Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren – Vortrag über generell zugriffsberechtigte Familienangehörige nicht ausreichend

23:54 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Bielefeld in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes bestritten und vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei sein im Ausland lebender Sohn und dessen Freundin zu Besuch gewesen. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten seine Ehefrau, sein Sohn und dessen Freundin Zugang zum Internetanschluss gehabt. Nach der Befragung der Mitnutzer habe der Beklagte nicht herausfinden können, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Rechtsanwaltskosten.

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Bericht

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Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/06/AG_Bielefeld_42_C_384_16.pdf

Autorin:

Rechtsanwältin Philine Baader, LL.M. (UCT)

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Das Amtsgericht Bielefeld führte aus, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob weitere Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten, nicht damit genüge, dass er lediglich pauschal die theoretische Zugriffsmöglichkeit von im Haushalt lebenden Personen behauptet. Vielmehr sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Dabei habe der Anschlussinhaber zum einen die zugriffsberechtigten Personen namentlich und unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.

Zum anderen seien „nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet wurde, zu machen: Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internet-Anschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde“.

Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast habe der Beklagte nicht erfüllt. Der Beklagte habe lediglich pauschal seine Verantwortlichkeit bestritten. Zudem ergebe sich aus seinem Vortrag „nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen auch tatsächlich genutzt haben“. Auch fehle jeglicher Vortrag dazu, „ob und welche Ermittlungen der Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt“ habe. Mit diesem Vortrag habe der Beklagte „gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte“.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß auf Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

 

AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16

 

(…) – Abschrift –

42 C 384/16

Verkündet am 06.04.2017
[Name], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 48145 Münster,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 48159 Münster,

hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2016 zu zahlen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Klägerin stehen an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und zahlte auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 150,00 EUR.

Die Klägerin behauptet,
das Filmwerk [Name] sei in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten . worden. Nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers sei die IP-Adresse [IP] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr dem Beklagten zugewiesen worden. Der Beklagte hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe von 500,60 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung des Beklagten bestehe daher der Anspruch auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten noch in Höhe von 356,00 EUR. Der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.07.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Er – der Beklagte – habe mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Zudem seien zum fraglichen Zeitpunkt sein in Australien lebender Sohn mit seiner Freundin zu Besuch gewesen. Seine Ehefrau, sein Sohn und die Freundin des Sohnes hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Es existiere keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Er – der Beklagte – sei der sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hafte nicht für volljährige Mitbenutzer. Zudem liege kein Anerkenntnis durch die Teilzahlung vor. Die Ermittlungen seien fehlerhaft. Der geltend gemachte Lizenzschaden und die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien zu hoch.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] in Höhe von 356,00 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Datum]. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] zu zwei Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharingtauschbörse, angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich. die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt.

Angesichts der Feststellung von zwei Erfassungszeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015, Az. 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vorn 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau, sein Sohn und die Freundin seines Sohnes Zugang zum Internetanschluss hatten. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen den Internetanschluss auch tatsächlich genutzt haben. Die weiteren Personen, die nach dem Vorbringen des Beklagten Zugang zum Internetanschluss hatten, werden auch nicht namentlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift genannt. Es fehlt auch jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, ob und welche Ermittlungen der Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt hat. Damit hat der Beklagte gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von noch 356,00 EUR nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 10.000,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit 10.000,00 EUR zu bewerten. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Interesse an einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre Schutzrechte und ihre daraus resultierende Vermögensposition. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) ergibt, ist der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren mit 10.000,00 EUR zu bemessen. Auf die berechtigten Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR hat der Beklagte vorprozessual 150,00 EUR gezahlt, so dass ein Restanspruch von 356,00 EUR verbleibt.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) ergibt, ist der Ansatz einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR für das Filmwerk [Name] angemessen.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 N . 11, 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die. Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung *oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, . so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

[Name],
Richter am Amtsgericht (…)

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AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16

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