.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Düsseldorf – Keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing

00:42 Uhr

Hamburg / Düsseldorf, 12.01.2018 (eig.). Bereits zeitlich vor dem Amtsgericht Koblenz (Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17) hat schon das Amtsgericht Düsseldorf in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung in einem Filesharingverfahren die geltend gemachten Anwaltsgebühren der Klägerin in vollem Umfang zugesprochen (Urt. v. 06.12.2017, Az. 10 C 101/17).

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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Bericht

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Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG war nicht vorzunehmen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählen nach dieser Entscheidung zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gelte aufgrund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnungen von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG jedoch nicht, wenn die Deckelung des Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine Unbilligkeit liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Markteinführung des Computerspieles im August 2013 und damit nur ca. einen Monat vor den ermittelten Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen sei nach Auffassung des Gerichtes auch, dass das Spiel vom Anschluss der Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen seien. Jedenfalls war die Verletzungshandlung, so das Gericht in seinem Urteil, nicht einmalig, sondern hatte vielmehr eine die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren – Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung – rechtfertigen es, von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen, so dass das Gericht die Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR als unbillig erachtete und der Klägerin die Anwaltsgebühren voll zusprach.

„Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist zu begrüßen“, so der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, „und führt am Ende dazu, dass Verletzungen von Schutzrechten an Computerspielen mittels Filesharing aus dem Anwendungsbereich des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG regelmäßig herausfallen. Denn in aller Regel finden die Verletzungshandlungen zeitnah zur Erstveröffentlichung statt und in aller Regel sind die Verletzungshandlungen auch mehrfach und zu mehreren Zeitpunkten dokumentiert.“

Im konkreten Fall erachtete das Amtsgericht Düsseldorf den Ansatz der Klägerin für den Unterlassungsstreitwert von 20.000,00 EUR als zutreffend. Von dem in Streit stehenden Computerspiel sind in der ersten Verkaufswoche bereits mehr als 1.000.000 Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Dies rechtfertige eine Erhöhung des vom Bundesgerichtshof angenommen Streitwertes von – bei Computerspielen – regelmäßig 15.000,00 EUR (BGH Urt. v. 06.10.2016, I ZR 97/15).

Dass die Beklagte – abstrakt – ihren Sohn als möglichen Täter benannt hat, erachtete das Gericht als ungenügend. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten, sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die Benennung des Sohnes ist insoweit ungenügend, denn es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit ungenügend und demgemäß hafte sie aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung für Anwaltsgebühren und Schadensersatz im beantragten Umfange.

 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) –

10 C 101/17

Verkündet am 06.122017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. Abmahnkosten von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 sowie
2. eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.201 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin beruft sich unter Bezugnahme auf einen auf den Vervielfältigungsstücken und der Umverpackung aufgebrachte Copyright-Vermerk „2013 and published by [Name]GmbH, [Name] auf die ausschließlichen Lizenzrechte an dem Computerspiel [Name] für Europa“, das seit August 2013 auf dem Markt ist. Ihrer Behauptung nach habe sie die Rechte von der insolventen [Name] erworben zusammen mit dem Entwicklerstudio [Name], das sie unter [Name] betreibe.

Die Klägerin macht geltend, dass die Tecxipio GmbH (damals noch firmierend unter Excipio UG bzw. GmbH, Karlsruhe) von ihr beauftragt worden sei, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Spiels festzustellen. Mit ihrem Programm „Nars“ (Network Activity Recording and Supervision) ermittelte diese am 15.09.13, 17:08:41 Uhr die unter der IP Adresse [IP] begangene Teilnahme an der Tauschbörse „BitTorrent 7.8.0“, bei der das streitgegenständliche Computerspiel herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht worden sei. Eine weitere Ermittlung erfolgte am 22.09.13 um 19:42:26 Uhr hinsichtlich der IP-Adresse[IP].

Entsprechend der Beschlüsse im Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem LG Köln (Az. 205 O 131/13 bzw. Az. 233 O 219/13) erteilte der Internetserviceprovider die Auskunft, dass die Verletzungshandlung vom Anschluss der Beklagten ausgegangen sei.

