Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Düsseldorf – Pauschaler Verweis auf vermeintlichen „Hackerangriff“ führt zu Verurteilung in Filesharingverfahren (Beklagter ohne Anwalt)

23:48 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber behauptete in dem genannten Verfahren, für das Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein und verwies im Übrigen auf einen unbekannten Dritten. Es sei insoweit bekannt, dass WLAN-Netzwerke jederzeit „gehackt“ werden könnten. Im Internet gebe es hierzu zahlreiche „Anleitungen und spezielle Programme“. Ferner stellte er pauschal infrage, ob die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss richtig erfolgt sei.

 

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Bericht

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Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner

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Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten in vollem Umfang. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte sich aus dem Vortrag des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit ergeben müssen, dass andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der bloße Verweis auf Anleitungen im Internet, wie Internetanschlüsse „gehackt“ werden könnten, lasse jedoch weder darauf schließen, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gesichert gewesen wäre, noch, dass gerade der Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Derart allgemeine Darlegungen seien im Rahmen der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast daher unbeachtlich.

Soweit der Beklagte die korrekte Zuordnung seiner IP-Adresse pauschal in Zweifel zog, fehle es vor dem Hintergrund der substantiiert dargelegten Anschlussermittlung durch die Klägerin an einem wirksamen Bestreiten. Im Ergebnis sei somit unstreitig, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte.

Auch der Einwand des Beklagten, die Abmahnung sowie sämtliche weitere Schreiben – bis auf den Mahnbescheid – gar nicht erhalten zu haben, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf verworfen:

„Das Gericht ist bei Würdigung des Verhandlungsinhalts gemäß §§ 495 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten die Abmahnung vom [Datum] zugegangen ist. Die Klägerin legt als Anlage K 4 insgesamt sieben anwaltliche Schreiben vor, die sämtlich an die Anschrift des Beklagten gerichtet waren, unter der ihm auch die gerichtlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten.

Die Versendung der Schreiben an ihn bestreitet der Beklagte nicht, nur deren Zugang. Angesichts der Zahl der Schreiben erscheint ein fehlender Zugang sämtlicher Schreiben als bloß denktheoretische Möglichkeit, für die nichts spricht und die daher ausgeschlossen werden kann.“

Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zudem zur kompletten Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten).

 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018, Az. 14 C 100/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

14 C 100/17

Verkündet am 04.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 40789 Monheim,
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 zu zahlen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblichen Anbietens des Films [Name] – an dem die Klägerin für Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte hält – im Internet im Wege des Filesharings in Anspruch.

Mit der Klage verlangt die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR netto.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe den Film am 01.05.2014 im Wege des Filesharings im Internet angeboten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016
zu zahlen.

Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Ein Anspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und dieser dadurch einen Schaden zugefügt hat. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den. Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 – Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzungsüberlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.).

Es ist zunächst als unstreitig anzusehen, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte hat die entsprechende Ermittlung einer ihm zugeordneten IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen worden sein soll, nicht wirksam bestritten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei für ein wirksames Bestreiten zu den von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Das hat der Beklagte nicht ausreichend getan. Die Klägerin hat auf den Seiten 7 bis 9 ihrer Anspruchsbegründung vom 10.07.2017 im einzelnen dargestellt, wie sie ermittelt haben will, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sein soll. Zu den dargestellten Ermittlungsschritten fehlt jede konkret bestreitende Erklärung des Beklagten, der Beklagte beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Behauptung, die Zuordnung seiner IP-Adresse könne fehlerhaft sein und übernimmt dazu allgemeine Ausführungen aus zwei Urteilen anderer Gerichte. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung auf sein unzureichendes Bestreiten hingewiesen worden, weitere, konkretere Erklärungen hat er dazu aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgegeben. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass sein Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung unzureichend gesichert gewesen wäre. Insoweit muss sich aus dem Vortrag des Anschlussinhabers – also des Beklagten – schlüssig ergeben, dass noch für andere Personen deshalb die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war (BGH, WW 2016, 953, 956 – Tauschbörse III). Der Beklagte zitiert in seiner Klageerwiderung aber nur aus im Internet verfügbaren Anleitungen zum widerrechtlichen Zugriff auf einen fremden Internetanschluss. Dass speziell sein Internetanschluss am [Datum] dadurch in konkreter Gefahr gewesen wäre, ergibt sich daraus aber nicht. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr abstrakt auf jeden Internetanschluss zu jedem Zeitpunkt, was nach der ‚Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entlastung des Anschlussinhabers gerade nicht ausreicht. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.

Der Klägerin steht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der geforderten Abmahnkosten gegen den Beklagten zu. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte nach dem Vorgesagten als „Verletzer“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Der Inhalt der Abmahnung entspricht auch unproblematisch den Vorgaben des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG.

Das Gericht ist bei Würdigung des Verhandlungsinhalts gem. §§ 495 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten die Abmahnung vom [Datum] zugegangen ist. Die Klägerin legt als Anlage K 4 insgesamt sieben anwaltliche Schreiben vor, die sämtlich an die Anschrift des Beklagten gerichtet waren, unter der ihm auch die gerichtlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten. Die Versendung der Schreiben an ihn bestreitet der Beklagte nicht, nur deren Zugang. Angesichts der Zahl der Schreiben erscheint ein fehlender Zugang sämtlicher Schreiben als bloß denktheoretische Möglichkeit, für die nichts spricht und die daher ausgeschlossen werden kann.

Die Klägerin kann damit Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR für die Abmahnung verlangen. Die Beschränkung des Gegenstandswert für die Abmahnung auf 1.000,00 EUR gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hat die Klägerin beachtet.

II.

Die Klägerin kann zudem aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG für die vorgerichtliche Anmahnung des Lizenzschadens Erstattung weiterer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR verlangen. Zinsen schuldet der Beklagte aus §§ .286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 1.107,50 EUR

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein..

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Beglaubigt
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf (…)

 

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AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018, Az. 14 C 100/17

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