Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bielefeld bestätigt hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast – Pauschaler Verweis auf Dritte als Täter reicht ohne konkrete Nachforschungen nicht aus (Nachbar)

17:13 Uhr

 

Der vor dem Amtsgericht Bielefeld in Anspruch genommenen Anschlussinhaber hatte seine Verteidigung darauf gestützt, dass er zu den maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung keinen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt und folglich auch die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Vielmehr habe er seine Ehefrau zu einem Arzttermin begleitet. Als Täter käme ein Nachbar des Beklagten in Betracht, der ebenfalls Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Insoweit habe der Beklagte seinem Nachbarn – nach vorheriger Belehrung – das Passwort für den WLAN-Anschluss bekanntgegeben.

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

 

Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-amtsgericht-bielefeld-bestaetigt-hohe-anforderungen-an-die-sekundaere-darlegungslast-in-filesharingverfahren-pauschaler-verweis-auf-dritte-als-taeter-reicht-ohne-konkrete-na/

 

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/07/AG_Bielefeld_42_C_406_16.pdf

 

Autor:

Rechtsanwalt David Appel

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

Auf Nachfrage habe besagter Nachbar gegenüber dem Beklagten die Rechtsverletzung nicht eingeräumt. Allerdings habe dieser nicht ausschließen können, dass einer seiner Freunde möglicherweise für die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung verantwortlich sei. Mit diesem Vortrag begnügte sich der Beklagte und stellte keine weiteren Nachforschungen an.

Im Übrigen wurde beklagtenseitig u.a. auch die ordnungsgemäße Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung bestritten. Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des klägerseitig angebotenen Zeugen führte zur vollständigen richterlichen Überzeugungsbildung im Hinblick auf die Fehlerfreiheit und Richtigkeit der Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. In den Urteilsgründen führte das Gericht hierzu wie folgt aus:

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen durch das Peer-to-Peer Forensic System die jeweilige Datei herunterladen und sodann prüfen, ob diese Datei mit dem Originalwerk übereinstimmt. Weiterhin ist das Gericht auch von der Richtigkeit der Ermittlungen überzeugt. […] Der Zeuge Dr. S. hat den Ablauf der Ermittlungen auch schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Insbesondere hat er auch die Sicherheitsvorkehrungen die gegen etwaige Ermittlungsfehler getroffen werden dargestellt. Der Zeuge Dr. [Name] ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge Dr. [Name] als Entwickler und Verantwortlicher für das Ermittlungsprogramm ein Interesse daran hat, die Software und die durchgeführten Ermittlungen positiv darzustellen. Dem Gericht erscheint es aber nach der Würdigung aller Umstände, insbesondere der Darstellung der Ermittlungen durch den Zeugen Dr. [Name] fernliegend, dass es bei den streitgegenständlichen Ermittlungen zu Fehlern gekommen ist, zumal die IP-Adresse auch für zwei verschiedene Zeitpunkte dem Beklagtenanschluss zugeordnet wurde.“

 

Darüber hinaus erachtete das Gericht den beklagtenseitig geleisteten Vortrag als unzureichend, um einer täterschaftlichen Haftung zu entgehen.

 

Diesbezüglich bestätigte das Gericht zutreffend, dass die Nutzung einer Filesharing-Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit gerade nicht voraussetzt und insofern die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten unbeachtlich sei:

„Die Tatsache, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause war ist unbeachtlich, da die Nutzung einer Filesharing-Börse die körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt. Soweit der Beklagte behauptet, dass sein Computer nicht eingeschaltet war, so kann das Gericht dem nicht folgen, da der Beklagte bereits keinen plausiblen Sachverhalt dargestellt hat, wie es zu Rechtsverletzung gekommen sein könnte.“

 

Zudem beurteilte das Gericht auch den bloß pauschalen Verweis auf eine mögliche Täterschaft des Nachbarn bzw. dessen Freunde als unzureichend. Insbesondere habe es der Beklagte unterlassen weitergehende Nachforschungen anzustellen.

„Es ist bereits aber auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Rechtsverletzung durch den Nachbarn erfolgt sei. Vielmehr habe dieser erklärt die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch seine Freunde verwiesen.

Dass der Beklagte versucht hat im Rahmen seiner Nachforschungspflichten von seinem damaligen Nachbarn die Namen der Freunde zu erfahren ist nicht ersichtlich.“

 

Im Übrigen seien sowohl die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens, als auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR als Bemessungsgrundlage für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angemessen.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

 

 

 

AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16

 

(…) – Abschrift –

42 C 406/16

Verkündet am 02.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 33790 Halle,
Beklagten,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 33609 Bielefeld,

hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2017 durch den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 450,00 EUR seit dem 14.08.2015 und auf einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR seit dem 03.11.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Ein legaler Download eines aktuellen Spielfilmes kostet nicht weniger als 5,88 EUR. Durchschnittlich lag der Preis für den legalen Download eines aktuellen Spielfilms bei ca. 8,00 EUR.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System Peer-to-Peer Forensic Systems. Für den [Datum] teilte die ipoque GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Musikalbum zum Download angeboten worden sei von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse [IP]. Als Zeitraum für die Rechtsverletzung nannte die ipoque GmbH [Zeitraum].

