Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg – Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen (Beklagter ohne Anwalt)

18:08 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Filesharingverfahren bestritt der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit und verwies auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienangehörigen. Im Haushalt hätten sich mehrere Computer befunden. Eine Tauschbörsensoftware habe sich jedoch nicht auf den Endgeräten befunden. Der minderjährige Sohn, welcher belehrt worden sei, habe auf Nachfrage die Begehung der Rechtsverletzung bestritten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dennoch ein Familienmitglied oder etwaige Besucher die Rechtsverletzung begangen haben. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Internetanschluss unbefugt durch einen unbekannten Dritten verwendet wurde.

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Bericht

Link:
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Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/01/AG_Charlottenburg_231_C_314_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

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Dem Amtsgericht Charlottenburg genügte dieses Vorbringen nicht. Bereits das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses durch Familienmitglieder weise insoweit erhebliche Mängel auf. Insbesondere habe es der Beklagte versäumt, zum konkreten Nutzungsverhalten der Mitnutzer sowie zur konkreten Tatzeit vorzutragen. Auch der bloße Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff sei unerheblich.

Daher sei von der persönlichen Täterschaft des Beklagten auszugehen.

„Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; (…).Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (…).“

Dies gelte unabhängig von der Frage, ob er die Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat.

„Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud -, juris)“

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von Schadensersatz und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Das Gericht hatte hierbei weder bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes noch betreffend dem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR Bedenken:

„Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können.“

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 231 C 314/17

verkündet am: 29.11.2017
[Name], JB

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

den Herrn [Name], 12437 Berlin
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden‘ Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name]. Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms [Name] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 – 1 zur Klageschrift, Bl. 32 – 437 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und reagierte zusätzlich, wie auf der Anlage K4-2 (Bl. 42 d. A.) ersichtlich.

Die Klägerin behauptet,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] bzw. [IP 2] in einer sog. Tauschbörse den o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I vom [Datum] wonach beide genannten IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2015 sowie 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das. Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannten IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien, denn die vom Router protokollierten und von ihm ausgelesenen IP-Adressen würden nicht mit diesen übereinstimmen. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte das Routerprotokoll nicht vorlegen kann, weil das Speichermedium, auf dem die entsprechende Datei gespeichert war, inzwischen defekt ist.

Der Beklagte behauptet weitern,
dass in seinem Haushalt mehrere PC’s existierten, die über ein internes Netzwerk an den Router angeschlossen seien. Der Router sei ständig im Internet und in der Regel einmal am Tag in den frühen Morgenstunden vergebe die Providerin eine neue IP-Adresse.

Seine Tochter sei damals schon ausgezogen gewesen; ob sie am [Datum] zu Besuch gewesen sei, wisse er nicht. Sein Sohn sei damals 15 Jahre alt gewesen und habe über einen eigenen Computer verfügt. Nach der Abmahnung habe er – unstreitig – seinen Sohn darauf angesprochen und dieser habe gesagt, dass er so etwas nicht mache, weil er wisse, dass er das nicht dürfe. Dies liege daran, dass er seine Kinder konkret darüber belehrt habe, was sie im Internet dürfen und was nicht. Auch habe er – unstreitig – zusammen mit seinem Sohn den Rechner angeschaut und dort keine Torrent-Software gefunden. Die für Filesharing nötige Software sei nach seinem Wissen auch auf keinem anderen der im Haushalt verwendeten Computer gelaufen.

Es sei nicht auszuschließen,
dass durch andere Personen im Haushalt, vielleicht auch Besucher, die Tat begangen worden sei. Auch sei es möglich, dass durch Schadsoftware unbeabsichtigt und nicht wahrnehmbar von den im Haushalt verwendeten Computern Filesharing betrieben worden sei, zumal bei dem von ihm verwendeten Gerät AVM im Jahr.2014 eine Sicherheitslücke bekannt geworden sei. Der Router sei – unstreitig – WPA/2 verschlüsselt.

Der Beklagte erhebt,
die Einrede der Verjährung.

Am 15.02.2016 hat die Klägerin Mahnbescheid beantragt. Dieser ist dem Beklagten am 23.02:2016 zugestellt worden, was wiederum der Klägerin am 08.03.2016 mitgeteilt worden ist. Am 22.06.2017 hat die Klägerin die Anspruchsbegründung eingereicht, am 05.07.2017 die weiteren Kosten eingezahlt und am gleichen Tag ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben worden. Die Klageschrift nebst Ladung und Auflage zur Klageerwiderung binnen vier Wochen ist dem Beklagten sodann am 26.07.2017 zugestellt worden. Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.10.2017 hat er vorgetragen, dass er während des Zugangs der Ladung bis Ende September im Ausland gewesen sei; seine Frau habe die im Schreiben enthaltenen Fristen übersehen und ihm daher nicht mitgeteilt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß .§§ 12,13 ZPO, §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. mit der gerichtlichen Konzentration in Berlin für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.106,00 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a UrhG a. F..

