.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Flensburg zur Aktivlegitimation in Filesharing Verfahren – Die Vorlage vollständiger Verträge ist nicht erforderlich – Revision wurde nicht zugelassen

15:02 Uhr

 

Hamburg / Flensburg, 25.07.2017 (eig.): Zum Nachweis der Aktivlegitimation und ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaberschaft der Klägerin ist die Vorlage vollständiger Lizenzverträge nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Flensburg entschieden (Urt. v. 02.06.2017, Az. 8 S 14/16).

 

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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Bericht

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Im Streit stand im Berufungsverfahren, ob die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Urheberrechtsverletzungen befugt sei. Der Vorinstanz hatte die Vorlage von Vertragsauszügen noch nicht gelangt.

Anders das Landgericht Flensburg, das der auszugsweisen Vorlage des Vertrages eine hohe indizielle Wirkung zusprach. Auch die „Begründung der Klägerin, sie lege die Vertragstexte zur Wahrung ihres unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses nur auszugsweise vor, hält die Kammer für nachvollziehbar. Der Beklagten muss daher nicht der vollständige Vertragstext der Vereinbarung vom 10.11.2008 zur Verfügung gestellt werden„.

Aus dieser Tatsache, aus der Vorlage einer Zusatzvereinbarung, die das Recht der Klägerin zur Rechtsverfolgung seitens des Entwicklerstudios bestätigt, aus der Umverpackung des Computerspiels mit dem Copyrightvermerk gemäß § 10 Abs. 3 UrhG und der gerichtsbekannten Tatsache der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen wegen dieses Computerspiels durch die Klägerin in einer Vielzahl von anderen Verfahren leitete das Gericht eine hohe indizielle Wirkung für die Inhaberschaft der Klägerin an ausschließlichen Nutzungsrechten ab, wobei die Beklagte eben diese Indizientatsachen nicht entkräftet hat. Sie hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Hinweis einer Rechteinhaberschaft anderer ergibt und in der Folge in Abänderung und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu Aufwendungs- und Schadensersatz verurteilt.

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg zeigt, dass seitens der Rechteinhaber angegriffene Urteile der Amtsgerichte in Filesharing Angelegenheiten häufig genug korrigiert werden„, so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, „und das in den Berufungsinstanzen eine strengere Orientierung auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stattfindet.“ Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht Flensburg konkrete Anknüpfungspunkte verlangt, die die indizielle Wirkung der Verträge widerlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15 – „Everytime we touch“ – geurteilt, dass Eintragungen des Rechteinhabers in einer allgemein verwendeten Musikdatenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden könnten, die gegen die Richtigkeit der in sie aufgenommenen Angaben sprechen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 17 ff. – „Tauschbörse I“). In der zitierte Tauschbörsen-Entscheidung (Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“) werden diese Überlegungen auch mit Blick auf die gebotene Effektivität im Rechtsschutz vertieft. Dort heißt es (Rz. 22 f.):

„Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG – wie im Streitfall – nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. – „P-Vermerk“; Thum in Wandtke / Bullinger a.a.O. § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer / Kotthoff / Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph. GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph. Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen, die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 – „Metall auf Metall I“). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.“

 

Vor diesem Hintergrund ist das Verlangen einzelner Amtsgerichte unter Außerachtlassung berechtigter Interessen der Rechteinhaberin, Verträge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, schwerlich zu verstehen. Denn wenn schon der Hinweis auf eine Phonodatenbank im Musikbereich für den indiziellen Nachweis der Rechteinhaberschaft auslangt, dann erst recht die auszugsweise Vorlage von Verträgen im Computerspielbereich, die eben die Rechteinhaberschaft der Klägerin indiziell belegen.

 

 

 

LG Flensburg, Urteil vom 02.06.2017, Az. 8 S 14/16

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

8 S 14/16
73 C 190/15 AG Pinneberg

Verkündet am 02.06.2017
gez.
[Name], JAI’in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte Reichen Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter: [Name],

wegen Schadensersatz

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2017

für Recht erkannt:

I. Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg zum Aktenzeichen 73 C 190/15, verkündet am 31.03.2016, wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 755,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe-von 5 Prozentpunkten- über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 20,78 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der 1. Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche wegen Filesharings.

