.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Nürnberg – Täter haftet in Filesharingfällen für die Kosten des Vorprozesses und trägt die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber

16:51 Uhr

Hamburg / Nürnberg, 13.04.2016 (eig.). Derjenige, der eine Filesharingbörse nutzt und dabei Rechtsverletzungen zum Nachteil eines Nutzungsrechtsinhabers begeht, haftet auch für diejenigen Kosten, die dem Rechteinhaber dadurch entstehen, dass dieser zunächst den Anschlussinhaber (erfolglos) gerichtlich in Anspruch genommen hat. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden (AG Nürnberg, Urt. v. 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15).

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Bericht

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Urteil als PDF:
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Die Rechteinhaberin führte zunächst ein Verfahren hinsichtlich Abmahnkosten und Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber„, erläutert Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte den Sachverhalt. Im Verlaufe dieses Verfahrens benannte der beklagte Anschlussinhaber seinen Sohn als Täter der fraglichen Urheberrechtsverletzung und dieser räumte – nach vorherigem Bestreiten – seine eigene Verantwortung in der Anhörung im Vorprozess ein. Daraufhin wurde der identifizierte Täter in Anspruch genommen und das Amtsgericht Nürnberg stellte antragsgemäß fest, dass der Beklagte nicht nur verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlung unmittelbar entstanden ist, sondern auch diejenigen Kosten, die der Klägerin in dem vorangegangenen Rechtsstreit Amtsgericht Nürnberg (Az. 27 C 5639/14) entstanden sind und noch entstehen:

„Dem Beklagten sind (…) auch diese Kosten zuzurechnen, da er durch das zunächst vorliegende Nichteinräumen und Bestreiten der Täterschaft jedenfalls diese Kosten verursacht hat. Das Klageverfahren wäre jedenfalls nicht durchgeführt worden, wenn die Täterschaft des Beklagten von vornherein nach Erhalt des Abmahnschreibens an die Klägerin genannt worden wäre“,

so dass Amtsgericht in den Urteilsgründen.

Auch dass der Beklagte darüber hinaus ebenso die Anwaltskosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber zu erstatten hat, stellte das Amtsgericht Nürnberg fest. Denn nicht nur die Kosten des Vorprozesses sondern auch die Tätigkeiten der Klägervertreter gegenüber dem Anschlussinhaber insgesamt seien dem Beklagten als Täter zuzurechnen. Folgerichtig verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 500,00 EUR für die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15

(in Auszügen)

 

(…) erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die- Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte,wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Teilschadensersatz in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die dieser, in dem Rechtsstreit Amtsgericht Nürnberg Az. 27 C 5639/14 entstanden sind oder noch entstehen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass :der Beklagte die Datei [Name] (Hashwert: [Hashwert]) mit dem Computerspiel der Klägerin [Name] Dritten über Filesharingbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu Vollstreckenden Betrages abwenden; Wenn. nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.280,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand [Auszugsweise]

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computerspiele. Mit dem offiziellen Verkaufsstart vom 17. Mai 2011 wurde. das Computerspiel [Name] auf den Markt gebracht. Das Einzelspiel wurde für einen Kaufpreis von etwa 30,00 bis 40,00 EUR angeboten.

Nach Sachvortrag der Klägerin befand sich das Computerspiel in den Amazon-Bestsellercharts bereits am 16.05.2012 als meistverkauftes Computerspiel.

Aufgrund der Ermittlungen der Firma[Name] leitete die Klägerin mit einem entsprechenden Antrag das Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln ein. Dort wurde als Inhaber der zugrunde gelegten IP-Adresse Herr [Name] unter der Anschrift [Anschrift] ermittelt. Die Klägerin legte dabei folgende Verstöße zugrunde:

  • am 22.11.2011 um 23:16:21 MEZ unter der IP-Adresse 84.xxx.xxx.56,
  • am 26.11.2011 um 20:27:17 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189,
  • am 26.11.2011 um 22:48:28 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189,
  • am 27.11.2011 um 01:44:59 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189 und
  • am 27.11.2011 um 03:53:30 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.58.

