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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Filesharing Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei und er das streitgegenständliche Filmwerk nicht kennen würde. Weitere berechtigte Anschlussnutzer habe es nicht gegeben.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
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Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann
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Im Übrigen wurden pauschal die Richtigkeit der Ermittlungen und die Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten bestritten. Daneben käme, so der Beklagte, auch ein unberechtigter Zugriff von außen in Betracht, denn der von ihm verwendete WLAN Router habe eine zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannte Sicherheitslücke aufgewiesen.
Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Magdeburg nicht.
Weder sei die Ermittlung der Rechtsverletzung substantiiert bestritten worden, noch habe der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast genügt. Das bloße Bestreiten der Rechtsverletzung sei unerheblich und aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe sich für die festgestellte Rechtsverletzung gerade kein ernsthaft in Betracht kommender abweichender Geschehensverlauf:
„Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar.“
Das Amtsgericht Magdeburg führt weiterhin zu der bestrittenen Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung wie folgt aus:
„Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101).“
Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114)
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht
Magdeburg114 C 373/16 (114)
Verkündet am 08.06.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleIm Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 39112 Magdeburg,
BeklagterProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 39104 Magdeburg,
hat das Amtsgericht Magdeburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum- 11.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das. Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von:120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.
Am [Datum] wurde der Film [Name] in einer Internettauschbörse ohne Erlaubnis der Klägerin zum Herunterladen angeboten. Dies erfasste ein von der Klägerin beauftragter Sicherheitsdienstleister und stellte die IP-Adresse des anbietenden Nutzers fest. Infolge-der vom Landgericht München erteilten Sicherungs- und Gestattungsanordnung (Az. 21 O 1972/12) gab Vodafon Kabel Deutschland der Klägerin Auskunft über die zu dieser IP-Adresse gehörenden Daten. Diese waren in zwei Fällen der IP-Adresse des Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin forderte anwaltlich vertreten den Beklagten zur Unterlassung seines Verhaltens auf, und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Beklagte gab weder die Unterlassungserklärung ab noch zahlte er den von der Klägerin geforderten Betrag.
Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren sowohl hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 600,00 EUR als auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR ein. Gegen den ihm am 07.07.2015 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 02.07.2015 legte der Beklagte Widerspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem:19.09.2014 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er behauptet, die Zuordnung der IP-Adresse sei fehlerhaft erfolgt. Eine Urheberrechtsverletzung habe er nicht begangen. Es sei auch nicht als Täter zu vermuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- und Tonaufnahmen entstanden ist (§§ 97, 19a UrhG).
Die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben. Wird ein geschütztes Werk der öffentlich-keit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Er genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76-86).
Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar. Damit genügt er nicht:den Anforderungen der sekundären Beweislast. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten begründen können, sind nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargelegt.
Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101).
Gemäß § 287 ZPO war die Schadenshöhe in Anlehnung an den klägerischen Vortrag, auf dessen zutreffende Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird, auf 600,00 EUR zu bestimmen.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten (§§ 97 Abs. 2, 97a UrhG).
Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 506,00 EUR.
Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist.
Nach dieser Maßgabe hält das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes bestimmte Interesse wider. Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der öffentlichen Zugänglichmachung über ein sogenanntes Filesharing-System eine unendliche Weiterverbreitung immanent ist Diese Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer eine Absicht einer gewerblichen Nutzung nicht hatte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist hur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
[Name]
Richter am AmtsgerichtBeglaubigt
Magdeburg, 12.06.2017
[Name], Justizangestellter
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (…)
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AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114)
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