10:58 Uhr
Die Kanzlei Negele hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gleich zweimal eine Niederlage gegen eine Mandantin unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erlitten.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Bericht
Urteil als PDF:
LG Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/04/AG-Leipzig-05-S-184_15-geschw%C3%A4rzt.pdf
AG Leipzig, Urteil vom 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=102%20C%202266/14
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In der Filesharing Abmahnung warf die Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer unserer Mandantin vor, dass sie einen urheberrechtlich geschützten Pornofilm über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Sie verlangten von unserer Mandantin, dass sie für die Abmahnkosten aufkommen soll sowie wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz zahlen soll. Dabei scheiterte die Abmahnkanzlei bereits in erster Instanz mit ihrer Klage.
AG Leipzig wies Filesharing Klage ab
Das Amtsgericht Leipzig wies diese mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) ab. Denn aus der Vernehmung des bei ihr lebenden Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns ergab sich, dass sie die Tat gar nicht begangen haben konnte. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus, weil volljährige Angehörige gewöhnlich keiner Belehrung bedürfen.
Abmahnkanzlei legte Berufung ein
Hiermit gab sich die Abmahnkanzlei jedoch nicht zufrieden und legte gegen die von unserer Kanzlei erstrittene Entscheidung Berufung ein.
Negele unterliegt erneut vor dem Landgericht Leipzig
Damit kamen sie jedoch beim Landgericht Leipzig nicht durch. Dieses wies die Berufung von Negele mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 05 S 184/15) zurück.
Anschlussinhaberin war auf Dienstreise – mit ihren Geräten
Wir konnten auch dieses Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen.
Ehemann schied ebenfalls als Täter aus
Darüber hinaus verfügte zwar der Ehemann in der Wohnung über ein eigenes Büro mit eigenen Laptop. Er verfügte darauf jedoch über keine eigenen Administratorenrechte. Er konnte daher keine spezielle Filesharing Software auf diesem Rechner installieren. In der Beweisaufnahme hatte er zudem angegeben, dass er es nicht gewesen ist. Aufgrund dessen kamen im Ergebnis beide nicht als Täter in Betracht. Darüber hinaus konnten Dritte nicht von außen unberechtigt auf das WLAN zugreifen. Denn dieses war mit einem von der TU Dortmund generierten Passwort verschlüsselt. Diese Fakten sind in zwei Beweisaufnahmen bestätigt worden. Das Landgericht Leipzig hat übrigens in seiner Entscheidung nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (HAB)
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Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184115
Vorinstanz:
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14
(…) Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Kölnwegen Schadensersatz
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 am 08.04.2016 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14, wird zu-rückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.151,80 EUR festgesetzt.Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses Schadensersatz wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachen eines Filmes sowie Ersatz von zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der umfassenden und ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks „F***** Tausch – Teil 5“ zu sein. Dieses sei, wie am 11.12.2012 um 21:18:52 Uhr von der Media Protector GmbH mittels der Software „FileWatchBT“ anhand des Hashwertes [Hash] gestellt, über die IP-Adresse [IP] verbunden mit dem BitTorrent-Netzwerk, anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Die Auskunft des Netzbetreibers habe ergeben, dass die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, die sie durch Rechtsanwaltschreiben vom 11.01.2013 habe abmahnen lassen.
Die Klägerin führt an, dass der ihr entstandene Schaden, bemessen im Wege der Lizenzanalogie, mindestens 1.500,00 Euro betrage, wovon sie im Wege der Teilklage 500,00 Euro geltend mache (BI.12). Die zu erstattenden Kosten für die Abmahnung würden sich auf 651,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr, Gegenstandswert 10,000,00 Euro) belaufen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen [Name] überzeugt ist, dass die Beklagte dem Verstoß nicht selbst begangen habe. Die aus der Anschlussinhaberschaft der Beklagten folgende Vermutung ihrer Täterschaft sei erschüttert und widerlegt. Einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten sei die beweisbelastete Klägerin nicht angetreten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, dass das Amtsgericht nicht habe offenlassen dürfen, ob der Zeuge [Name] den Verstoß begangen habe oder eine technische Fehlermittlung vorgelegen habe. Hätte es ihren Beweisangeboten folgend festgestellt, dass der Zeuge die Rechtsverletzung nicht begangen habe und keine technische Fehlermittlung vorliege, sei die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs und die Alleintäterschaft einer dritten Person nicht aufgezeigt und die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten würde noch bestehen. Zudem könne eine Störerhaftung der Beklagten nicht mit der Erklärung ausgeschlossen werden, dass eine Überwachungspflicht des Mitbewohners und Lebensgefährten, des Zeugen [Name] nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1,151,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.Die Beklagte beantragt,
die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) zurückzuweisen.Sie wendet ein, dass sie weder als Täterin noch als Störerin hafte. Sie habe dargelegt, dass sie nicht Täterin der behaupteten Verletzungshandlung sei und im etwaigen Verletzungszeitpunkt auch [Name] uneingeschränkt Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Diesen habe sie auch befragt und dessen Erklärungen mitgeteilt. Sie sei ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen und habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts hingewiesen und darauf Bezug genommen. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht dem Zeugen [Name] den Streit verkündet. Das Amtsgericht hat die Beklagte persönlich angehört und den Zeugen [Name] vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2014 hingewiesen und darauf Bezug genommen (BI. 147).
