19:52 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Musikwerks bestritten und darauf verwiesen, dass er mit seiner kleinen Tochter gemeinsam am Netbook ein Browsergame gespielt habe. Der Beklagte gab an, ein Netbook mit Linux-Distribution – zu dessen Standardinstallationsumfang eine in den Browser integrierte BitTorrent-Software gehöre – genutzt zu haben.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/10/AG_Bremen_10_C_5_17.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
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Das dreijährige – und nach eigenem Sachvortrag kräftige – Kind habe aus Frust über den Spielverlauf einen Wutanfall erlitten und den Beklagten im Folgenden durch einen Schlag „vorübergehend außer Gefecht“ gesetzte. Den Beklagten habe im Anschluss ein Migräneanfall ereilt und er habe erst nach einiger Zeit festgestellt, dass seine Tochter wohl durch Einwirken auf Maus und Tastatur mehrere Browserfenster einer Torrentsuchmaschine geöffnet habe. Sämtliche aktiven Downloads habe er nach Kenntniserlangung sofort beendet. Zudem bestritt der anwaltlich vertretene Beklagte auch die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen und wandte sich gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen.
Das Gericht hat der Klage der geschädigten Rechteinhaberin in vollem Umfang stattgegeben. Zu der Haftung des Beklagten führt es wie folgt aus: Der Vortrag der Beklagten sei so unwahrscheinlich, dass er bereits nicht geeignet ist, die tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen und der Vortrag nicht auf der Beweisebene gewürdigt werden muss:
„Vorliegend ist zumindest fraglich, ob der eine etwaige Ursache der von seinem Anschluss begangenen Rechtsverletzung betreffende Vortrag des Beklagten – soweit er streitig bleibt – tatsächlich „ernsthaft“ eine mögliche Täterschaft seines dreijährigen Kindes begründen kann oder jedenfalls im Hinblick auf das vom Beklagten geschilderte Randgeschehen (durch Wutanfall der Tochter erfolgtes „Außergefechtsetzen“. Defekt des Rechners nur wenige Tage nach dem behaupteten Vorfall) so unplausibel oder unwahrscheinlich ist, dass bereits auf der Darlegungsebene eine Widerlegung der gegen den Beklagten sprechenden Vermutung nicht erfolgt und mithin keine Würdigung des Vortrags auf der Beweisebene zu erfolgen hat.“
Sodann stellt das Gericht klar, dass – auch wenn man dem Sachvortrag des Beklagten folgen würde – jedenfalls eine Haftung des Beklagten für sein Kind nach § 832 Abs.1 S.1 BGB anzunehmen wäre. Denn der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt:
„Selbst wenn der Vortrag des Beklagten eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung zur Folge haben sollte, haftet der Beklagte gleichwohl nach § 832 Abs.1 S.1 BGB wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten für die von seinem Anschluss erfolgte Rechtsverletzung […] Nach den – im Verhandlungstermin vom 04.05.2017 im Rahmen der persönlichen Anhörung des Beklagten weiter vertieften – Angaben des Beklagten hat dieser seine zum maßgeblichen Zeitpunkt erst dreijährige Tochter über einen Zeitraum von mehreren Minuten bei geöffnetem Browserfenster vor einem mit dem Internet verbundenen Computer alleingelassen.