Die Klägerin schickte an den damaligen Internetanschlussinhaber [Name] das Abmahnschreiben vom 09.01.2012.

Unter dem Aktenzeichen 27 C 5639/14 wurde sodann ein Verfahren vor Amtsgericht Nürnberg geführt. Anhand dieses Klageverfahrens wurde mitgeteilt, dass der Internetanschlussinhaber [Name] nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe, sondern hierfür der hiesige Beklagte verantwortlich sei. Dieser wurde im Verfahren Az. 27 C 5639/14 im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 als Zeuge vernommen und räumte hier die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Nutzung einer Torrent-Datei ein.

Hierauf wurde durch Endurteil vom 19.03.2015 die Klage hinsichtlich der Klägerin gegen den beteiligten[Name] abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Kostenfestsetzungsverfahren konnte noch nicht durchgeführt werden.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte für die ihr bereits entstandenen Kosten für das Vorverfahren gegen den Anschlussinhaber [Name] ebenfalls verantwortlich sei, da er diese Kosten dadurch verursacht habe, dass er seine Täterschaft nicht sofort eingeräumt habe. Obwohl der Beteiligte [Name] sowohl mit dem Abmahnschreiben vom 09.01.2012 über den Urheberrechtsverstoß aufgeklärt wurde und im laufenden Verfahren auch dessen Täterschaft eindeutig bestritten wurde, wurde weiter auch bestritten, dass durch den hiesigen Beklagten [Name] bzw. überhaupt durch ein Mitglied  der Familie der Urheberrechtsverstoß begangen worden sei. Erst im Parallelverfahren wurde nach der Anhörung im Termin mit Schreiben vom 29.12.2014 eingeräumt, dass es sich bei dem Täter um [Name]    handelte.

Die Klägerin trägt vor, dass dem Beklagten die Kosten insoweit auch zurechenbar sind, als dieser zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Er habe zumindest fahrlässig hinsichtlich des Verstoßes gehandelt, da auch für ein 14-jährigen erkennbar gewesen sei, dass ein Urheberrechtsverstoß, insbesondere ein verbotenes Illegales Herunterladen eines kostenpflichtigen Spieles einen Schaden verursachen könnte bzw. entsprechende Folgekosten. Es sei nicht erforderlich, dass er sich über  die Höhe dieser Folgekosten bewusst gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Darüber hinaus muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens Az. 27 C. 5639/14 tragen sowie etwaige weitere noch festgestellte Schäden.

I.

Die Abmahnkosten gegen den Beteiligen [Name] sind vom Beklagten zu tragen, §§ 19 a,. 97 Abs. 1 UrhG, § 249 BGB.

1.

Der Internetanschluss des Beteiligen [Name] wurde korrekt ermittelt, da von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße im  Zeitraum 22.11.2011 bis 27.11.2011 begangen wurden. In diesem Zeitraum lagen Uploadvorgänge für das Spiel[Name] vor. Insgesamt wurden 5 Verstöße festgestellt. Der Beklagte räumte in seiner Anhörung im vorliegenden Verfahren wie auch als Zeuge in dem Vorverfahren ein, dass er über einen gewissen Zeitraum das Spiel [Name] über eine Torrent-Datei genutzt habe, er habe in verschiedene Taskelemente hineingeschaut und letztlich auch festgestellt, dass man den Upload verhindern könne. Das habe er denn nach einer gewissen Zeit getan. Der Beklagte konnte nicht mehr angeben, ob diese Suche über verschiedene Vorgänge über Stunden oder Tage gelaufen sei, in Hinblick auf die Angaben des Beklagten erscheint ein Zeitraum von etwa 5 Tagen durchaus nachvollziehbar.

Die Schilderungen des Beklagten lassen es jedenfalls nachvollziehbar erscheinen, dass dieser nicht nur einmalig kurz einen Uploadvorgang vorgenommen hat, sondern über einen gewissen Zeitraum sich das Spiel angesehen hat, bis er dann feststellte, wie er den Upload verhindern konnte. Insoweit geht das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten, der äußeren Umständen und der festgestellten Ermittlungen davon aus, dass hier fünf Verstöße einem Zeitraum von fünf Tagen vorgelegen haben.

