23:17 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Charlottenburg verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie über einen längeren Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Außer ihr habe niemand Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Rechtsverletzung müsse daher fehlerhaft ermittelt worden sein oder aber ein unbekannter Dritter habe sich – bedingt durch eine vermeintliche Sicherheitslücke – unberechtigten Zugriff auf ihren Router verschafft. Ein Bekannter habe insoweit einen erhöhten Datenverkehr über den Router feststellen können.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/01/AG_Charlottenburg_203_C_58_17.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
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Das Amtsgericht erachtete den Vortrag der Beklagten als nicht ausreichend, um die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen. Insoweit sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da nicht ersichtlich sei, welche andere Person als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sei es auch unbeachtlich, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen sein will, da die bloße Ortsabwesenheit der eigenen Täterschaft nicht entgegenstehe.
Die Beklagte hafte daher als Täterin der Rechtsverletzung.
„Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein.“
[…]
Auch der Vortrag über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse […] aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km entfernt von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach Hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen. Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.“
An der korrekten Ermittlung des Anschlusses hatte das Gericht keine Zweifel.
„Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.“
Letztlich erachtete das Amtsgericht auch die geltend gemachten Forderungen der Höhe nach für angemessen. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az. 203 C 58/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 203 C 58/17
verkündet am : 27.06.2017
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –
gegen
die Frau [Name], 12589 Berlin,
Beklagte,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung
vom 23.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.
Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht München die Auskunft des Providers Vodafone Kabel Deutschland wer am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] und wer am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München zum Geschäftszeichen 33 O 18379/13 erteilte der Provider zu beiden Anfragen die Auskunft, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.
Die Beklagte ist alleinige Anschlussinhaberin. Zur Tatzeit war ihr WLAN mittels WPA2 verschlüsselt.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 (Bl. 38 bis 47 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2013 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vorn 18.07.2016 (Bl. 66 bis 69 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR bis zum 01.08.2016 an.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie behauptet zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Sie habe sich bei ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter unter der Anschrift [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Ihr PC sei ausgeschaltet und der Router eingeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router der Firma Hitron, der ihr durch den Anbieter Kabel Deutschland zur Verfügung gestellt worden sei, genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Das Signal des Routers würde bis zum Parkplatz reichen. Ein Bekannter von ihr, Herr [Name] habe nach Erhalt der Abmahnung einen ungewöhnlich hohen Datenverkehr auf dem Router festgestellt. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die. Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in. Höhe von 578,00 EUR.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.
Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2017, dort auf Seite23. (Bl. 143 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.05.2017 (Bl. 172 bis 175 d.A.) nicht weiter Stellung genommen, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 ZPO als zugestanden zu werten ist.
Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adresse [IP] wurde durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Zwar handelt es sich nicht um eine sog. „echte“ Mehrfachermittlung im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16. Mai 2012 – Az.I-6 U 239/11 -), jedoch liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 – Az. I-6 U 239/11 -, Rn. 4, juris). Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei beiden Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der zwei Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Beklagte damals unstreitig ihren Internetanschluss über den Provider Kabel Deutschland/Vodafone nutzte. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.
Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).
Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundär:en Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 – Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).
Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei, dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein.
Auch der Vortrag der Beklagten über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen.
Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden – berechnet nach der Lizenzanalogie – in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.
Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.
Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – theoretisch – jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die ‚Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.
Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 578;00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Maßgeblich ist vorliegend die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 01.08.2013 genderte Vergütung für Rechtsanwälte.
Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH,-Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 -, juris).
Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das. Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.
Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe bis zum 01.08.2016 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt- vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,oder
Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,oder
Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung. enthalten, dass Berufung eingelegt wird:
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtFür die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 27.06.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem
Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az 203 C 58/17
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