Es wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils nach § 540 ZPO Bezug genommen. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass vom Internetanschluss der Beklagten unerlaubt Dateien des Computerspiels „[Name]“ zum Download angeboten worden. Unstreitig ist auch, dass das streitbefangene Computerspiel von der Firma [Name] entwickelt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in der der Beklagtenvertreter die Aktivlegitimation gerügt hat, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Klage mangels ausreichender Darlegung des Tatbestands des Rechteerwerbs unschlüssig sei. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 12.02.2016 (Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Maß an Substantiierung dargelegt habe, dass sie Inhaberin ausschließlicher. Nutzungsrechte sei. Die Voraussetzungen nach §. 10 UrhG lägen nicht vor, da sie nicht behaupte, selbst Urheberin zu sein. Weiter fehle Tatsachenvortrab dazu, aufgrund welcher Verträge sie die ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten habe. Insbesondere habe sie den Lizenzvertrag vom 10.11.2008 samt Ergänzungsvereinbarungen nicht vorgelegt, sondern allenfalls in englischer Sprache zitiert.

Das erstinstanzliche Urteil ist den Parteien am 05.04.2016 zugestellt worden. Mit am Freitag, dem 06.05.2016, dem Tag nach Christi Himmelfahrt, eingegangenem Faxschreiben hat die Klägerin bei dem Landgericht Flensburg Berufung eingelegt. Nach der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2016 hat die Klägerin ihre Berufung mit am 04.07.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben begründet.

Mit Verfügung vom 27.12.2016 hat die Kammer einen Hinweis erteilt, nach dem sie von einer ausreichenden .Substantiierung der Aktivlegitimation durch die Klägerin ausgehe (Bl. 68 ff. d.A.). Im weiteren Verlauf hat die Klägerin auszugsweise Kopien der Vertriebsvereinbarung samt vierter Änderungsvereinbarung sowie entsprechende Übersetzungen (vgl. Anlagen K1 und K2, Bl. 77 ff. d.A.) vorgelegt. Laut den Verträgen haben die Parteien die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Unter „1. Definitionen“ findet sich unter dem Punkt Exklusivität folgende Regelung:

„Die Übertragung eines Rechts auf exklusiver Basis oder die Übertragung eines exklusiven Rechts bedeutet, dass [Name] für die Laufzeit dieses Vertrags exklusives Publishing und Marketing des Produkts gewährt und gleichzeitig garantiert, das Produkt bzw. dessen Inhalt (außer den in Anlage F aufgeführten Artikeln) keinen Dritten zur Verwendung in interaktiven Software- und Konsolenprodukten, sei es unter einer Lizenz oder anderweitig oder auf einer anderen kommerziellen Basis, in einer Weise, welche die auf [Name] in Bezug auf das Produkt übertragenen Publishing- und Distributionsrechte beeinträchtigen und / oder das Umsatzpotential des vertragsgegenständlichen Produkts verringern könnte, anzubieten.

Sollte ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen, so ist [Name] verpflichtet, [Name] nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren. [Name] hat sämtliche rechtlichen und. praktischen Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden.“

Unter „2 Vertragsgegenstand“ heißt es auszugsweise:

„b. Für die Laufzeit dieses Vertrags gewährt [Name] [Name] hiermit die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet, insbesondere zum Vertrieb als PC- und Heimkonsolen …“

Außerdem hat die Klägerin Kopien der Verpackung und des Werkstücks des streitgegenständliche Computerspiels eingereicht (Anlage K3, Bl. 97 ff. d.A.).

Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil an und verfolgt ihre vor dem Amtsgericht geltend gemachten Ansprüche weiter. Das amtsgerichtliche Urteil basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie auf der unrichtigen Anwendung materiellen und formellen Rechts. Das Amtsgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation gestellt. Es verkenne die Indizfunktion des Vermerks nach § 10 UrhG und lasse den klägerischen Vortrag jedenfalls in Teilen unberücksichtigt. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihre Ausführungen zu Ziffer 3. der Anspruchsbegründung, S. 6-9 (Bl. 11R – 13 d.A.). Das Amtsgericht habe diese Ausführungen als hinreichend schlüssig und substantiiert werten müssen, was zu einer antragsgemäßen Verurteilung hätte führen müssen.

Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg, Geschäftszeichen 73 C 190/15, verkündet am 31.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, wird abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
2: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 20,78 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf den 2. Absatz der Definition zur Exklusivität, dass sich eine Exklusivität der Rechteübertragung nicht aus dem Vertrag ergebe. Nach dem Wortlaut liege das Recht zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gerade nicht bei der Klägerin.

In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin eine vollständige Version des 30-seitigen Vertrages vom 10.11.2008 vorgelegt, welche die Kammer und der Beklagtenvertreter in Augenschein genommen haben. Letzterer hat gerügt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage zu sein, in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass der Beklagten eine vollständige Kopie des Vertrages unter Bezugnahme auf Geheimhaltungsinteressen nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Auf das Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung vom 31.03.2017 (Bl. 117 d.A.) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil ist zulässig, da sie nach §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. in Höhe von insgesamt 1.276,58 EUR.

1.

Die Klägerin ist als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „[Name]“nach §§ 2 Nr. 1, 40a ff., 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich auch aktivlegitimiert.

a.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits mit der Anspruchsbegründung ihre Aktivlegitimation hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Klägerin hat die relevanten Tatsachen zur Rechteentstehung bei der Fa. [Name] sowie zur Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes umfassend unter Zitierung der das Recht übertragenden Verträge dargelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin zu dem ©-Vermerk auf der Umverpackung sowie dem Werkstück vorgetragen. Sie hat auch im Einzelnen ausgeführt für welche Dauer, für welche Verwertungshandlungen und für welches Lizenzgebiet Rechte übertragen wurden. Auch woraus sich die Exklusivität der Rechteübertragung ergeben soll, hat die Klägerin vorgetragen. Einer Vorlage der Verträge bedurfte es vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags zur Substantiierung und Schlüssigkeit der Aktivlegitimation nicht

b.

Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO fest, dass der Vortrag der Klägerin zutreffend ist und sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte mit dem Inhalt umfassender Verbreitungs-, Vertriebs-und Vervielfältigungsrechte in physischer und nicht-physischer Form, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet des Computerspiels „[Name]“ ist.

aa.

Nach dem erstinstanzlichen Tatbestand, an den die Berufungskammer gebunden ist und den die Beklagte auch nicht weiter angegriffen hat, ist unstreitig, dass die Firma [Name] das streitgegenständliche Computerspiel entwickelt hat. Damit steht fest, dass das vorgenannte Unternehmen ein originäres Urheberrecht nach §§ 14 Abs. 1, 2 Nr. 1, 40a ff. UrhG Österreich erworben hat.

bb.

Die Firma [Name] hat der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte nach § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich eingeräumt. Die Klägerin hat für diesen Umstand hinreichend Indiztatsachen vorgetragen, die die Beklagte nicht erschüttert hat. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/16 -, Rn. 23, juris). Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 25, juris).

Der Nachweis der Inhaberschaft ausschließlicher Verwertungsrechte – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln – kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer In Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der vorgetragenen Indizien sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 20, juris).