Begründet bereits dieses Verhalten angesichts der allgemein bestehenden Möglichkeit, auch durch unbedachtes bzw. nicht zielgerichtetes Handeln im Internet rechtsverletzende Schritte einzuleiten, in Anbetracht des geringen Alters der Tochter und deren naturgemäß und offenkundig im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhandenen Kenntnis von der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte Dritter eine Aufsichtspflichtverletzung, gilt dies vorliegend erst Recht angesichts des Umstandes, dass der Beklagte wusste, dass seine Tochter aufgrund entsprechender Softwareeinrichtung grundsätzlich durch einfaches „Anklicken“ von Magnet-Torrent-Links das Herunterladen von Dateien veranlassen konnte und zudem während eines Zeitraumes von mehreren Minuten durch Betätigung von Tastatur und Maus auf den Computer einwirkte (dabei größtenteils auch unkontrolliert). Vor diesem Hintergrund war von dem Beklagten eine ständige Überwachung seiner Tochter während der Nutzung des Computers zu fordern.“
Der behauptete Migräneanfall stelle zwar grundsätzlich eine Exkulpationsmöglichkeit dar, jedoch sei der Beklagte zum einen beweisfällig dafür geblieben, dass ein solcher eintrat, zum anderen hätte der Beklagte trotz des Migräneanfalles ja einfach das Notebook zuklappen können, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
Zu den Einwänden des Beklagten hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der Klägerin führt das Gericht wie folgt aus:
„Auch wenn der Vortrag der Beklagtenseite indes als ausreichendes Bestreiten des Tatsachenvortrags der Klägerin angesehen würde, stünde die Rechteinhaberschaft der Klägerin aufgrund ausreichender Indizien fest. Nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin weist die offizielle Datenbank der Musikwirtschaft in ihrem Internetauftritt das Repertoire bzw. den Produktkatalog der Klägerin aus. Unter Beachtung des Gesamtkontextes ist der weitere in der Klagschrift enthaltene Vortrag der Klägerin zudem so zu verstehen, dass auch das hier streitgegenständliche Album Bestandteil dieses unter „musicline. de“ gelisteten Produktkatalogs ist.
Diese Behauptung der Klägerin ist ebenfalls unbestritten geblieben. Die Listung der Klägerin für das hier maßgebliche Musikalbum in der vorgenannten Datenbank stellt ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar (vgl. zur Indizwirkung BGH, Urt. v.11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen In die Datenbank sprechen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwieweit vorliegend auch die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 UrhG für eine Rechteinhaberschaft der Klägerin spricht.“
Das Amtsgericht sieht zudem den von der Klägerin geforderten Schadenersatzbetrag von 1.000,00 EUR für einen Film als angemessen an und spricht der Klägerin für das illegale Tauschbörsenangebot eines Musikalbums sogar einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR zu:
„Im Rahmen der Schadensschätzung erachtet es das Gericht als sachgerecht, insbesondere verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote und Rahmenvereinbarungen der Tonträgerbranche heranzuziehen (vgl. hierzu auch BGH a.a.O.). Insbesondere unter Beachtung dieser Sätze und Vereinbarungen ist für den durchschnittlichen Fall des Angebots von urheberrechtlich geschützten populären Musikaufnahmen in der Rechtsprechung pro angebotenem Titel ein Betrag in Höhe von 0,50 EUR als gewöhnlich zu schätzender Schaden anerkannt (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, MMR 2014,687; OLG Köln, MMR 2012,387; mit abweichender Begründung: OLG Hamburg, MMR 2014, 127).
Den inhaltlichen Ausführungen der oben genannten Entscheidungen schließt sich das Gericht – mit Ausnahme der Ausführungen des OLG Hamburg zur nicht bestehenden Berücksichtigungsmöglichkeit der GEMA-Tarife – an. Der vorliegende Einzelfall lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die ein Abweichen von diesen zu schätzenden Beträgen bedingt. […]
Zudem war im Rahmen der Schätzung von zumindest 400 möglichen Zugriffen auf die vom Anschluss des Beklagten angebotenen Musikstücke auszugehen. Diese geschätzte Anzahl ergibt sich unter Berücksichtigung der Popularität der maßgeblichen Musikstücke aus dem Umstand, dass die Dateien über die BitTorrent-Software des Beklagten selbst bei einer nur kurzzeitigen öffentlichen Zugänglichmachung einer unbekannten Vielzahl von Personen zum Download angeboten worden sind (vgl.auch hierzu die zuvor genannten Entscheidungen, die auch bei Verwendung einer browserintegrierten BitTorrent-Software maßgeblich sind). Der vorliegend Einzelfall lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die ein Abweichen von der Annahme der vorgenannten und in „gewöhnlichen“ Fällen in der Rechtsprechung häufig angenommenen Zugriffszahl bedingen.“
Der Beklagte wurde daher vollumfänglich bei voller Kostentragungslast verurteilt.