Diese wurde am 06.02.2014 anwaltlich abgemahnt. Die Beklagte bestritt in der anwaltlichen Antwort vom 12.02.2014 an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben, überhaupt die notwendige Software geladen zu haben. Dies gelte auch für „volljährige Familienmitglieder“.

Die Klägerin beruft sich darauf, die ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel zu haben.

Sie macht einen (Teil-) Schadensersatz Lizenzentschädigung von 900,00 EUR geltend, sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Höhe von 984,60 EUR (Berechnung Bl. 15 Rückseite d. GA). Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Popularität des Spiels, von dem in der ersten Verkaufswoche über eine Million Exemplare verkauft worden seien, und der Kürze der Zeit zwischen der Erstveröffentlichung und den Verletzungshandlungen die Begrenzung auf einen Pauschalstreitwert von 1.000,00 EUR gegen die Enforcement Richtlinie (2004/48/EG) verstieße.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:
Sie verfüge nur über sehr geringe Computerkenntnisse, habe kein Tauschbörsenprogramm auf ihrem Computer installiert und auch nicht an einer Tauschbörse teilgenommen.

Ihr im September 2013 volljähriger Sohn [Name], geboren am xx.xx.1995, der von ihr über die Gefahren des Internets aufgeklärt gewesen sei, habe sich frei im Internet bewegt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2017 beruft sie sich auf die Stellungnahme vom 12.02.2014 zur Abmahnung, wonach sie ihren Sohn befragt und diese die Verletzungen negiert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F. in Höhe von 984,60 EUR sowie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR von der Beklagten beanspruchen.

1.

Die Klägerin hat aus § 97a Abs. 3 UrhG n.F. (gültig ab 09.10.2013) einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom 06.02.2014 war berechtigt, weil davon auszugehen ist, dass vom Anschluss der Beklagten durch Teilnahme an der genannten Tauschbörse das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Spiels gemacht und dadurch in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Internet-Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingegriffen worden ist.

Für die Klägerin streitet der im Tatbestand wiedergegebene Copyright Vermerk, der unstreitig auf der Umverpackung der Vervielfältigungsstücke und auf diesen selbst angebracht ist und der auf sie als Rechteinhaberin verweist. Hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte für dieses Spiel innehat. Dieses hat Beklagte nicht entkräftet, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass ein Dritter Rechte am streitgegenständlichen Spiel innehat.

Es ist davon auszugehen, dass am 15.09.2013 um 17:08:41 Uhr sowie am 22.92013 um 19:42:26 Uhr mit den von der Klägerin angegebenen unterschiedlichen IP-Adressen das Computerspiel [Name], im Rahmen der Tauschbörse „BitTorrent 7.8.0“ vom Internetanschluss der Beklagten zum Download bereit gehalten worden ist. Bei der Mehrfachermittlung (hier 2 Verletzungen mit 2 IP-Adressen) spricht die Vermutung für die Richtigkeit der Ermittlung. Wenn zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche IP-Adressen bei dem Herauf- und Herunterladen desselben Spiels festgestellt worden sind, die auf Grund des Gestattungsverfahrens vom Internetserviceprovider als die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesenen Adressen offengelegt worden sind, kann nicht von einem Fehler ausgegangen werden. Da die IP-Adressen bis zur Offenlegung durch den Internetserviceprovider für die Klägerin und/oder die Ermittlerin nicht zugeordnet werden können, sind beabsichtigte Unterstellungen nicht möglich, ein derartiges Zusammentreffen von 2 Fehlern widerspricht Denkgesetzen.

Deshalb hat das Gericht im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen durchzuführenden Abwägung die Gewissheit erlangt, dass die klägerische Behauptung hinsichtlich der Ermittlung der dem Anschluss der Beklagten zugewiesenen IP-Adresse wahr ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185, 330 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus). Die Beklagte hätte die tatsächliche Vermutung ausschließen können, wenn sie ihren Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen überlassen und diese dritte Person die Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses gehabt hätte. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus).