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften hingewiesen und darauf Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen [Name], [Name] und [Name].
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.02,2016 hingewiesen und darauf Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und keinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 2, 19a UrhG a.F. v. 07.07.2008.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unerlaubt Öffentlichen Zugänglichmachen des Films „Fotzen Tausch -Teil5“ am 11.12.2012 gegen 21:18:52 Uhr über die IP-Adresse 178.24.193.220. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte widerrechtlich und jedenfalls fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht der Klägerin verletzt hat.
1.1
Die Klägerin stützt die Klage auf eine Verletzung der ihr als Herstellerin des Films „F***** Tausch – Teil 5“ zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder Öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Dieses Recht am Öffentlichen Zugänglichmachen nach § 19a UrhG wird verletzt, indem der Film mittels eines Filesharing-Programms in einem so genannten „Peer-to-Peer“-Netzwerk im Internet ohne ihre Erlaubnis Öffentlich zugänglich gemacht wird.
1.1.1
Nach §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG ist, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes anzusehen. Vorliegend ist die Klägerin auf dem Cover der Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Films mit dem Vermerk „© by INO GmbH“ in üblicher Weise bezeichnet (K1) und deshalb als Filmherstellerin anzusehen. Der Beweis des Gegenteils ist nicht angetreten.
1.1.2
Die Klägerin hat erheblich dargelegt und mit den Angaben der Zeugen [Name] und [Name] bewiesen, dass ihr Film unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde und am 11.12.2012, 21:18:52 MEZ mittels der Software FileWatchBT festgestellt worden ist, dass von dem Anschluss mit der IP-Adresse [IP] Datenpakete zu dem Hashwert [Hash] versendet wurden.
Die Zeugin [Name] schilderte nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie für die Media Protector GmbH im Internet auf bestimmte Seiten geht, wie etwa extratorrent oder piratbay, und dort schaut, ob ihr bekannte Titel gelistet sind. Stellt sie solche Titel, wie den der Klägerin, fest, zieht sie die Torrent-Datei in ein Tauschprogramm und lädt den Film herunter und macht von diesem Film einen optischen Abgleich mit dem ihr vorliegenden Originalfilm des Produzenten und kontrolliert und überprüft, ob es sich um die gleichen Filme handelt. Ist dies der Fall gibt sie den Infohashwert frei für die Protokollierung. Zu dem streitgegenständlichen Film „***** Tausch – 5“ hat sie glaubhaft mitgeteilt, dass sie in der geschilderten Weise vorgegangen ist und festgestellt hat, dass der Film der Klägerin in der Torrent-Datei mit dem Infohashwert [Hash] vorhanden ist.
Der Zeuge [Name], tätig für die Media Protector GmbH, hat zu der Funktionsweise der Software FileWatchBT ausgeführt, dass mit dieser zunächst in dem Tauschprogramm eine Liste mit IP-Adressen, in der jeder BitTorrent-Client angeführt ist, bei dem die BitTorrent-Software geöffnet ist, nach IP-Adressen zu dem bestimmten Hashwert befragt und sodann versucht wird, zu einer dort angeführten IP-Adresse Kontakt aufzunehmen. Gelingt dies und meldet sich ein BitTorrent-Client, dann werden Metainformationen ausgetauscht und Pieces des Filmes bei dem Tauschpartner angefordert. Schickt dieser andere Client die angeforderten Daten, erfolgt die Protokollierung bei FileWatchBT und es wird eine Datenzeile in die Datenbank geschrieben, ein Datensatz zu dem Client-IP, dem Infohash, die Torrentgröße sowie Datum und Uhrzeit zu genau dem Zeitpunkt des Datenflusses.