Die Klägerin hat vorliegend hinreichend Indiztatsachen vorgetragen. So hat sie Auszüge aus dem als „Exclusive Publishing Agreement“ (dt: Exklusiver Publishing-Vertrag) bezeichneten Vertragsdokument vom 10.11.2008 samt deutscher Übersetzung mit den Anlagen K1 und K2 im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt. Die Bezeichnung des Vertrags („Exclusive“) deutet schon auf:eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte hin. Aus dem Rubrum des Vertrages gehen die Klägerin – bezeichnet als „Publisher“ – sowie die Firma [Name] – bezeichnet, als „Developer“ – als Vertragsparteien hervor. Aus dem Abschnitt „2. Subject of the Agreement“ des Vertrags, in dem der Vertragsgegenstand beschrieben ist, ergibt sich der Bezug zum Spiel „[Name]“. Unter b. „gewährt [Name] [Name] (also der Klägerin) die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet“ für die Laufzeit dieses Vertrags. Aus dem 4. Abschnitt ergibt sich das Vertragsgebiet (jedenfalls Deutschland, Österreich, Schweiz, Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien) sowie aus dem 5. Abschnitt die Vertragszeit (10 Jahre). Nach der Definition im ersten Abschnitt des Vertrages bedeutet die Übertragung eines exklusiven Rechts, dass [Name] für die Laufzeit dieses Vertrages exklusives Publishing und Marketing des Produkts gewährt“. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Unterschriftsseite des Vertrages in Kopie vorgelegt. Alles in allem ergeben sich schon aus diesen Auszügen der Vertragsurkunde gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass [Name] der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte übertragen hat.

Die Einwände der Beklagten vermögen die indizielle Wirkung dieser Bestimmungen nicht hinreichend zu erschüttern. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung auf die Anwendung österreichischen Rechts in dem Vertrag verweist, mag dies für die Art des übertragenen Rechts zutreffen. Nach dem Wortlaut der vorgelegten vertraglichen Regelung ist aber eindeutig ein ausschließliches Nutzungsrecht, namentlich ein Werknutzungsrecht im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich, zwischen den Parteien vereinbart worden. Schon angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als ausschließliches bzw. exklusives Recht liegt nicht nur eine Werknutzungsbewilligung nach § 24 Abs. 1 S. 1 UrhG Österreich, was im deutschen Recht dem einfachen Nutzungsrecht entspricht, vor. Nach § 26 S. 1 UrhG Österreich richtet sich die Beantwortung der Frage, auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benutzt werden darf, nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Folglich ist der Lizenzvertrag auszulegen. Diese Auslegung führt zur Annahme einer Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auf die Klägerin. Soweit sich die Beklagte auf den zweiten Absatz der Definition der Exklusivität im ersten Abschnitt des Vertrages (Definitionen) beruft, vermag dies nicht zum Erfolg zu führen. Diese Vertragsbestimmung steht der ausschließlichen Einräumung von Nutzungsrechten nicht entgegen. Sie begründet keine Einschränkung der Ausschließlichkeit der Rechteeinräumung durch die Fa. [Name] sondern begründet allenfalls eine Informationspflicht der Klägerin gegenüber der Fa. [Name] für den Fall, dass Dritte die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen. Die [Name] hat nach der Bestimmung sämtliche Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden. Die Bestimmung schränkt nach dem Wortlaut und auch nach einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung die Rechte der Klägerin nicht ein, sondern erweitert diese um einen Anspruch der Klägerin gegen die Fa. [Name] entsprechende Rechtsverletzungen Dritter zu verfolgen. Der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck der Bestimmung geben aber nichts dafür her, dass die Klägerin – auch vor dem Hintergrund des Umfangs der Rechteübertragung – selbst nicht berechtigt sein soll, Rechtsverletzungen Dritter gerichtlich zu verfolgen. Soweit das Amtsgericht Saarbrücken (Urt. v. 18.01.2017, Az. 121 C 316/16; Bl. 105 ff. d.A.) in einem ähnlichen Fall eine entgegenstehende Ansicht vertritt, folgt die Kammer dem nicht. Der Auslegung, der Klägerin seien die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden, steht nicht entgegen, dass der Klägerin nicht ausdrücklich ermächtigt wurde, ihre Rechte auch gerichtlich geltend zu machen. Einer solchen Ermächtigung bedurfte es nicht, da die gerichtliche Geltendmachung eigener Rechte sich schon aus der Übertragung und dem Inhalt des ausschließlichen Rechts selbst ergibt: Es ist daher anzunehmen, dass der Ausschluss der Klägerin von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte einer klaren und ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, die hier gerade nicht vorliegt. Auch die Bewertung der Interessenlage ergibt nichts anderes. Die Klägerin hat kein Interesse, sich bei der Durchsetzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte von der Fa. [Name] abhängig zu machen. Zudem hat die [Name] nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte kein Interesse, die Klägerin von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte auszuschließen. Die Regelung ist daher als Rückermächtigung der [Name] zu verstehen. In diesem Licht ist dann auch die Informationsverpflichtung der Klägerin gegenüber der [Name] zu sehen. Nur wenn die Klägerin die Entwicklerfirma umgehend benachrichtigt, kann diese ihre gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung, Rechtsverletzungen Dritter abzuwehren, erfüllen.