1.

Die Klägerin ist unstreitig als ausschließliche Rechteinhaberin an dem Spielfilm [Name] aktiv legitimiert.

Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1], [IP 2] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend.

Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, juris). Zudem stimmt der Wechsel der IP-Adresse in den frühen Morgenstunden vorliegend mit dem Vortrag des Beklagten überein, der selbst angab, dass der Provider einmal am Tag, meist um diese Zeit, die IP-Adresse ändere.

Soweit der Beklagte behauptet, er selbst habe die IP-Adressen ausgelesen und diese hätten nicht übereingestimmt, wäre dieser Vortrag selbstverständlich dennoch erheblich, wenn er hierzu konkret vorgetragen hätte. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag auf diese pauschale Behauptung. So trägt er noch nicht einmal vor, wie denn die damals ausgelesenen IP-Adressen gelautet hätten. Auch gibt er selbst an, dass er nur eine Speicherung auf einem Medium vorgenommen habe und dieses jetzt nicht mehr auslesbar sei. Es kann daher dahin stehen, ob der Beklagte, wie die Klägerin vermutet, möglicherweise falsche Daten ausgelesen hat.

Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 , – I ZR 19/16 – Loud – , juris).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom. 15. November 2012, GRUR 2013, 511 – Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH – Loud – a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, 1 ZR 169/12 – BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er beispielsweise zum Zeitpunkt der ersten Feststellung (gegen halb zwei Uhr morgens) geschlafen habe. Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch Mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet Iediglich, dass auf alles damals verwendeten Geräten keine Filesharing-Software installiert gewesen sei. Dies aber steht erneut im Widerspruch dazu, dass wegen der Mehrfachermittlung davon auszugehen ist, dass ein Upload des streitgegenständlichen Films über seinen Anschluss erfolgte. Der Vorwurf der Klägerin lautet zudem nicht, ‚dass der Beklagte über ein bestimmtes Endgerät den Film angeboten habe, sondern nur, dass dieser über seinen Anschluss angeboten worden sei. Wenn also beispielsweise eine dritte Person mit Wissen und Wollen den Anschluss des Beklagten mit dem eigenen Endgerät für Filesharing nutzte, würde dies an der täterschaftlichen Haftung des Beklagten nichts ändern.

Vortrag zu seiner Ehefrau als anderer Nutzerin erfolgt gar nicht. Vortrag zur Art der Nutzung durch seinen Sohn erfolgt ebenso wenig. Konkreter Vortrag zu diesen Nutzern zum Tatzeitpunkt erfolgt überhaupt nicht, also etwa, ob diese überhaupt zur fraglichen Tatzeit zu Hause waren und Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Schließlich unterlässt es der Beklagte, die Namen seiner Ehefrau und seines Sohnes mitzuteilen, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes seitens der Klägerin – etwas durch eigene Nachfrage bei diesen – verhindert wird.

Soweit der Beklagte in den Raum stellt, mögliche Besucher- hätten den Anschluss zum Filesharing nutzen können, ist diese Behauptung viel zu pauschal, um erheblich zu sein. Gleiches gilt für die substanzlos geäußerte Vermutung, das Filesharing sei durch Schadsoftware verursacht oder der Anschluss trotz Sicherung gehackt worden.

Da der Vortrag des Beklagten bereits insgesamt unzureichend ist, kommt es auf die Verspätung seines Vorbringens nicht an, so dass auch nicht darüber entschieden werden muss, ob die hierfür angeführten Gründe zur Entschuldigung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO ausreichen.

2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 600,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Ebenso gilt dies für die vorgerichtliche Anwaltskosten. Der angesetzte Gegenstandswert ist angemessen. Die Ausnahmeregelung des § 97a UrhG a.F. greift nicht ein.

Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können. Anhaltspunkte, die vorliegend zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Das es sich um einen sog. Altfall aus dem Jahr 2013 handelt vor der Gesetzänderung greift auch die Deckelung des Erstattungsanspruchs nach neuen Recht nicht.

3.

Die Verjährungseinrede des Beklagten greift schließlich nicht durch, so dass die Forderungen auch durchsetzbar sind. Verjährung hinsichtlich der Abmahnkosten wäre gemäß §§ 195, 199 BGB nur dann mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, wenn die Klägerin nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Hier hat sie aber am 15.02.2016, also lange vor diesem Zeitpunkt, den Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten am 23.02.2016 zugestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB). Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 BGB zwar sechs Monate nach dem Nichtweiterbetrieb, hier ungefähr am 08.09.2016, betrug aber insgesamt fast sieben Monate. Noch rechtzeitig, bevor sodann Ende Juli 2017 Verjährung eintreten konnte, hat die Klägerin aber am 22.06.2017 das Verfahren weiter betrieben, wodurch erneut Hemmung eingetreten ist. Hinsichtlich des Lizenzschadens gilt ohnehin die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17

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