Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Rostock – Studenten Wohngemeinschaft ohne Benennung eines Täters reicht nicht aus, um Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen (Haftung Wohngemeinschaft)

16:05 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock hatte der beklagte Anschlussinhaber eingewandt, die Rechtsverletzung nicht persönlich begangen zu haben. Zu seiner Verteidigung führte er aus, in einer Studenten-Wohngemeinschaft mit diversen Internetnutzern gewohnt zu haben. Den Täter könne er aber nicht benennen.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/07/AG_Rostock_49_C_76_16.pdf

 

Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge

 

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Des Weiteren war der Beklagte der Ansicht, die Datenermittlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Auskünfte des Internetproviders würden einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ebenso griff der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes, die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie, als auch die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung an.

Das erkennende Gericht sah den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend an, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. Zunächst befand das Gericht, dass sowohl an der Richtigkeit der Ermittlungen als auch der Auskünfte des Providers keine ernstzunehmenden Zweifel bestehen können.

 

„An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren – an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat – durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschlusses ermittelt worden. Dies stellt jedoch ein Schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl OLG Köln in MMR 2011, Seite 322.“

 

Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen konnte der Beklagte schon keine Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergab. Die pauschale Angabe des Beklagten, er sei es nicht gewesen und könne auch nicht sagen, welcher der Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen habe, war nach Ansicht des Gerichts unzureichend.

 

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – „BearShare „).

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.“

Bezüglich des Lizenzschadens und des Gegenstandswertes befand das Gericht:

 

„Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. […] Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken.“

 

Erneut bestätigte das Gericht auch, dass eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beim Hochladen eines gesamten Musikalbums aufgrund einer nicht nur unerheblichen Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann.

Das Amtsgericht Rostock verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

 

 

 

AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16

 

 

(…) – Abschrift –

Aktenzeichen:
49 C 76/16

Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 18057 Rostock
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 17358 Torgelow,

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund des Sachstands vom 05.05.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 406,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 856,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verwertung geschützter Musikwerke im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums [Name] des Künstlers [Name] auf welchem insgesamt 11 Musiktitel enthalten sind.

Die Klägerin behauptet, im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister ipoque GmbH festgestellt zu haben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] unter der IP-Adresse [IP] im Rahmen eines Filesharing-Systems ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Musikwerkes zum Download angeboten worden seien. Die festgestellten IP-Adressen seien zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen.

Aufgrund der von der Klägerin erwirkten Beschlüsse des Landgericht München I vom [Datum] wurden der Klägerin durch die Kabel Deutschland AG als Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adressen zugeordnet waren, mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung auffordern. Der Beklagte kam dem nach, nahm aber das darin enthaltene Angebot an die Klägerin, einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 EUR zu zahlen, nicht an.

Die Klägerin behauptet, dass die der Abmahnung zugrunde liegende. Datenerfassung zuverlässig erfolgt und der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sei.

Sie bestreitet, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie
2. Kostenersatz in Höhe von 406,00 EUR
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung durch ihn persönlich begangen worden sei. Er bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung. Die Auskünfte des Internetproviders unterlägen zudem einem Beweisverwertungsverbot, da sie nicht gerichtlich angeordnet worden seien.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-Bl. M-V S. 514). Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff. BGB.

a)

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der hier maßgeblichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gemäß § 2 Nr. 2 UrhG geschützte Musikwerk [Name] des Künstlers [Name]. Ihr standen daher sowohl die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte des 19 UrhG, als auch das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung aus § 19a UrhG zu.

b)

In die Rechte der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts über den Internetanschluss des Beklagten widerrechtlich eingegriffen worden, indem das Musikwerk betreffende Dateien am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr zum Download angeboten wurden. An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren – an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat – durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschluss ermittelt worden.

Dies stellt jedoch ein schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl. OLG Köln in MMR 2011, Seite 322. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten verübt wurden.

c)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare).

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.

d)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Gericht folgt dabei der von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, dass im Wege der Schadensschätzung gern. § 287 ZPO ein Pauschalbetrag bis zu 200,00 EUR pro Musiktitel angemessen ist, vgl. OLG Köln in MMR 2012, Seite 387, bestätigt mit Beschluss vom 08.05.2013, Az. 6 W 256/12; OLG Hamburg in GRUR-RR 2014, Seite 136; OLG Frankfurt in GRUR-Prax 2014, Seite 390. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich auch durch den BGH bestätigt worden, vgl. Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, 21/14 und 75/14.

Da auf dem streitgegenständlichen Musikalbum 11 Titel vorhanden waren, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch unter diesem Pauschalbetrag.

3.

Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Eine Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG n.F., der bei erstmaliger Abmahnung den Gegenstandswert auf 1.000,00 EUR begrenzt, kam nicht in Betracht, da die Urheberrechtsverletzung der Beklagten aus dem Jahre 2012 datiert und damit vor Inkrafttreten der Änderung des § 97a UrhG.

Es ist daher die bis September 2013 geltende Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG anzuwenden, da für den Erstattungsanspruch der Abmahnkosten die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ausschlaggebend ist, vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08, zitiert nach juris.

Auch die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. liegen nicht vor. Danach galt eine Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen auf 100,00 EUR bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung kann jedoch bei der Bereitstellung zum Hochladen eines gesamten Musikalbums nicht mehr ausgegangen werden.

Bei der Bemessung des für die Höhe des Gegenstandswertes ausschlaggebenden wirtschaftlichen Interesses der Klägerin war zu berücksichtigen, dass es sich um ein zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuelles Musikalbum gehandelt hat, mit der daraus resultierenden Gefahr für die kommerziellen Verwertung der der Klägerin zustehenden Rechte, so dass die von dieser in Ansatz gebrachten 10.000,00 EUR nicht zu beanstanden sind, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11: 10.000,00 EUR in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bei deutlich weniger Dateien.

4.

Dem Beklagten steht gegenüber ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zu, vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 25.07.2012 nicht zu beanstanden.

5.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 – 20
18055 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 09.05.2017
[Name], JAng’e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

 

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AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16

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