Die indizielle Wirkung des vorgelegten Lizenzvertrages wird nicht durch den Umstand erschüttert, dass dieser nur in Auszügen vorgelegt wurde. So mag der Beklagten zuzugeben sein, dass die Vorlage von Vertragsauszügen in Kopie nicht den Anforderungen des Urkundenbeweises im Sinne von §§ 415 ff. ZPO genügt. Darauf kommt es aber nicht an, da die Kammer ihre Feststellungen auf einen solchen nicht stützt, sondern die vorgelegten Auszüge als Indiztatsache wertet Der Umstand, dass nur Teile des Übertragungsvertrages vorgelegt werden, entkräftet die indizielle Wirkung der vorgelegten Vertragsbestimmungen, aus denen eindeutig die exklusive Einräumung von weitgehenden Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin hervorgeht, nicht. Es ist vielmehr kein Grund ersichtlich, weswegen die Parteien an anderer, nicht vorgelegter Stelle des Vertrages eine Einschränkung dieser weitgehenden Rechteübertragung im Widerspruch zu den vorgenannten Regelungen vorgenommen haben sollten. Dies wäre äußerst unwahrscheinlich. Die Begründung der Klägerin, sie lege die Vertragstexte zur Wahrung ihres unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses nur auszugsweise vor, hält die Kammer für nachvollziehbar. Der Beklagten musste daher nicht der vollständige Vertragstext der Vereinbarung vom 10.11.2008 zur Verfügung gestellt werden.

Weiter hat die Klägerin eine Kopie der „Vierten Änderung“ zum vorgenannten Vertrag vom 08.01.2016 – und zwar vollständig – eingereicht. In dieser Vereinbarung bestätigt [Name] unter der Ziffer 1. jegliche Rechte aller Art an den grundlegenden Rechten am Produkt „[Name]“, insbesondere […] das Recht auf abgeleitete Nutzungen […], in dem Maße, in dem [Name] solche Rechte besitzt, besaß oder jeweils besitzen wird, an [Name] abgetreten zu haben bzw. zu übertragen, und tritt diese hiermit in dem Maß ab, in dem dies bisher noch nicht geschehen ist. Unter Ziffer 2. heißt es dann, dass [Name] auf jegliches Recht verzichtet, die durch die Änderung gewährten Rechte zu kündigen, außer Kraft zu setzen, aufzuheben oder zu widerrufen. Ziffer 4. regelt schließlich, dass die Klägerin ihre Rechte an beliebige Dritte abtreten kann. Auch aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass der Klägerin umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich an dem Computerspiel eingeräumt werden.

Schließlich ergibt sich ein weiteres Indiz aus der Gestaltung der Umverpackung und der das Computerspiel enthaltenen CD. Auf dieser ist nämlich die Klägerin mit einem Copyright-Vermerk als „Publisher“ benannt. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG – wie im Streitfall – nicht greifen, kann ein Copyright-Vermerk insoweit jedenfalls als Indiztatsache herangezogen werden. Der Copyright-Vermerk deutet üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist (vgl. Dreier / Schulze, § 10 UrhG, Rn. 62). Soweit sich neben der Klägerin auch die Fa. [Name] mit einem Copyright auf Verpackung und CD befindet, schadet dies nicht. Erstens deutet die Abwesenheit der Benennung weiterer Dritter darauf hin, dass keine weiteren Personen Rechte an der Software haben. Was das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. [Name] angeht, wird die letztere dort als Developer bezeichnet. Zwar lässt diese Differenzierung noch keinen zwingenden Schluss auf die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien zu, aber dafür sind die von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen heranzuziehen. Die auf dem CD-Cover als Berechtigte benannten Personen sind jene, die auch in den Verträgen bezeichnet werden, was die klägerische Behauptung zu ihrer Aktivlegitimation weiter stützt.

