.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Koblenz – Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein

00:23 Uhr

Hamburg / Koblenz, 11.01.2018 (eig). Die Deckelung von Anwaltsgebühren in Filesharingfällen ist unbillig, dies jedenfalls dann, wenn Erfassungen von Schutzrechtsverletzungen über einen Internetanschluss von mehr als zwei Wochen vorliegen. Dies ist einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz zu entnehmen, die jetzt bekannt wurde (AG Koblenz, Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17).

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de

Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/ag-koblenz-deckelung-von-anwaltsgebuehren-im-filesharing-kann-unbillig-sein/

Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2018/01/AG-Koblenz-Urt.-v.-04.01.2016-152-C-1445-17.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Das Amtsgericht führt aus, dass angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten Ermittlungsergebnisse an verschiedenen Tagen unter mehreren IP-Adressen mit derselben Raubkopie eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97 a Abs. 3 Satz 4 Urheberrechtsgesetz unbillig ist und deshalb nicht in Betracht kommt. Das Gericht verweist darauf, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung ist.

Wegen des Schneeballeffektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen sei dies in diesem Fall aber für besonders relevant zu erachten. Das Gericht hat den Beklagten auf der Grundlage einer Streitwertberechnung von 20.000,00 EUR im vollen Umfang in die Anwaltsgebühren verurteilt und die vom Gesetzgeber vorgesehene Deckelung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Anwaltsgebühren nicht zur Anwendung gebracht. Der ausgeurteilte Betrag ist damit deutlich höher ausgefallen, als wenn die Deckelung zur Anwendung gekommen wäre.

„Aufgrund des Schneeballeffektes im Filesharing droht somit wegen der weitreichenden Folgen durchweg, dass diese Deckelung überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil sie unbillig erscheint. Dies ergibt sich auch bei der gebotenen europarechtlichen Betrachtungsweise. Die Enforcement-Richtlinie der EU-Kommission verlangt Effektivität in der Rechtsdurchsetzung und diese ist nicht gewährleistet, wenn in Fällen wie diesen die Erstattungspflicht des Rechtsverletzers beschränkt wird. Die Folge ist, dass die jeweiligen Nutzer von Tauschbörsen oder haftende Anschlussinhaber weiter in vollem Umfang zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt werden“, so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Beklagten zugleich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von weiteren 900,00 EUR.

 

 

AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Aktenzeichen:
152 C 1445/17

 

Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2017

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu zahlen:
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, die durch ihre Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 entstanden sind. Sie trägt zudem die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Trier entstanden sind.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie habe ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] von der insolventen Firma [Name] erworben, einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten und einen solchen auf Zahlung von Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Sie hat die Firma [Name] beauftragt, Downloadangebote von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet in Tauschbörsen zu dokumentieren. Die Ermittlungen der Firma [Name] mündeten in einem Auskunftsverfahren, welches bei dem Landgericht Köln unter dem Az. 203 O 176/13 geführt wurde. Nach dem Auskunftsverfahren wurde der Internetprovider aufgefordert, Name und Anschrift des Anspruchsinhabers mitzuteilen, dem die von der Firma [Name] festgestellten IP-Adressen zu von dieser Firma festgestellten Verletzungszeitpunkten zugeordnet waren. Das Ergebnis dieser Auskunft nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten am 06.02.2014 eine Abmahnung zuzuleiten. Sie begehrt Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation, mithin in Höhe von 984,60 EUR und Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 ist auf Klägerseite niemand erschienen. Die Klage wurde mit Versäumnisurteil gleichen Tages abgewiesen. Dieses Versäumnisurteil wurde den Klägervertretern am 10.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017, eingegangen bei Gericht vorab per Fax am gleichen Tage, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Sie trägt vor,
sie sei aktivlegitimiert. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Sowohl die geltend gemachten Abmahnkosten als auch der geltend gemachte Schadenersatz seien der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.09.2017
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 984,60 EUR Abmahnkosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit. dem 18.02.2014 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 900,00 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über ‚dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 aufrechtzuerhalten.

Er trägt vor,
er habe die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht gegeben. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach nicht angemessen. Die ordnungsgemäße Ermittlung seiner IP-Adresse werde bestritten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit Ausnahme einer geringen Zinsmehrforderung begründet. Aus diesem Grunde war das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 weitestgehend aufzuheben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zum einen Anspruch auf Zahlung von 984,60 EUR vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 683, 670 BGB. Zudem kann sie gemäß § 97 UrhG Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gegenüber dem Beklagten beanspruchen.

1.

Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Die Abmahnung vom 06.02.2017 ist dem Grunde nach zurecht erfolgt.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung des Datenträgers weist den Herausgebernachweis gemäß § 10 Abs. 2 UrhG aus. Dieser lautet eindeutig auf die Klägerin. Soweit der Beklagte auf die Ablichtung der Verpackung wie BI. 77 d. A. verweist, ergibt dies nichts Anderes. Auch hier wird die Klägerin als Herausgeber im Sinne des 10 Abs. 2 UrhG benannt.