2.

Aus dem Parallelverfahren geht hervor, dass dem Beteiligten [Name] tatsächlich eine Abmahnung geschickt wurde, sodass hier eine rechtsanwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter vorgelegen hat. Für diese sind dann auch Gebühren entstanden. Das Gericht geht aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Gegenstandswert für ein Spiel, das immerhin in den  Charts als meistverkaufte Spiele aufgenommen wurde und zu einem Einzelkaufpreis von 30,00 EUR bis 40,00 EUR verkauft wurde, jedenfalls mit einem Gegenstandswert anzunehmen ist, der über einen Gegenstandswert von 6.500,00 EUR liegt, der bereits einen Anspruch von 500,00 EUR begründen würde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger möglicherweise einen höheren Gebührenanspruch geltend hätten machen können, wenn nicht die anwaltliche Gebührenvereinbarung über 500,00 EUR vorgelegen hätte. Auch ist davon auszugehen, dass bei einer möglichen ungültigen Gebührenvereinbarung  jedenfalls die gesetzlichen Gebühren angefallen wären.

Dies ist in jedem Fall mit mindestens 500,00 E anzusetzen.

3.

Grundsätzlich ist dem Beklagten der Folgeprozess und die darin entstandenen Kosten auf die Tätigkeit der Klägervertreter gegenüber dem Anschlussinhaber zuzurechnen. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt zwar erst 14 Jahre alt, sodass insoweit davon auszugehen ist, dass eine Haftung des Beklagten im Schadensrecht nur gemäß § 828 Abs. 3 BGB zuzurechnen ist. Vorliegend war der Beklagte noch nicht 18 Jahre alt, aber älter als 10 Jahre, eine Verantwortlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn er für den Schaden, den er einem Anderen zufügte nicht verantwortlich war, insbesondere weil er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.

Bei der Einvernahme des Beklagten  sowohl als Zeuge als auch vorliegend als Partei ist festzustellen, dass dieser normal entwickelt ist, insoweit jedenfalls keine Rückstände hinsichtlich der üblichen Entwicklung anzunehmen ist. Auch seine Schilderung über die Vorgänge zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge zeigen, dass der Beklagte in Computerhinsicht durchaus Kenntnisse hatte, er gab an, dass er zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge auch wusste, was ein Filesharing-Programm ist. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass ein durchschnittlicher normaler 14-Jähriger jedenfalls in der Lage ist, zu erkennen, dass das Herunterladen von sonst kostenpflichtigen Vorgängen trotz Verbotes der Eltern Schadensersatzansprüche auslösen kann-. im vorliegenden Fall geht das Gericht nach der Anhörung des Beklagten davon: aus, dass dieser zumindest durchschnittlich oder noch weiter entwickelt war, wenn es hier um die vorliegenden Computerprogramme geht. Ihm war nach dem Vortrag  der Eltern auch ausdrücklich bekannt gegeben worden, dass er keine kostenpflichtigen Vorgänge herunterladen dürfte. Insoweit war ihm klar, dass dieses Verhalten jedenfalls Verboten war, auch wenn ihm etwaige konkrete rechtliche und computertechnische Kenntnisse gefehlt haben sollten. Darüber hinaus ist festzusetzen, dass nicht erforderlich ist, dass dem Beklagten jede Konsequenz hinsichtlich Höhe und Rechtsfolge bekannt war, es reicht aus, dass ihm laienhaft bewusst wer, dass hier finanzielle Schadensersatzansprüche auf ihn oder den Anschlussinhaber zukommen könnten.

Dies war vorliegend offensichtlich der Fall.

III.

Der Beklagte ist auch zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich des von ihm durchgenommenen Urheberrechtsverstoßes verpflichtet.