Der Beklagte hat gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
AG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 10 C 5/17
(…) – Abschrift –
Amtsgericht Bremen
Verkündet am 15.06.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße. 12, 80336 München,
gegen
[Name], 28325 Bremen,
BeklagterProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln,
hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlungen aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist eine Landesgesellschaft der amerikanischen Dachgesellschaft [Name]. Im Produktkatalog von „musicline.de“, dem Onlineauftritt der offiziellen Datenbank der Musikwirtschaft, ist der Produktkatalog der Klägerin für jedermann abrufbar. Der Beklagte ist Diplom-Informatiker und Inhaber eines unter seiner Wohnanschrift installierten DSL-Anschlusses, der im Jahr [Jahreszahl] über ein WPA2-verschlüsseltes drahtloses Netzwerk mit dem im Haushalt des Beklagten verwendeten Endgeräten verbunden war. Am [Datum] sind in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über den DSL-Anschluss des Beklagten die Tonaufnahmen des Musikalbums mit der Bezeichnung r des Künstlers [Name] im Wege des sogenannten Filesharing in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten worden. Auf den Hüllen der im Musikhandel erhältlichen physikalischen Träger des maßgeblichen Musikalbums ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk die [Name] als Rechteinhaberin angegeben. Im Haushalt des Beklagten lebten zum vorgenannten Zeitpunkt neben dem Beklagten selbst dessen Ehefrau sowie zwei gemeinsame Töchter der Eheleute, wobei die jüngere Tochter zur damaligen Zeit etwa drei Jahre alt gewesen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die Ehefrau, als auch die ältere Tochter des Beklagten das Anbieten der vorgenannten Aufnahmen zum Download nicht veranlasst haben.
Mit Schreiben vom [Datum] der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte, ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, hat die Klägerin einen von ihr im Hinblick auf den vom DSL-Anschluss des Beklagten angebotenen Download behaupteten Rechteverstoß des Beklagten abgemahnt und den Beklagten zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom (Anlage K 4 – 1, Bl. 39 ff d.A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet,
die [Name] sei Inhaberin sämtlicher ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die habe mit der Klägerin, wie mit jedem anderen Landesverband der. Dachgesellschaft auch, innerhalb eines Rahmenvertrages eine sogenannte „International Repertoire License“ vereinbart. Durch diesen Vertrag seien der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Tonträgerrechte nach § 85 UrhG an allen Tonaufnahmen, die die [Name] in ihrem Repertoire habe, exklusiv übertragen worden. Von dieser Rechteübertragung seien daher insbesondere auch die hier streitgegenständlichen Aufnahmen umfasst Die elektronische Verbreitung dieser Aufnahmen an Kunden werde ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizensiert. Da, es sich bei dem hier streitgegenständlichen Musikalbum um eine bekannte, aufwändig und kostenintensiv produzierte Tonaufnahme handele, sei der Klägerin durch das Angebot des Albums über den DSL-Anschluss des Beklagten mindestens ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte sowohl zum Ausgleich dieses Betrages, als auch zur Erstattung der der Klägerin zur Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei. Da der Gegenstandswert der Abmahnung nach Auffassung der Klägerin zumindest 10.000,00 EUR betrage, würden die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten 578,00 EUR betragen, zumal die Klägerin keine Honorarvereinbarung mit ihren Rechtsanwälten getroffen habe.Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 sowie
2. 578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte behauptet,