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht München I gegenüber dem Provider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Nutzers, dem die aufgeführte IP-Adresse zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zugewiesen war (LG München I, Az. 7 O 1921/13). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten bis zum [Datum] auffordern.

Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Die Urheberrechtsverletzung sei durch den Beklagten als Anschlussinhaber erfolgt. Im Vorfeld der eigentlichen Anbieter-Ermittlung mittels des Peer-to-Peer Forensic System lade die Klägerseite die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes vollständig herunter und gleiche diese mit dem Originalwerk ab. Im Internet sei das streitgegenständliche Filmwerk in unterschiedlichen Dateiversionen angeboten worden. Die Ermittlung der IP-Adresse sei ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht,
für die Täterschaft des Beklagten bestehe eine tatsächliche Vermutung. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.08.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,
er habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Sein Computer sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen. Der Beklagte sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehefrau bei der Dialyse gewesen. Er habe das Passwort seines verschlüsselten WLAN-Anschlusses einem 19-jährigen Nachbarn- Herrn [Name] wohnhaft [Anschrift]- bekannt gegeben. Er habe diesen darauf hingewiesen, dass er den Internetanschluss nur legal nutzen dürfe. Eine Rechtsverletzung durch den Nachbarn könne er aber nicht ausschließen. Herr [Name] habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht eingeräumt, sonder vielmehr erklärt, er könne nicht ausschließen, dass einer seiner Freunde die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hätten. Herr [Name] könne aber bestätigen, dass der Beklagte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist.

Die Klägerin habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen.

Er ist der Ansicht, eine Haftung scheide aus, da ein vollständiger Download und Upload der Datei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. [Name]. Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017 verwiesen.

Auf Antrag der Klägerin vom 25.01.2016 ist am 27.01.2016 ein Mahnbescheid erlassen worden, der dem Beklagten am 30.01.2016 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat am 04.02.2016 Widerspruch erhoben. Am 05.02.2016 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch durch das Mahngericht erfolgt. Unter dem 25.10.2016 ist die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld erfolgt. Die Akte ist am 03.11.2016 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen kleinen Teil der Zinsen begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Aus dem auf dem DVD-Cover (Anlage K1 Bl. 35 d.A.) angebrachten Vermerk zugunsten der Klägerin ergibt sich ein erhebliches Indiz dafür, dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte ist. Die Klägerin hat in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 26.01.2017 (Bl. 115 d.A.) auch substantiiert zur Rechteinhaberschaft vorgetragen.

Konkrete Einwendungen, die gegen eine Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat der Beklagte nicht vorgebracht.

2.

a.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss des Beklagten das streitgegenständliche [Name] in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen durch das Peer-to-Peer Forensic System die jeweilige Datei herunterladen und sodann prüfen, ob diese Datei mit dem Originalwerk übereinstimmt. Weiterhin ist das Gericht auch von der Richtigkeit der Ermittlungen überzeugt.

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird (BGH Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14). Ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Mit der Anlage K2 (Bl. 36 d.A.) hat die Klägerin den dokumentierten Ermittlungsvorgang vorgelegt. Der Zeuge Dr. [Name] hat den Ablauf der Ermittlungen auch schlüssig und nachvollziehbar erläutert.

Insbesondere hat er auch die Sicherheitsvorkehrungen die gegen etwaige Ermittlungsfehler getroffen werden dargestellt.

Der Zeuge Dr. [Name] ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge Dr. [Name] als Entwickler und Verantwortlicher für das Ermittlungsprogramm ein Interesse daran hat, die Software und die durchgeführten Ermittlungen positiv darzustellen. Dem Gericht erscheint es aber nach der Würdigung aller Umstände, insbesondere der Darstellung der Ermittlungen durch den Zeugen Dr. [Name] fernliegend, dass es bei den streitgegenständlichen Ermittlungen zu Fehlern gekommen ist, zumal die IP-Adresse auch für zwei verschiedene Zeitpunkte dem Beklagtenanschluss zugeordnet wurde.

b.

Es kann dahinstehen, ob eine lauffähige Datei im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde, da bereits das Verbreiten von Teilen einer geschützten Datei eine Urheberrechtsverletzung darstellt (vgl. BGH, I ZR 19/14).

c.

Der Beklagte ist auch als Täter anzusehen, da er seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht hinreichend nachgekommen ist. Gemäß der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WW 2014, 2360) und der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (I ZR 75/14) besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings i.R.d. Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, jedoch erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau nicht zu Hause gewesen seien und lediglich der Nachbar Herr [Name]das Passwort für den Internetanschluss gehabt habe.

Es ist bereits aber auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Rechtsverletzung durch den Nachbarn erfolgt sei. Vielmehr habe dieser erklärt die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch seine Freunde verwiesen.