Das Gericht hat an der Aktivlegitimation der Klägerin keine begründeten Zweifel.

Der Beklagte haftet für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen in der Zeit vom 08.09.2013 bis zum 02.10.2013 als Täter.

Er ist unstreitig Inhaber des Internetanschlusses. Der Beklagte hat die zutreffende Ermittlung der IP-Adressen und die zutreffende Zuordnung dieser IP-Adressen zu seinem Internetanschluss auch nicht dezidiert in Abrede gestellt. Wegen der Mehrfachermittlungen unter insgesamt 16 verschiedenen IP-Adressen an 18 verschiedenen Tagen bestehen keinerlei vernünftige Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang. Das Gericht teilt hier die von der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 01.11.2017 zutreffend referierte obergerichtliche Rechtsprechung etwa des OLG Köln mit Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11 bei Vorliegen von Mehrfachermittlungen.

Weil der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, bestand eine tatsächliche Vermutung dafür, er habe die dargelegten Rechtsverletzungen selbst begangen. Der Beklagte hat hierzu lediglich erklärt, er habe die Rechtsverletzungen nicht begangen und könne sich auch nicht erklären, wer diese begangen habe. Damit genügt er seiner sekundären Darlegungslast bereits nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung der Berufungskammer bei dem Landgericht Frankenthal, etwa mit Beschluss vom 02.05.2016, Az. 6 S 2/16 gilt für die Haftung als Täter oder Störer Folgendes:

Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast, wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggfl. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Dabei reicht die theoretische Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus. Vielmehr ist die konkrete Nutzungssituation im (vermeintlichen) Verletzungszeitraum maßgebend. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht erklärt, wer über ihn hinaus selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss in dem relevanten Tatzeitraum hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kam.

Der bloße Vortrag, nicht zu wissen, wer die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte reicht nicht aus, um die beschriebene sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte der Klägerin als Täter der reklamierten Urheberrechtsverletzungen. Die Klägerin kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz der Abmahnkosten verlangen.

Was die bestrittene Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten anbelangt, so geht das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht von einer Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG aus.

Angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten 32-fachen Ermittlungsergebnisse an 18 verschiedenen Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen mit derselben Raubkopie wäre eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG unbillig. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse ist der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung. Die besondere Intensität der Urheberrechtsverletzung ist im vorliegenden Fall allerdings bemerkenswert. Urheberrechtsverletzungen wurden hier über einen Zeitraum von 18 verschiedenen Tagen festgestellt. Es gab 32 Ermittlungsergebnisse der Firma [Name]. Wegen des sogenannten Schneeball-Effektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen hält das Gericht den vorliegenden Fall für besonders relevant. Die klägerseits veranschlagten Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR sind bei dieser Sachlage – noch – zutreffend ermittelt. Auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für Post-und Telekommunikation steht der Klägerin deshalb gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR zu.

Was den klägerseits geltend gemachten Zinsanspruch anbelangt, so geriet der Beklagte nicht bereits mit Zugang der Abmahnung vom 06.02.2014 mit der Zahlung der Abmahnkosten in Verzug. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Gericht der Klägerseite hier sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung des Mahnbescheides im Sinne der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.

2.

Schadenersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 UrhG.

Nach den obigen Ausführungen haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz als Täter.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, so gilt Folgendes:

Bei der Verletzung immaterieller Rechtsgüter ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzen wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadenermittlung. Insbesondere kann sich das Gericht der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO bedienen. Die Schadenschätzung des Gerichts erfolgt dabei – weil auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann – nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände. Vorliegend galt es zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzungen nur wenige Wochen nach Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2013 stattfanden. Die Klägerseite hatte angegeben, die Erstveröffentlichung habe im August 2013 stattgefunden. Die Urheberrechtsverletzungen sind im Zeitraum 08.09.2013 bis 02.10.2013 begangen worden. Die Klägerseite hat Urheberrechtsverletzungen an insgesamt 18 verschiedenen, Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Die Urheberrechtsverletzung war im vorliegenden Fall in einem außergewöhnlichen Umfang nachhaltig. Nach den substantiierten Angaben der Klägerseite war das Computerspiel am Markt erfolgreich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, hält das Gericht den klägerseits geltend gemachten Schadenersatz von 900,00 EUR für angemessen,

Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder ersichtlich noch sonst dargetan.

Was die klägerseits geltend gemachten Zinsen anbelangt, so wendet das Gericht bei Schadenersatzansprüchen regelmäßig § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB an. Vorliegend bedurfte es einer Mahnung hinsichtlich des Schadenersatzanspruches nicht. Der Zinsanspruch ist insoweit in der in § 288 Abs. 1 BGB genannten Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 344, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.884,60 EUR festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingefegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach -(EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer – Rechtsverkehr – Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 04.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt:
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~