Darüber hinaus sind der Kammer, die im Rahmen der Konzentrationszuständigkeit für das gesamte Land Schleswig-Holstein für erst- und zweitinstanzliche Urheberrechtsstreitsachen zuständig ist, auch mehrere Parallelverfahren bekannt, in denen die Klägerin für das streitgegenständliche Spiel „[Name]“ Rechtsverletzungen verfolgt und entsprechende Ansprüche gegen etwaige Verletzer erfolgreich geltend macht. Auch dies ist als Indiz für die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte zu werten.

Die vorgenannten Indiztatsachen hat die Beklagte nicht konkret entkräftet. Sie hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Hinweis einer Rechteinhaberschaft einer anderen Person ergeben könnte.

2.

Auch die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG liegen vor.

a.

Die Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie das Computerspiel „[Name]“ im Rahmen eines Filesharing-Programms am 21. und 22.10.2012 öffentlich zugänglich gemacht hat. Den entsprechenden Vortrag hat die Beklagte nicht angegriffen. So ist unstreitig, dass an den in der Anspruchsbegründung benannten zehn Zeitpunkten das streitgegenständliche Computerspiel unter Nutzung einer Internettauschbörse über den Internetzugang der Beklagten unbekannten Dritten zum Download angeboten wurde. Dies stellt eine Verwertungshandlung nach § 18a UrhG Österreich / § 19a deutsches UrhG dar, die ohne deren Einwilligung nur der Klägerin zustand.

b.

Die Beklagte haftet als Täterin. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12: Mai 2010 – I ZR 121108 -, BGHZ 185, 330-341, Rn. 12). Dies gilt vorliegend auch für die Beklagte. Sie hat nicht geltend gemacht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so dass es auf die Erfüllung einer etwaigen sekundären Darlegungslast nicht ankommt. Im Übrigen hat ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, sich im betreffenden Zeitraum in stationärer Behandlung befunden zu haben.

c.

Die Verletzungshandlung war auch rechtswidrig und ist von der Beklagten schuldhaft begangen worden.

d.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 500,00 EUR. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, insbesondere vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit des Filesharings sowie der Anzahl der Verletzungshandlungen angemessen. Auch ist unstreitig, dass sich die Klägerin eine einfache, weltweite Lizenz zum kostenlosen Vertrieb des Spiels über das Internet mit 5.000,00 EUR / Woche vergüten lassen würde.

e.

Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 06.12.2012 in Höhe von 755,80 EUR nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG. Die Höhe ergibt sich aus dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG). Entgegen der Berechnung der Klägerin war für den Gegenstandswert nur ein Betrag von 15.000,00 EUR zugrunde zu legen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juni 2016, Az. 6 W 6/16, juris).

f.

Schließlich kann die Klägerin auch die anteiligen und unstreitigen Kosten für das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG in Höhe von 20,78 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG als konkret kausale Schadensposition von der Beklagten beanspruchen.

g.

Die Zinsansprüche beruhen für die Abmahnkosten und den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie auf Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB sowie für die Kosten des Auskunftsverfahrens auf §§ 291, 288 BGB.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beurteilung, wann eine Aktivlegitimation auf Grundlage von Indizien anzunehmen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht besteht. im Übrigen liegt auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
[Name], JAI’in
– maschinell erstellt ohne Unterschrift gültig – (…)

 

 

 

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LG Flensburg, Urteil vom 02.06.2017, Az. 8 S 14/16

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