Das der Beklagte versucht hat im Rahmen seiner Nachforschungspflicht von seinem damaligen Nachbarn die Namen der Freunde zu erfahren ist nicht ersichtlich. Weiterhin ist der Vortrag des Beklagten nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch widersprüchlich. Zum Einen erklärt der Beklagte im Schriftsatz vom 28.02.2017, dass Herr [Name] die Rechtsverletzung abgestritten habe und nicht wisse, wer es gewesen sei, dann erklärt er mit Schriftsatz vom 18.04.2017, dass Herr [Name] bestätigen könne, dass der Beklagte nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Es ist aber bereits nicht ersichtlich, wie Her [Name] zum Einen nicht weiß wer die Rechtsverletzung begangen hat und zum Anderen bestätigen kann, dass es der Beklagte aber nicht gewesen ist.

Dem Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen [Name] war nicht nachzugehen, da es sich um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Ein Ausforschungsbeweis ist bei einem Beweisantritt anzunehmen, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 24.6.2013, Az. 3 U 252/13).

Dies ist vorliegend der Fall, da bereits nicht ersichtlich ist, wie Herr [Name] der nach Vortrag des Beklagten erklärt habe nicht zu wissen wer die Rechtsverletzung begangen hat, trotzdem bezeugen kann, dass der Beklagte der nicht Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung war.

Die Tatsache, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause war ist unbeachtlich, da die Nutzung einer Filesharing-Börse die körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt.

Soweit der Beklagte behauptet, dass sein Computer nicht eingeschaltet war, so kann das Gericht dem nicht folgen, da der Beklagte bereits kein plausiblen anderen Sachverhalt dargestellt hat, wie es zur Rechtsverletzung gekommen sein könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 („Afterlife“) und der Vorlage des Landgericht München I an den Europäischen Gerichtshof (Az. 21 S 24454/14). Der jeweilige Sachverhalt der diesen Verfahren zugrunde lag ist nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zu vergleichen.

In der Afterlife-Entscheidung und im Verfahren vor dem Landgericht München I ging es um Nachforschungspflichten im Rahmen des von Art. 6 GG geschützten Familienbereichs. Dieser ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei Herrn [Name] nicht um einen Familienangehörigen des Beklagten handelt.

3.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es – wie im vorliegenden Fall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14).

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von ist angemessen.

Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14) können im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden. Das Gericht hat hierbei den niedrigsten unstreitigen Downloadpreis in Höhe von 5,88 EUR zugrundegelegt. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Ermittlungszeitraum auch mehrere Minuten betragen hat und damit auch eine nicht unerhebliche und auch unkontrollierte Möglichkeit des Downloads durch andere Tauschbörsennutzer bestand.

Das Gericht schätzt hier gemäß § 287 ZPO auf mindestens 150 Zugriffe. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Filmwerk gerichtsbekannt zum streitgegenständlichen Zeitpunkt aktuelles Werk (Erscheinungsjahr [Jahreszahl]) handelte und sich damit auch in Tauschbörsen beliebt gewesen sein dürfte.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 450,00 EUR aus §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] zur Zahlung bis zum [Datum] aufgefordert und befand sich demnach seit dem [Datum] in Verzug.

Hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von 150,00 EUR sind Verzugszinsen erst seit Rechtshängigkeit begründet. Durch die streitgegenständliche Abmahnung ist der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden.

In der Abmahnung wurde lediglich die Zahlung in Höhe von 450,00 EUR gefordert. Nach § 696 Abs. 3 BGB gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruches abgegeben wird.

Erfolgt die Abgabe an das Prozessgericht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Widerspruches, liegt eine Rechtshängigkeit ab Zustellung des Mahnbescheides vor (vgl. Vollkommer in Zöller ZPO 31. Auflage § 696 Rn. 6). Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (vgl. Schüler MüKo ZPO 4. Auflage § 696 Rn. 21).

Die Benachrichtigung der Klägerin über den Widerspruch erfolgte am 05.02.2016, die Abgabe am 25.10.2016, so dass keine alsbaldige Abgabe erfolgt ist. Die Akte ist am 03.11.2016 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.

1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, eine Anscheinsvermutung für die Täterschaft des Beklagten spricht.

2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht übersetzt.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen.

Vorliegend handelt es sich um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, da ein aktueller und bekannter Film betroffen ist. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.

3.

Soweit der Beklagte mutmaßt, der Klägerin sei ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden, da die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen worden habe, so ist dem nicht zu folgen.

Soweit man nicht schon mit dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 96/13) der Ansicht ist, dass der Mandant seinen Anwälten auch bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars eine Vergütung nach dem RVG schuldet, hat der Beklagte hinsichtlich einer solchen Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Bei der Frage, ob Abmahnkosten erstattungsfähig sind, ist im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015, I ZR 7/14 und I ZR 19/14).

Wie auch in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, fehlt es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten, dass ein erfolgsabhängiges Honorar zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten vereinbart wurde. Der Beklagte stellt diesbezüglich lediglich Mutmaßungen an.

Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie mit ihren Prozessbevollmächtigten keine Gebührenvereinbarung getroffen hat.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Wie oben dargestellt, ist der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2013 in Verzug gesetzt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (…)

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~