er habe im Jahres ein Netbook mit dem Betriebssystem LXLE 12.04 (Ubuntu Linux 12.04) genutzt, zu dessen Standardinstallation eine BitTorrent-Software gehört habe, die in den genutzten Browsern aktiv integriert gewesen sei und durch eine (Klick-Funktionalität mittels Magnetklick habe. geöffnet werden können. Der Beklagte hat schriftsätzlich vortragen lassen, er habe etwa eine halbe Stunde vor der hier maßgeblichen Zeit mit seiner jüngeren Tochter, die ein Körpergewicht von über 20 kg gehabt habe, vor seinem Netbook gesessen und verschiedene Computerspiele für Kinder gespielt. Als beide Spieler bei einem der Spiele verloren hätten, habe die Tochter aus Frustration hierüber einen Wutanfall erlitten, in dessen Zuge sie dem Beklagten ins Auge geschlagen und den Beklagten – der hieraufhin zunächst starke Schmerzen und Sehprobleme, sodann einen Migränefall erlitten hätte – hiermit „vorübergehend außer Gefecht gesetzt“ habe. Diese Gelegenheit habe die Tochter des Beklagten genutzt, aufgrund ihres Unmuts „wild auf die Tastatur“ einzuwirken und mit der Maus „herumzuklicken“. Erst als sich die Schmerzen des Beklagten wieder etwas gelegt hätten, habe der Beklagte feststellen können, dass die Tochter bei ihrem Wutausbruch mehrere Browserfenster einer Torrentsuchmaschine geöffnet gehabt hätte. Als der Beklagte diese geschlossen habe, hätte er bemerkt, dass einige Downloads in der BitTorrent-Software aktiv gewesen seien. Daraufhin habe er diese umgehend beendet und die damit verbundenen Dateien gelöscht. Zwar könne der Beklagten nicht mit Gewissheit sagen, ob bei diesen von der Tochter unbeabsichtigt gestarteten Downloads auch die streitgegenständlichen Titel umfasst gewesen seien. Eine Überprüfung der Downloads sei nicht mehr möglich; da das Netbook nach Erhalt der Abmahnung aufgrund eines Hitzeschadens nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Anders als durch diesen geschilderten Vorgang könne sich der Beklagte das Angebot der Dateien über seinen Anschluss jedoch nicht erklären. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, für eine von seinem Anschluss begangene etwaige Verletzung von Rechten der Klägerin nicht verantwortlich zu sein. In jedem Fall aber sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden- und Aufwendungsersatz übersetzt, zumal es für eine Schadensschätzung an der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen mangele.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.)
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes folgt aus § 97 Abs. 1 und 2 S. 1 und 3 UrhG.
Hiernach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des aus der Rechtsverletzung entstehenden Schadens verpflichtet, wobei die Bemess.ung des Schadensersatzes auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
a)
Vorliegend steht fest, dass der Beklagte ausschließliche Tonträgerverwertungsrechte der Klägerin verletzt hat.
aa)
Die Klägerin ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin der Verwertungsrechte des § 85 Abs. 1 UrhG an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen gewesen. Sie hatte mithin das ausschließliche Recht, entsprechende Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Der Beklagte, der sich bezüglich des wesentlichen Teils des die Aktivlegitimation der Klägerin betreffenden Vortrags der Klägerin mit Nichtwissen erklärt und den Vortrag im Übrigen lediglich „einfach“ bestreitet, hat den in sich schlüssigen Vortrag der Klägerin bereits nicht hinreichend bestritten. Insofern war zu beachten, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin auf die Vertretung urheberrechtlich abgemahnter Personen spezialisiert haben, sie Personen in jedenfalls mehreren tausend Streitfällen vergleichbarer Art vertreten und ihnen daher die „tatsächliche und rechtliche Substanz“ der von der Klägerseite insbesondere auch zur Aktivlegitimation vorgetragenen Tatsachen bekannt ist. Da sich der Beklagte das Wissen seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, er sich jedenfalls aber bei vorhandener Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten von bestimmten Tatsachen insofern nicht wirksam mit Nichtwissen erklären kann, bedurfte es vorliegend – auch angesichts der Vielzahl der von der Klägerin wegen behaupteter Rechtsverletzungen betriebenen Verfahren – des konkreten Vortrags der Beklagtenseite, dass sie entgegen der Behauptung der Klägerin auch aus „Parallelverfahren“ keine Kenntnis vom Repertoire der [Name] und der von der Klägerin behaupteten Übertragung von hieran bestehenden Rechten durch einen „International Repertoire License“ hat. Aufgrund der vorgenannten Umstände war von der Klägerin vorliegend auch kein substantiierterer Vortrag zu den konkreten Bestimmungen der Rechteübertragung zu fordern.
