16:12 Uhr
In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Klage von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Erneut wurde festgestellt, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch die EU-Grundrechtecharta vor Beeinträchtigungen geschützt wird und dies massive Auswirkungen auf die Nachforschungspflichten der Anschlussinhaber hat.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht
Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/11/SKM_C754e17112309590.pdf
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Waldorf Frommer hatte einen Familienvater als Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharing des Films „The Call – Leg nicht auf“ abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH aus München. Waldorf Frommer verlangte 1.000,00 EUR Schadensersatz wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte die Kanzlei Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR ersetzt haben.
Ehefrau, Kinder und Schwägerin hatten Zugriff auf Internetanschluss
Doch unser Mandant wollte dafür nicht aufkommen. Er verwies darauf, dass er selbst kein Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handelte es sich um seine Frau, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter sowie seine Schwägerin. Diese Personen verfügten allesamt über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke.
EU-Grundrechtecharta schützt ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 14.11.2017(Az. 203 C 255/17), dass der Vater nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Denn seine Verteidigung genügte den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen sei ausreichend gewesen.
Er war weder zur Dokumentation hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses, noch zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet. Derartige Nachforschungspflichten wären für ihn nicht zumutbar. Zu bedenken sei, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden.
Ebenso wenig greift hier die Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten. Denn dies setzt voraus, dass hier Prüfungspflichten im Hinblick auf die Nutzer des Anschlusses bestanden haben. Dies ist jedoch bei volljährigen Familienangehörigen normalerweise nicht der Fall. Hier brauchte er seine Angehörigen weder belehren noch überwachen.
Das Amtsgericht Charlottenburg orientiert sich an BGH
Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung „Afterlife“ vom 06.10.2016 (I ZR 154/15). Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen.
Sie brauchen und sollten nicht ihren Ehegatten und ihre Kinder Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer ans Messer liefern.
Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
„Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.
Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urt. v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden.
Genaueres können Sie unserem Text:
„Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“
entnehmen.
Fazit:
Vor allem Familien sollten sich von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.
Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
„Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS“
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 203 C 255/17
verkündet am : 14.11.2017
[Name], JBIn dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –
gegen
[Name],
Beklagten,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 durch die Richterin [Name]
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.
Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln (Az. 227 0 14/14) teilte die Firma T-Online der Klägerin mit, dass die IP-Adresse [IP] am 18.01.2014 um 02:44:48 Uhr und 02:49:44 Uhr dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.
Unter dem 06.02.2014 mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin den Beklagte wegen einer darin behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „[Name]“ ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 06.02.2014 wird auf Anlage K4, Blatt 41 ff., der Gerichtsakten verwiesen.
Die als Zeugen benannten [Name], [Name], [Name] und [Name] gaben gegenüber dem Beklagten an, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „[Name]“. Der Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sel zutreffend erfolgt. Die als Zeugen benannten [Name], [Name], [Name] und [Name] hätten zu den streitgegenständlichen Zeiten weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen, noch zugegriffen und die Rechtsverletzung nicht bzw. nicht ohne Wissen und Wollen der Beklagten begangen.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2016 zu zahlen,
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen 1.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen,
3. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,Er behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sowohl seine Ehefrau, als auch der volljährige Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Seine Ehefrau verfüge über ausreichende Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Tablet-PC und einem Smartphone, vorwiegend zum Filmkonsum sowie zur Kommunikation über Facebook und andere soziale Netzwerke. Der Sohn verfüge über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Notebook, einem Smartphone und einer PlayStation zum Musik-und Filmkonsum sowie zur Kommunikation über Facebook. Seine Tochter verfüge über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Tablet und einem Smartphone, überwiegend zum Musik- und Filmkonsum, für den E-Mail-Verkehr sowie zur Kommunikation über Facebook und andere soziale Netzwerke. Die Schwägerin des Beklagten verfüge ebenso über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Notebook und einem Smartphone zum Film- und Musikkonsum sowie zur Kommunikation via E-Mail und Facebook.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll .über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 (Bl. 172 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt der unbezifferte Klageantrag zu 1. den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat einen Mindestbetrag in der Klagebegründung und im Klageantrag genannt, sodass die Untergrenze der richterlichen Schätzung im Rahmen der nach § 287 ZPO zu erfolgenden Bemessung des Schadens ausreichend gezogen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3769).
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Lizenzentschädigung sowie Kostenersatz für das Abmahnschreiben. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 UrhG.
Der Beklagte ist weder als Täter, Teilnehmer oder Störer für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass die Urheberrechtsverstöße auch tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurden.
Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris; BGH, Urt. v. 15. November 2012 – 1 ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings – zumindest grundsätzlich die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48115, juris; BGH, Ure v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris).
Umgekehrt gilt, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Er hat dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau, als auch der volljährige Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.
Der Umstand, dass der Beklagte seine Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet Weiterer Vortrag ist dem Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen Wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 -I ZR 48/15, juris). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2018 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15).
An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung der Seitens der Klägerin benannten Zeugen kam nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Ohnehin würde eine auf die Behauptung der Klägerin, die Zeugen hätten die Rechtsverletzung nicht begangen, gerichtete Beweisaufnahme nichts daran ändern, dass dann noch immer nicht der Beweis der Täterschaft gerade des Beklagten erbracht wäre. Selbst wenn die benannten Zeugen vernommen werden würden und angeben, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen Im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Der Beklagte haftet nicht als Störer. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist Den Beklagten treffen in Bezug auf seine Familienangehörigen weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung Ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen? Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz Ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung Ist Innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 14.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin– auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung Ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies In der gerichtlichen Entscheidung zugelassen Ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17
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