23:49 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung dahingehend verteidigt, sein WLAN-Heimnetzwerk habe auch von seiner Ehefrau und befreundeten Nachbarn genutzt werden können. Zudem hätten auch seine Eltern sowie der im Ausland lebende Bruder via VPN Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt. Bestandteil dieses Heimnetzwerkes war u.a. ein sog. NAS-Gerät (Network Attached Storage), auf welchem sich ein bereits vorinstallierter BitTorrent-Client befunden habe.
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Bericht
Urteil als PDF:
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Autor:
Rechtsanwalt David Appel
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Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass seine Ehefrau und sein Bruder bereits in der Vergangenheit eingeräumt hätten Tauschbörsensoftware genutzt zu haben. Ein konkreter Bezug zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung wurde indes nicht hergestellt.
Das Amtsgericht München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten wegen eigener Täterschaft zur Zahlung in Höhe von 1.106,00 EUR sowie zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreites verurteilt.
In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht München zu den allgemeinen Anforderungen, welche an den Vortrag eines Anschlussinhabers zu richten sind (sekundäre Darlegungslast), zunächst wie folgt aus:
„Der Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.
Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“).
Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (s. OLG Köln, 02.08.2013). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechtsverletzung nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet.“
Diese Anforderungen habe der Beklagte (von Beruf Informatiker) nicht erfüllen können, da er insbesondere der ihm obliegenden Nachforschungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sei – so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung:
„Eine naheliegende Nachforschung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag und dem Vortrag seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung lediglich in seinem Haushalt Nachforschungen angestellt. Dabei konnte wohl auf den Computern des Beklagten und seiner Ehefrau der streitgegenständliche Film nicht gefunden werden. Dem Beklagten als Informatiker wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zu überprüfen, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren. Eine solche Recherche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird (vgl. LG Stuttgart, 25.11.2014, Az. 17 O 468/14). Insofern wird sich ein Anschlussinhaber, der tatsächlich nicht selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sich schon aus verständlichem Eigeninteresse ernsthaft auf die Suche nach einem möglichen alternativen Geschehensablauf begeben. Verweist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch pauschal auf die theoretische Möglichkeit, dass auch andere Personen verantwortlich sein könnten, so ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.“
Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast gelte daher die eigene Täterschaft im Ergebnis als prozessual zugestanden.
„Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht damit nicht. Ist der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b).“
Den geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR erachtete das Amtsgericht als angemessen:
„Ein Schadensersatz von 600,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, „Tauschbörse I – III“ für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.01.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR.“
Auch die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wurden vollumfänglich zugesprochen. Insoweit sei der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angesichts des hohen Verletzungspotentials, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt seien, nicht zu beanstanden.
AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht München
Az. 159 C 2465/17IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name],
Beklagterwegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks über die Tauschbörsensoftware BitTorrent.
Die Klägerin verfügt hinsichtlich des streitgegentständlichen Films [Name] über die Rechte des Filmsherstellers nach § 94 UrhG und ist daher ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Internet-Tauschbörsen beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendet hierzu die Analyse- und Protokollierungssoftware „PFS“. Die Firma ipoque GmbH ermittelte Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name] begangen am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP]. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts München I, Az. 21 0 6659/13, wurde der Beklagte durch seinen Internetprovider [Name] als Inhaber des betreffenden Internetanschlusses zu den Zeitpunkten [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr identifiziert.
Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten den Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzung an dem gegenständlichen Film mit Schreiben vom [Datum] ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Der Beklagte gab weder eine Unterlassungserklärung ab noch erfüllte er die geltend gemachten Zahlungsansprüche.
Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 08.10.2015 zur Zahlung von mindestens 600,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 15.10.2015 auf.
Die Klägerin hält den Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie verlangt 600,00 EUR als teilweise geltend gemachten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR, wobei sie eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.Er bestreitet, den streitgegenständlichen Film über seinen Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten zu haben. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sein Internetanschluss durch ein WPA2 geschütztes WLAN, Kabel innerhalb der Wohnung und einen gesicherten VPN-Zugang durch mehrere Personen selbstständig genutzt werden können. Neben ihm habe seine Ehefrau Zugriff gehabt. Den befreundeten Nachbarn sei der WLAN-Zugang zeitweise während des Umzugs überlassen worden. Seinem im Ausland lebendem Bruder sowie seinen Eltern sei ein VPN-Zugang eingerichtet worden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätten sich seine Eltern zudem besuchsweise in seiner Wohnung befunden.
Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sich in seinem Haushalt ein NAS-Gerät, das einen BitTorrent Client vorinstalliert habe, befunden. Dritte hätten darauf mit webfähigen Geräten zugreifen können.
Er habe sich den streitgegenständlichen Film jederzeit legal und ohne zusätzliche Kosten beschaffen können.