Auch wenn der Vortrag der Beklagtenseite indes als ausreichendes Bestreiten des Tatsachenvortrags der Klägerin angesehen würde, stünde die. Rechteinhaberschaft der Klägerin aufgrund ausreichender Indizien fest. Nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin weist die offizielle Datenbank der Musikwirtschaft in ihrem Internetauftritt das Repertoire bzw. den Produktkatalog der Klägerin aus. Unter Beachtung des Gesamtkontextes ist der weitere in der Klagschrift enthaltene Vortrag .der Klägerin zudem so zu verstehen, dass auch das hier streitgegenständliche Album Bestandteil dieses unter „musicline.de“ gelisteten Produktkatalogs ist. Diese Behauptung der Klägerin ist ebenfalls unbestritten geblieben. Die Listung der Klägerin für das hier maßgebliche Musikalbum in der vorgenannten Datenbank stellt ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar (vgl. zur Indizwirkung BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in die Datenbanksprechen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwieweit vorliegend auch die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 UrhG für eine Rechteinhaberschaft der Klägerin spricht.
bb)
Die vorgenannten Rechte der Klägerin sind durch über den Internetanschluss des Beklagten vorgenommene Handlungen verletzt worden.
Die streitgegenständlichen Tonaufnahmen sind im hier maßgeblichen Zeitraum über den DSL-Anschluss des-Beklagten und eine BitTorrent-Software in einem „Peer-to-Peer“- Netzwerk zum Download im Internet angeboten worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Durch das Anbieten von Tonaufnahmen in einem solchen Netzwerk im Internet wird das Recht des Tonträgerherstellers – hier der Klägerin – auf öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahmen verletzt (vgl. zur Verletzung der Rechte aus § 85 UrhG bei Angebot zum Download etwa BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“).
cc)
Die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung hat der Beklagte auch zu verantworten.
Grundsätzlich spricht hierfür eine tatsächliche Vermutung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und der Anschlussinhaber aufgrund der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vorträgt, dass und warum diese Personen ernsthaft als Täter in Betracht kommen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12). Vorliegend ist zumindest fraglich, ob der eine etwaige Ursache der von seinem Anschluss begangenen Rechtsverletzung betreffende Vortrag des Beklagten – soweit er streitig bleibt – tatsächlich „ernsthaft“ eine mögliche Täterschaft seines dreijährigen Kindes begründen kann oder jedenfalls im Hinblick auf das vom Beklagten geschilderte Randgeschehen (durch Wutanfall der Tochter erfolgtes „Außergefechtsetzen“, Defekt des Rechners nur wenige Tage nach dem behaupteten Vorfall) so unplausibel oder unwahrscheinlich ist, dass bereits auf der Darlegungsebene eine Widerlegung der gegen den Beklagten sprechenden Vermutung nicht erfolgt und mithin keine Würdigung des Vortrags auf der Beweisebene zu erfolgen hat.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung zur Folge haben sollte, haftet der Beklagte gleichwohl gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten für die von seinem Anschluss erfolgte Rechtsverletzung.
Nach der vorgenannten Vorschrift ist u.a., wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann nicht ein, wenn er der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12 – „Morpheus“). Den Aufsichtspflichtigen trifft im Schadensfall die Darlegungs- und Beweislast, dass und welche geeigneten Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht veranlasst hat.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte, der als allein im Haus befindliche Person und Vater seiner Tochter zu deren Aufsicht verpflichtet gewesen ist, unter Berücksichtigung seines Vortrages – den sich die Klägerin mit ihrer Replik vom 20.03.2017 zulässigerweise hinsichtlich des behaupteten Verhaltens der Tochter-hilfsweise zu Eigen gemacht hat – die ihn im Zusammenhang mit der nach den oben stehenden Ausführungen feststehenden Rechtsverletzung treffenden Pflichten nicht eingehalten. Nach den – im Verhandlungstermin vom 04.05.2017 im Rahmen der persönlichen Anhörung des Beklagten weiter vertieften – Angaben des Beklagte hat dieser seine zum maßgeblichen Zeitpunkt erst dreijährige Tochter über einen Zeitraum von mehreren Minuten bei geöffnetem Browserfenster vor einem mit dem Internet verbundenen Computer alleingelassen. Begründet bereits dieses Verhalten angesichts .der allgemein bestehenden Möglichkeit, auch durch unbedachtes bzw. nicht zielgerichtetes Handeln im Internet rechtsverletzende Schritte einzuleiten, in Anbetracht des geringen Alters der Tochter und deren naturgemäß und offenkundig im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhandenen Kenntnis von der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte Dritter eine Aufsichtspflichtverletzung, gilt dies vorliegend erst Recht angesichts des Umstandes, dass der Beklagte wusste, dass seine Tochter aufgrund entsprechender Softwareeinrichtung grundsätzlich durch einfaches „Anklicken“ von Magnet-Torrent-Links das Herunterladen von Dateien. veranlassen konnte und zudem während eines Zeitraums von mehreren Minuten durch Betätigung von Tastatur und Maus auf den Computer einwirkte (dabei größtenteils auch unkontrolliert). Vor diesem Hintergrund war von dem Beklagten eine ständige Überwachung seiner Tochter während der Nutzung des Computers zu fordern.
