Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm – Das Amtsgericht Charlottenburg schützt die Familie

20:40 Uhr

In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen. Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm „Lesbian Hitchhiker 6“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR auf. Ferner machte Negele 500,00 EUR Schadensersatz geltend.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-abmahnung-wegen-pornofilm-ag-charlottenburg-schuetzt-familie-76175/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/12/Volltext-AG-Charlottenburg-203-C-210-17.pdf

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Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie „mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können.“

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.

Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.

Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren „Tauschbörse III“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14) auch das „Afterlife“-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16).

Näheres können Sie in unserem Beitrag:
„Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ erfahren.

Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten / WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das Amtsgericvht Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15).

Weitere Informationen können Sie unserem Text:
„Filesharing – BGH spricht Machtwort“ entnehmen.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 203 C 210/17

verkündet am : 12.12.2017
[Name],

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin -,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele & Kollegen, Bgm.-Fischer-Straße 12, 86150 Augsburg,

gegen

[Name],
Beklagte -,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, –

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2017 und 21.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

Unter dem 19.04.2013 mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „Lesbian Hitchhiker 6“ ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7, Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.

Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.

Die Klägerin begehrt den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500 EUR.

Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“. Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb. 2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).

Die Beklagte ist weder als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.

Die Beklagte haftet nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15). An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten. Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschritt muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 12.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschritt gültig. (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

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