Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem AG Charlottenburg – Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der eigenen Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen (Beklagter ohne Anwalt)

23:30 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Rechtsverteidigung des beklagten Anschlussinhabers in dem hiesigen Verfahren beruhte im Kern auf der Behauptung, keinen eigenen Computer besessen zu haben. Zur maßgeblichen Zeit habe er lediglich über ein „Internet-TV“ verfügt. Hingegen hätten sieben weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen können. Ob diese aber auch konkret zu den Zeiten der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten, sei ihm nicht mehr bekannt.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/03/AG_Charlottenburg_203_C_191_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

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Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten auf Grundlage dieses Vortrags in vollem Umfang, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

Es sei bereits unerheblich, dass der Beklagte „erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Computer erworben“ haben will. Denn diese Behauptung sage nichts darüber aus, „dass die Rechtsverletzung nicht über ein anderes internetfähiges Endgerät oder mit einem Computer einer anderen Person begangen wurde.“

Auch der Vortrag, dass mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, sei im Rahmen der sekundären Darlegungslast unbeachtlich. Insoweit sei nicht auf eine allgemeine Zugriffmöglichkeit abzustellen, sondern – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – ausschließlich „auf die Situation im Verletzungszeitpunkt“. Darüber hinaus war der Vortrag des Beklagten nicht erheblich, da nicht ersichtlich war, „warum die jeweiligen Personen ernsthaft als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen“. Diesbezüglich wäre substantiierter Vortrag „mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht“ erforderlich gewesen.

In der Konsequenz hafte der Beklagte daher für den geltend gemachten Schadensersatz sowie die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hierbei hatte das Amtsgericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der von der Klägerin angesetzten Forderungshöhe.

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 203 C 191/17

verkündet am : 02.01.2018

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldort Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

den Herrn [Name], 12619 Berlin,
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 und 12.12.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %.des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu .vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die. Software PFS („Peer-to-Peer Forensic Systems“). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]), erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts München I (Az. 33 O 1194/13). Mit diesem wurde der Provider Telefónica zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen (Bl. 40 f. d.A.).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes/Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefördert (Bl. 43 ff. d.A.). Der Beklagte reagierte nicht. Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von mindestens 600,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum [Datum] auf.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte. Sie ist der Ansicht, der Vortrag im Termin am 10.10.2017, sowie im Termin am 12.12.2017 sei verspätet.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015, sowie
2. 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keinen Computer besessen. Er habe nur ein sog. „Internet-TV“ gehabt. Wenn er den Fernseher eingeschaltet habe, sei das Internet automatisch eingeschaltet worden. Er habe erst am [Datum] einen PC gekauft. Ob er selber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Seine Familienmitglieder hätten auch Zugriff auf den WLAN-Router gehabt. Dabei handele es sich um [Namen]. Diese Personen hätten alle das Passwort für den WPA2-Schlüssel und könnten sich mit ihren Handys bzw. Tabletts einwählen. Ob diese Personen an dem hier streitgegenständlichen Tag bei ihm gewesen seien, könne er jedoch nicht sagen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 und 12.12.2017 (BI. 85, 98 f. d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 600,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, insbesondere im Termin am 12.12.2017, verspätet war. Dis Beklagtenvorbringen vermochte den schlüssigen Vortrag der Klägerseite jedenfalls nicht zu entkräften.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.).

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 -I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen: Der Vortrag des Beklagten ist gänzlich unzureichend. Er trägt lediglich vor, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Computer besessen habe. Er habe erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Computer erworben. Der Vortrag besagt nicht, dass die Rechtsverletzung nicht über ein anderes internetfähiges Endgerät oder mit einem Computer einer anderen Person begangen wurde. Weiter trägt der Beklagte vor, dass mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die. Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 – Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen Und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – „Ego-Shooter“ – I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – „Everytime we touch“ – I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris).

Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen ernsthaft als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu ,der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen. An Vortrag zu dem jeweiligen Nutzungsverhalten der von ihm benannten Personen fehlt es gänzlich. Der Vortrag dahingehend, dass er nicht sagen könne, ob eine der Personen oder mehrere Personen. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, führt dazu, das der Beklagte gerade nicht dargelegt hat, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 600,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die- Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 506,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG (a.F.).

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte der Klägerin als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III -.zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,00 EUR bei einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG. Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 -, juris). Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese liegt sogar unterhalb des (gekappten) Mittelwertes von 1,3.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. ZPO.

Die Entscheidung über- die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form‘ und bei welchem Gericht können Sie ‚Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre. Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 02.01.2018
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17

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