Das Verhalten der Klägerin sei Betrug, da es sich um eine nachweislich massenhaft vollzogene Masche handele, weshalb nach Erhalt des ersten Schreibens Anzeige bei der Leipziger Polizei gegen Unbekannt erstattet worden sei.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht München ist gemäß § 104a UrhG als Wohnsitzgericht des Beklagten örtlich zuständig.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR.
Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert. Der Film [Name] genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG. Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films nach § 19a UrhG wurde seitens des Beklagten verletzt.
Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Films, § 19a UrhG. Beim sog. Filesharing werden regelmäßig Dateien, die sich ein Nutzer in der Regel herunterlädt – wobei der Akt des Herunterladens nicht essenziell ist – zeitgleich im Rahmen eines Uploads den anderen Netzwerkteilnehmern zum Download angeboten. Anders als beim sog. Streaming, bei dem das betroffene Werk im Regelfall nur kurzzeitig und in sehr kleinen, für sich genommen kaum substantiellen Teilen in einem Puffer (Cache) im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte des Zielrechners zwischengespeichert wird und damit eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. §16 UrhG im Regelfall nicht gegeben sein wird (vgl. Stieper, MMR 2012, 12), wird beim Filesharing die Datei auf den persönlichen Rechner heruntergeladen und verbleibt dort mit der Möglichkeit der Nutzung durch den Nutzer zu späteren Zeitpunkten.
Zugleich findet eine öffentliche Zugänglichmachung statt, indem die Datei bereits im Zeitpunkt des Herunterladens anderen Netzwerkteilnehmern zum Download und damit zur Vervielfältigung angeboten wird. Dieser Vorgang fällt nicht unter die durch Art. 5 Abs. 1 der Multimedia-Richtlinie vorgegebene Schranke von § 44a UrhG. Ungeachtet der technischen Frage, ob der Upload integraler und wesentlicher Teil des technischen Verfahrens des Downloads i.S.v. § 44a UrhG ist, ist § 44a UrhG auf Internettauschbörsen jedenfalls nicht anwendbar. Zum einen erfasst § 44a UrhG nur das nicht öffentliche, visuelle und auditive Wahrnehmen von Webseiten im Rahmen von Browsing und Streaming, das mit kurzzeitigen und teilweisen Speichervorgängen im Arbeitsspeicher des Rechners technisch bedingt verbunden sein kann, nicht aber das dem Filesharing immanente Herunterladen von Dateien (Wandte / Bullinger, Urheberrecht, § 44a, Rn. 1 u. 21, Stieper, MMR, 2012, 12, 17, Stolz, MMR 2013, 353, 358). Überdies ist die Schranke des § 53 UrhG insoweit in § 44a UrhG hineinzulesen, als dass es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig vervielfältigte und öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handeln darf (so im Ergebnis auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Während bei anderen visuellen Angeboten im Internet, wie z.B. dem Streaming, im Regelfall nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass eine rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Quelle in das Internet eingestellt wurde und zur visuellen Betrachtung angeboten wird, ist beim Filesharing hinlänglich bekannt, dass ganz überwiegend der Uploader nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Durch die Teilnahme an dem Filesharing-Netzwerk, das ein aktives Handeln des Users, mithin das Herunterladen eines entsprechenden Filesharing-Programms erfordert, muss ihm im Sinne zumindest von Fahrlässigkeit bewusst sein, dass Urheberrechte verletzt werden können. Anders wäre der Fall beim Streaming zu beurteilen, das idR abgesehen von der allgemeinen Internetnutzung keine besonderen Aktionen des Users erfordert, die ihm die potentielle Gefahr einer Urheberrechtsverletzung erkenntlich machen würden (vgl. AG München, Urteil vom 19.05.2016, Az. 142 C 6133/16).
Dass die technischen Ermittlungen der Fa. ipoque GmbH, die zu der IP-Adresse geführt haben, ordnungsgemäß verliefen und ein richtiges Ergebnis erbrachten, wurde ebenso wenig bestritten wie die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.
Der Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.
Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“).
Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (s. OLG Köln, 02.08.2013). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzung nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing-Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet.
Eine Beweislastumkehr findet demgegenüber nicht statt, die Klägerseite trägt nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH, I ZR 75/14, „Tauschbörse III“), Rn. 37). Aus dieser tatsächlichen Vermutung, die entkräftet wird, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (BGH, ZR 169/12 „BearShare“), ergibt sich für die Beklagtenseite eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12, „Morpheus“ BGH, I ZR 169/12 „BearShare“). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen (BGH, „BearShare“) sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 06.10.2016, I ZR 154/15 – „Afterlife“).
Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen kann (vgl. OLG München, 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 unter Verweis auf BGH, „Tauschbörse I“, I ZR 19/14). Insoweit ist unerheblich, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (seinen Sachvortrag unterstellt) mit dem Zu-Bett-Bringen seiner Kinder beschäftigt war.