Die Verletzung der Pflichten erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte ist sich insbesondere der mit der Implementierung der BitTorrent-Software verbundenen Gefahrenlage bewusst gewesen. Entsprechend hat er schriftsätzlich vortragen lassen, er habe bewusst dafür Sorge getragen, dass nur er selbst Zugang zur BitTorrent-Software erhalte, nicht aber seine Kinder. Unabhängig davon hätte dem Beklagten die Gefahrenlage aber jedenfalls vor seinem beruflichen Hintergrund bekannt sein müssen. Das Verschulden des Beklagten entfällt auch nicht angesichts des von ihm für den maßgeblichen Zeitraum behaupteten Eintritts eines Migräneanfalles. Insofern ist bereits weder ersichtlich, noch plausibel dargelegt worden, dass bzw. warum konkret es dem Beklagten nach behauptetem Erhalt eines Schlages seiner Tochter und vor endgültigem Eintritt des Anfalls, jedenfalls aber auch bei bereits eingetretenem Anfall unmittelbar vor Beginn des Weges zu seinem Bett nicht durch einfaches Zuklappen seines Netbook möglich gewesen sein soll, eine weitere Nutzung des Computers durch seine Tochter zu unterbinden. Unabhängig davon ist der insofern beweisbelastete Beklagte aber für die von der Klägerseite bestrittene Behauptung des Eintritts eines Migräneanfalles und der krankheitsbedingten Verhinderung an der Ausübung seiner Aufsichtspflicht beweisfällig geblieben. Insbesondere hatte mangels Einverständnisses der Klägerin auch weder auf den Antrag des Beklagten nach § 447 ZPO eine Parteivernehmung zu erfolgen,- noch in Anbetracht des Fehlens eines sogenannten „Anbeweises“ in Ausübung des. richterlichen Ermessens eine solche nach § 448 ZPO von Amts wegen.
Da der Beklagte das Handeln seiner Tochter gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum behauptet, eine eigene Begehung der Rechtsverletzung verneint und zugleich keine anderen möglichen Ursachen benennt, die die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung erklären könnten, steht eine „Täterschaft“ der Tochter bei Beachtung des hilfsweise von der Klägerin zu Eigen gemachten Vortrags auch zur Überzeugung des Gerichts fest.
b)
In Folge der durch den Beklagten begangenen Rechtsverletzung ist der Klägerin ein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schaden in Höhe von 2.000,00 EUR entstanden.
Maßgeblich für die Berechnung des dem Verletzten entstandenen Schadens ist im Rahmen der Lizenzanalogie, welches Entgelt für die Einräumung einer Berechtigung des Beklagten zum Angebot des hier streitgegenständlichen Musikalbums zum Download an eine unbekannte Vielzahl von Personen durch Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen vereinbart worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass allgemeine Vergütungs- und Tarifsätze für die hier maßgebliche oder eine vergleichbare Handlung fehlen, ist der der Klägerin entsprechend entstandene Schaden in Anwendung des § 287 ZPO zu schätzen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen. nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu etwa auch BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“).