Die Beklagte trägt zwar vor, dass andere Personen, konkret ihr Sohn [Name] selbständig Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Ihr Vorbringen ergibt aber nicht, dass er „zum Verletzungszeitpunkt als Täter in Betracht kommt“. Es kommt nämlich nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an (vergleiche BGH I ZR 75124 Urteil vom 11.05.2015, Tauschbörse III, Rdn. 39). Die Beklagte hat sich aber lediglich auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf ihren Anschluss berufen, ohne dass sie sich bezüglich des Verletzungszeitpunkts hat festlegen wollen oder können. Weiter ist weder das Gerät angegeben, über das der Sohn Zugang zum Internet gehabt haben soll, noch sind irgendwelche Angaben zum Nutzerverhalten des Sohnes im Zeitraum der Verletzungen gemacht worden.

Außerdem hat die Beklagte nicht substantiert vorgetragen, dass sie Nachforschungen hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verletzungen gemacht hat. Die Rechtsprechung verlangt seit BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare eine Befragung des aus Sicht des Anschlussinhabers in Betracht kommenden Verletzers. Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen trotz des gerichtlichen Hinweises im Termin vom 08.11.2017 (unter Nr. 3). Soweit sie sich auf das anwaltliche Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 12.02.2014 beruft, ist dort nicht von einer Befragung des Sohnes [Name] die Rede. Vielmehr wird dieser namentlich gar nicht erwähnt, sondern nur „volljährige Familienmitglieder, die die vorgeworfene Handlung nicht begangen“ hätten. Dass die Beklagte diese Erkenntnis durch eine Befragung ihres Sohnes erlangt hat, ist diesem Anwaltsschreiben nicht zu entnehmen.

Trägt der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vor, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (so i.E. auch BGH in Tauschbörse III, Rdn. 48).

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählt zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG n.F. als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gilt auf Grund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, gemäß § 97a Abs. 3 5. 2 UrhG, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnung von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß S. 4 der genannten Regelung jedoch nicht, wenn der Gegenstandswert von 1.000,00 EUR „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist“. Eine solche Unbilligkeit liegt z.B. dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Hier war die Markteinführung im August 2013 und damit nur ca. 1 Monat vor den beiden Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass vom Anschluss der Beklagten das Spiel 2 Mal zu unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen sind.

Jedenfalls war die Verletzung nicht einmalig, hatte vielmehr eine gewisse, die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren – Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung- rechtfertigen es von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, bei dem eine Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR unbillig ist.

In einem Altfall der Verbreitung eines Computerspiels in einer Tauschbörse hat der BGH in einer Entscheidung vom 06.10.2016 (I ZR 97/15) einen Unterlassungsstreitwert von nicht unter 15.000,00 EUR für angemessen gehalten, wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin in einer Tauschbörse angeboten wird. Hier hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung auf der Internetseite von „Gamestar“ angegeben, bereits in der ersten Verkaufswoche seien mehr als 1 Millionen Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Daher kann es als gerechtfertigt angesehen werden, den Unterlassungsstreitwert mit 20.000,00 EUR anzunehmen. Bei der üblichen 1,3 fachen Geschäftsgebühr zzgl. Unkostenpauschale ergibt sich bei einem Abmahnstreitwert von 20.000,00 EUR der geforderte Betrag von 984,60 EUR.

2.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Betrag von 697,40 EUR als Schadensersatz zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind unter 1) oben dargestellt.

Daher ist die Klägerin berechtigt für diese Verletzungshandlungen in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Davon ausgehend, dass die Beklagte dafür haftet, dass ein aktuelles Computerspiel zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse angeboten worden ist, können die geltend gemachten 900,00 EUR im Rahmen der gebotenen Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) nachvollzogen werden. Der Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse mindestens angemessen, weil die Verletzung in der ersten heißen Auswertungsphase begangen worden ist, in der die Vertragsparteien für die Übertragung eine höhere Lizenz vereinbart hätten als nach deren Beendigung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.884,00 EUR

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

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AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17

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