Eine naheliegende Nachforschung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag und dem Vortrag seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung lediglich in seinem Haushalt Nachforschungen angestellt. Dabei konnte wohl auf den Computern des Beklagten und seiner Ehefrau der streitgegenständliche Film nicht gefunden werden. Dem Beklagten als Informatiker wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zu überprüfen, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren. Eine solche Recherche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird (vgl. LG Stuttgart, 25.11.2014, Az. 17 0 468/14). Insofern wird sich ein Anschlussinhaber, der tatsächlich nicht selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sich schon aus verständlichem Eigeninteresse ernsthaft auf die Suche nach einem möglichen alternativen Geschehensablauf begeben. Verweist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch pauschal auf die theoretische Möglichkeit, dass auch andere Personen verantwortlich sein könnten, so ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.
Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass auch seine Ehefrau die Nutzung von BitTorrent-Diensten in der Vergangenheit eingeräumt hat, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 lediglich die Nutzung von BitTorrent-Diensten durch den Bruder des Beklagten eingeräumt wurde, nicht aber durch die Ehefrau selbst. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der Beklagte selbst eine Rechtsverletzung durch seine Ehefrau ausschließt. Wenn es aber weder er noch seine Ehefrau gewesen sein sollen, so wären weitere Nachforschungen angezeigt gewesen, die jedoch (zeitnah) unterblieben sind. Insofern musste es sich für den Beklagten nahezu aufdrängen, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erhalt der Abmahnung seine Eltern zu befragen. Dies hat er jedoch zunächst unterlassen und erst im Rahmen dieses Verfahrens nachgeholt, ohne wiederum mitzuteilen, was seine Nachforschungen zur Tätigkeit seiner Eltern im Tatzeitraum ergeben haben. Auch die Angabe des Beklagten, dass der VPN-Zugang weitestgehend in Vergessenheit geraten sei und ihm erst mit Erhalt der Klageschrift im Jahr 2016 und der damit konkret verbundenen Aufforderung, die Nutzung des Internetanschlusses im Hinblick auf seine sekundäre Darlegungslast dazustellen, wieder in Erinnerung gekommen sei, ist für das Gericht wenig glaubhaft und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beklagte möglicherweise weder ein Motiv, noch die Gelegenheit gehabt haben mag, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu begehen, vermag die Vermutung seiner Täterschaft ebenfalls nicht zu widerlegen. Im Ergebnis verweist der Beklagte nach wie vor pauschal auf die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im und außerhalb des Haushalts des Beklagten lebenden Familienangehörigen und Dritten.
Mangels ausreichender Nachforschungen sowie der Darlegung einer rein theoretischen Möglichkeit der Urheberschaft eines Dritten, die nicht substantiiert fundiert ist, hat der Beklagte die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Dem Beklagten gelingt es damit nicht, seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und einen möglichen Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu nennen.
Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht damit nicht. Ist der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b).
Der Beklagte handelte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97, Rdn. 57). Diese Sorgfaltspflicht variiert je nach Art der Nutzung und der damit verbundenen Gefahr potentiellen Urheberrechtsverletzungen. So sind an den Teilnehmer einer Filesharing-Netzwerkes, der zunächst die Filesharing-Software auf seinem Rechner installieren muss, deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei herkömmlicher Internetnutzung mittels Browsing bzw. Streaming, die ohne einen Download stattfindet und damit oftmals dem Nutzer eine einfache und zuverlässige Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, d.h. eine offensichtlich rechtswidrige Quelle i.S.v. §§ 53a, 44a UrhG genutzt wurde, unmöglich macht (so auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Der Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit der Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird vom Beklagten nichts vorgetragen.
Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR schätzt.
Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – „Lizenzanalogie“). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so dass die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (BGH, I ZR 19/14, „Tauschbörse I“).
Ein Schadensersatz von 600,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, „Tauschbörse I – III“ für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.1.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR.
Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.
Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde darauf hin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. § 97a Abs. 2 a.F. UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nicht ein. Bei der gegenständlichen Rechtsverletzung kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines gesamten Films in einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall (so auch OLG München, 14.01.2016, s.o.). Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.
Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechteinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. Im Hinblick auf das hohe Verletzungspotenzial, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt sind, erscheint vorliegend ein Streitwert von 10.000,00 EUR angemessen (§ 287 ZPO). Gegen die geltend gemachte 1,0-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf einen vollständigen Film erfolgte, Unterlassungserklärung sowie auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken.
Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht nach § 242 BGB oder § 226 BGB ausgeschlossen. Die Urheber / Leistungsschutzinhaber wurden vorliegend in ihren Rechten verletzt. Das UrhG ist deshalb für sie einerseits die Abmahnung, deren Gebühren im Rahmen des § 97a UrhG zu erstatten sind, andererseits Schadensersatz nach § 97 UrhG vor. Dass es, wie die Beklagtenseite vorträgt, zahlreiche Abmahnungen wegen Filesharing gibt, kann die Rechte des einzelnen verletzten Urhebers / Leistungsschutzinhabers nicht einschränken.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2 , 286 Abs. 1, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München l
Prielmayerstraße 7
80335 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 08.05.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleFür die Richtigkeit der Abschrift München, 09.05.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)
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AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17
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