Dass der Beklagte Uploadvorgänge angeboten hat, ist aufgrund seiner eigenen Einlassung. unstreitig. Dass das Spiel zum Tatzeitpunkt der Klägerin zuzurechnen ist, steht:aufgrund dieser umfangreichen und konkret dargelegten Rechteabfolge durch die Klägervertreter, im Schriftsatz vom 29.09.2015 fest, dieser konkrete Sachvortrag wurde seitens des Beklagten auch nicht mehr konkret bestritten. Ein allgemeines Bestreiten reicht nicht aus, wenn hier konkret der Ablauf begründet wurde.

Aufgrund der allgemeinen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ohne weiteres bei einem Spiel, das mit ca. 30,00 EUR bis 40,00 EUR angeboten wird und das stark in den Medien vertreten ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier kein oder praktisch kein Schaden entstanden ist. Vielmehr wird von der Rechtsprechung allgemein bei einem Werk grundsätzlich etwa das zwanzigfache des Verkaufpreises angenommen, so dass hier ein Schaden im Bereich von etwa 600,00 EUR bis 800,00 EUR ohne Weiteres angenommen werden kann. Es handelt sich bereits hier um einen eher im geringeren Bereich angesetzten Schaden, wobei berücksichtigt wird, dass der konkrete Schaden letztlich niemals ermittelt werden kann, sondern geschätzt werden muss. Nachdem Torrent-Dateien grundsätzlich dazu gedacht sind, sich in einer Vielzahl und sehr schnell zu verbreiten, ist hier mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Mitnutzern zu rechnen, die wegen der kostenlosen Mitnutzmöglichkeit über die Torrent-Funktion auf den Ankauf des Spieles verzichten. Bei der Berechnung des Schadens ist auch nicht von den für den Beklagten günstigsten Fall auszugehen, sondern eine durchschnittliche Situation anzunehmen. Dass das Spiel von vornherein keinerlei Interesse in der Medienwelt fand, widerspricht den Veröffentlichungen, die dem Gericht aufgrund der Vielzahl der Verfahren bekannt ist.

IV.

Der Beklagte hat wach- die Kosten aus dem Verfahren Amtsgericht Nürnberg Az. 27 C 5639/14 in Höhe von geschätzten 682,60 EUR zu tragen, sobald diese durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und bezifferbar sind. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin letztlich die Kosten dieses Verfahrens noch nicht konkret beziffern kann, weil ein entsprechendes Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde. Diese Verzögerung ist der Klägerin auch nicht zuzurechnen, da es hier an dem Kostenantrag der Beklagtenvertreterin fehlt. Nachdem die Kosten durch eine Kostenfestsetzung in einem bestimmten Verfahren festgesetzt werden, ist euch nicht davon auszugehen, dass der Klageantrag unbestimmt formuliert wäre, da ein konkreter Kostenansatz sich jedenfalls aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben wird.

Dem Beklagten sind aus den oben unter Ziffer 1 genannten Gründe auch diese Kosten zuzurechnen, da er durch. das zunächst vorliegende Nichteinräumen und Bestreiten der Täterschaft jedenfalls diese Kosten verursacht hat. Das Klageverfahren wäre jedenfalls nicht durchgeführt worden, wenn die Täterschaft des Beklagten von vornherein nach Erhalt des Abmahnschreibens an die Klägerin genannt werden wäre.

V.

Grundsätzlich könnte ein weiterer Schaden entstanden sein, wobei für das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten über den Zeitraum der Verstöße und der tatsächlich festgestellten Verstöße die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als äußerst gering anzusetzen ist. Insoweit ist hier von einem Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Streitwertbetrages von etwa 50,00 EUR auszugehen. Das Feststellungsinteresse kann aber nicht deswegen verneint werden, nur weil der Schaden als sehr gering anzusetzen ist.

VI.

Grundsätzlich sind die Ansprüche der Klägerseite noch nicht verjährt, da die Identität des Beklagten als Täter der Klägerseite erst im Jahr 2015 bekannt wurde, sodass hier die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

VII.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 260, 288 BGB.

VIII.

Die Kostenentscheidung, erging gemäß §§ 92, 269 III, 91a ZPO, hinsichtlich-der Klagerücknahme und der Erledigung wurden die Kosten der Beklagtenseite auferlegt, wobei das Gericht den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 200,04 EUR festsetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (…)

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AG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15