Im Rahmen der Schadensschätzung erachtet es das Gericht als sachgerecht, insbesondere verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote und Rahmenvereinbarungen der Tonträgerbranche heranzuziehen (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.). Insbesondere unter Beachtung dieser Sätze und Vereinbarungen ist für den durchschnittlichen Fall des Angebots von urheberrechtlich geschützten populären Musikaufnahmen in der Rechtsprechung pro angebotenem Titel ein Betrag in Höhe von 0,50 EUR als gewöhnlich zu schätzender Schaden anerkannt (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, MMR 2014, 687; OLG Köln, MMR 2012, 387; mit abweichender Begründung: OLG Hamburg, MMR 2014, 127). Den inhaltlichen Ausführungen der oben genannten Entscheidungen schließt sich das Gericht – mit Ausnahme der Ausführungen des OLG Hamburg zur nicht bestehenden Berücksichtigungsmöglichkeit der GEMA-Tarife an. Der vorliegend Einzelfall lässt keine. Gesichtspunkte erkennen, die ein Abweichen von diesen zu schätzen Beträgen bedingt. Insbesondere handelte es sich bei den von dem Anschluss. des Beklagten zum Download angebotenen. zehn Musikstücken um keine auf dem Musikmarkt unbedeutenden oder bekannten Werke. Dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Musikaufnahmen um ein vollständiges Musikalbum handelt, kann nach hiesiger Auffassung im Hinblick auf das auf dem Markt jederzeit mögliche Herunterladen nur einzelner Musikstücke aus dem Album weder zur Annahme eines höheren, noch eines geringeren Schadens führen.
Zudem war im Rahmen der Schätzung von zumindest 400 möglichen Zugriffen auf die vom Anschluss des Beklagten angebotenen Musikstücke auszugehen. Diese geschätzte Anzahl ergibt sich unter Berücksichtigung der Popularität‘ der maßgeblichen Musikstücke aus dem Umstand, dass die Dateien über die BitTorrent-Software des Beklagten selbst bei einer nur kurzzeitigen öffentlichen Zugänglichmachung einer unbekannten Vielzahl von Personen zum Download angeboten worden sind (vgl. auch hierzu die zuvor genannten Entscheidungen, die auch bei Verwendung einer browserintegrierten BitTorrent-Software maßgeblich sind). Der vorliegend Einzelfall lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die ein Abweichen von .der Annahme der vorgenannten und in „gewöhnlichen“ Fällen in der Rechtsprechung häufig angenommenen Zugriffszahl bedingen.
2.)
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.
Nach dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und Abfassung des Abmahnschreibens gültigen und daher hier zu beachtenden Vorschrift kann der Verletzte Ersatz der für eine erfolgte vorgerichtliche Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Abmahnung berechtigt gewesen ist.
Die Berechtigung der Klägerin zur Abmahnung des Beklagten folgt aus den oben genannten Gründen aus § 97a Abs. S. 1 UrhG. Das Abmahnschreiben der Klägerin enthält auch in klarer und verständlicher Weise die für eine wirksame Abmahnung erforderlichen (und erst nach der hier streitigen Urheberrechtsverletzung in § 97a Abs. 2 n.F. kodifizierten) Angaben.
Auch der Höhe nach ist der Anspruch begründet. Die von .der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nach Maßgabe des RVG richtig in Ansatz gebracht und berechnet worden. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Zugrundelegung eines 10.000,00 EUR betragenden Gegenstandswertes. Entscheidend für die Bemessung dieses Wertes ist unter Beachtung des Wertes des verletzten Schutzrechtes das Interesse der Rechtsinhaberin, ein rechtswidriges Angebot des maßgeblichen Musikalbums gegenüber einer Vielzahl von Personen im Internet und damit eine unübersehbar große Anzahl von Rechtsverletzungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Wertfestsetzung auf 10.000,00 EUR angemessen (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 14.03.2011, Az. 6 W 44/11). Eine zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten etwaig getroffene Gebührenvereinbarung, die zu Gunsten der Klägerin eine abweichende Kostenfolge vorsieht, hat der Beklagte auf das Bestreiten der Klägerin nicht bewiesen.
Der Ersatzanspruch ist vorliegend auch nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt, da es sich bei einem Abmahnschreiben, das einen im Wege des Filesharing begangenen Verstoß zum Gegenstand hat, nicht um einen einfach gelagerten Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt.
3.)
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
– wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 10 C 5/17
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