandelt haben kann und es sich deswegen und eine Falschermittlung handelt.  Der Hashwert bezog sich nämlich unstreitig auf die 2D-Version des Filmes.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass, vorausgesetzt der Film wäre tatsächlich über den Anschluss unseres Mandanten angeboten worden, dieser nicht als Täter haften würde, da es sich um einen Familienanschluss handelte und neben unserem Mandanten auch seine Ehefrau sowie seine bereits damals volljährigen Kinder selbstständigen Zugriff zum Internet hatten.

 

Urteil des AG Bochum

Das Amtsgericht Bochum stimmte unserer Auffassung voll und ganz zu und entschied, dass Constantin Film gemeinsam mit Waldorf Frommer weder Schadensersatz noch die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen durfte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Das Vorbringen der Constantin Film GmbH zur behaupteten Rechtsverletzung sei widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar, so das AG Bochum. Die Constantin Film GmbH habe ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss unseres Mandanten zur gegebenen Zeit die 3D-Version des Films „Step Up: Miami Heat“ angeboten worden sei. Im Rechtsstreit sei jedoch eindeutig belegt worden, dass der angegebene Hashwert nicht der 3D-, sondern der 2D-Version zugeordnet war.

Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es könne zwar sein, dass es sich jeweils inhaltlich um dasselbe Filmwerk handele, jedoch habe die Constantin Film GmbH die 3D Version abgemahnt und müsse sich nun auf diese Version festnageln lassen.

 

Fazit: Tauschbörsen-Ermittlung bei 3D Filmen sollte hinterfragt werden

Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist immer eine konkrete Rechtsverletzung. Da es sich bei beiden Film-Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigener Hashwert zugeordnet ist, lag im Anbieten der einen oder der anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung.

Diese Entscheidung hat enormes Gewicht, bedeutet sie doch, dass hier ein systematischer Fehler bei den Ermittlungen vorliegen könnte und bei Abmahnungen von 3D-Filmen auf fehlerhafte Ermittlungen zurückgegriffen worden ist. Sofern sich das im Einzelfall nachweisen lässt, sind die Abmahnungen als unwirksam einzustufen.

Das Urteil des AG Bochum dürften Abgemahnte mit Wohlwollen zur Kenntnis nehmen.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Waldorf Frommer und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen. Alle wichtigen Informationen zu einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag unter: Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? – Keine Panik!

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8167 55 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

 

AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

65 C 478/15

Verkündet am 02.05.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilde, Beuger u. Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Mahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „Step Up: Miami Heat“ am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Das von ihr eingesetzte Computersystem PFS habe die Rechtsverletzung zweifelsfrei ermittelt. Der angegebene File-Hash sei dem Filmwerk zugeordnet. Ob es sich um die 2D oder 3D Version gehandelt habe, sei unerheblich, da dies kein Identifikationsmerkmal sei. Die ermittelte IP-Adresse sei nach Auskunft des Providers dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Dieser hafte damit auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, schon die Rechtsverletzung sei von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Der angegebene File-Hash gehöre zu der 2D Version des Films – was unstreitig ist. Nach dem Klägervortrag solle jedoch die 3D Version zum Download angeboten worden sein. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls werde von Beklagtenseite die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung wie auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten bestritten. Selbst wenn über den Anschluss des Beklagten der Film angeboten worden sei, sei der Beklagte nicht Täter. Es handele sich um einen Familienanschluss. Auch seine Ehefrau und die zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Kinder hätten selbstständigen Zugang zum Internet über den Anschluss gehabt und kämen ernsthaft als Täter in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97, 97 a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „Step Up: Miami Heat“ am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

Das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtsverletzung ist widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss des Beklagten zur gegebenen Zeit die 3D Version des Films angeboten worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware PFS habe eindeutig ermittelt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Dies ergebe sich aus dem aufgezeichneten Und gesicherten Netzwerkmitschnitt. Im Rechtsstreit ist jedoch unstreitig geworden, dass der angegebene File-Hash nicht der 3D, sondern der 2D Version zugeordnet ist. Beide Versionen unterscheiden sich in Auflösung und Darstellung, woraus sich unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen’Größen ergeben. Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es mag sein, dass der Zusatz 2D oder 3D nicht als Identifikationsmerkmal gilt und es sich jeweils um dasselbe Filmwerk handelt. Die Klägerseite hat den Anspruch jedoch auf das Anbieten der 3D Version gestützt und eine entsprechende Rechtsverletzung im Schreiben vom 13.11.2012 abgemahnt. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist eine konkrete Rechtsverletzung. Eine Wahlfeststellung kommt im Zivilprozess nicht in Betracht. Wenn es sich bei beiden Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigenständiger Hash-Wert zugeordnet ist, liegt in dem Anbieten der einen oder anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung. Wenn sich aus dem Netzwerkmitschnitt ergibt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash angeboten worden sein soll, liegt nach dem Parteivorbringen ein offensichtlicher Ermittlungsfehler vor. Ist aber ein Anbieten der 2D Version von der Computersoftware festgestellt worden, liegt eine Rechtsverletzung vor, die nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung und des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klage war daher aufgrund dieser Umstände als unbegründet abzuweisen. Auf die weiteren streitigen Punkte, insbesondere zur täterschaftlichen Haftung des Beklagten kommt es nicht mehr.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt:binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bochum,
Viktoriastr. 14,
44787 Bochum,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

gez. [Name]
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

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AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15

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