Konkret zu der Anlage K3, ASTI (BI. 38) erklärte der Zeuge [Name] glaubhaft, dass es sich hierbei um eine solche Datenzeile handelt, ein Protokoll, das von ihnen erstellt worden ist und in diesem festgehalten ist, dass am 11.12.2012, 21:18:52 MEZ FileWatchBT von dem Client mit der IP-Adresse [IP] Datenpakete zu dem Infohashwert [Hash] und konkrete Nutzdaten von dem Film bekommen hat Hieraus ergibt sich, dass der von der IP-Adresse [IP] ausgehende Datenstrom gemessen und das Messergebnis, wie vom Zeugen mitgeteilt und bestätigt, protokolliert und in der Datenzeile festgehalten wurde. Anhaltspunkte zu einer Fehlfunktion der Software FileWatchBT im streitgegenständlichen Zeitpunkt, zu der die Klägerin die Abschrift eines in einem vor dem Amtsgericht München geführten Rechtsstreit eingeholten Gutachtens vorlegt, liegen nicht vor.
Es ist danach die Überzeugung zu bilden, dass der streitgegenständliche Film der Klägerin am 11.12.2012 unter der IP-Adresse [IP] zum Download verfügbar war. Unbeachtlich ist, ob lediglich Dateifragmente oder der vollständige Film zum Herunterladen vorhanden war. Bereits die Entnahme kleinster Partikel stellt einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 Metall auf Metall I; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14).
1.1.3
Zu der IP-Adresse [IP] erhielt die Klägerin von der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH durch Schreiben vom 08.01.2013 die Auskunft, dass diese am 11.12.2012 um 21:18:52 der Beklagten zugeteilt war (K5). Auch hier liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit vor (BGH, Urteil vorn 11. Juni 2015 – I ZR 19/14).
1.2
Aus diesen Feststellung folgt die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als die Inhaberin des Internetanschlusses von dem aus das Datenpaket geschickt wurde, Täterin der Verletzungshandlung ist. Diese tatsächlichen Vermutung hat die Beklagte beseitigt. Sie hat dargelegt und belegt, dass sie im Verletzungszeitpunkt nicht in Leipzig war und sie die ihr zur Verfügung stehenden internetfähigen Endgeräte bei sich hatte. Sie hat zudem erheblich dargelegt, dass der Zeuge [Name], mit dem sie gemeinsam die Wohnung mit dem streitgegenständlichen Internetanschluss bewohnte, anwesend war und uneingeschränkt, selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss hatte.
1.2.1
Die Beklagte hat persönlich angehört glaubhaft angegeben, dass sie vom komplett in [Anschrift] und nicht in der Wohnung anwesend war und sie die beiden von ihr genutzten, einen dienstlich, auf dem sei selbst keine Programme aufspielen kann, und einen privat Laptop, auf dem zu keinem Zeitpunkt ein Filesharingprogramm installiert gewesen sei, bei sich hatte. Der Zeuge [Name], heute Ehemann der Beklagten, hat bekundet, dass die Beklagte die ganze Woche ([Wochentag]) in [Anschrift] und am (Wochentag) nicht in [Anschrift]und nicht in der gemeinsamen Wohnung war. Er gab weiter an, dass jeder von ihnen über einen Dienstlaptop und ein Handy verfügt und sie noch ein Apple Macbook haben und seine Frau, die Beklagte, den Dienst-Laptop und das Apple Macbook mit auf der Dienstreise hatte.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Hierbei wurde beachtet, dass der Zeuge [Name] im Lager der Beklagten steht und das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits der Beklagten teilt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an seinen Angaben und den Angaben der Beklagten begründen könnten. Die Beklagte hat auch die an ihren Arbeitgeber gerichtete Rechnung für die Übernachtungen mit einer Kollegin in [Anschrift] vorgelegt. In dieser Rechnung ist die Beklagte namentlich bezeichnet und die Anreise ist für den [Datum] und die Abreise für den [Datum] notiert. Auch hat sie einen entsprechenden Reisekostennachweis (B3) ihres Arbeitgebers für die Fahrtkosten und die Verpflegung vorgelegt.
1.2.2
Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie ihren Mitbewohner und Lebensgefährten, den Zeugen von der Abmahnung in Kenntnis setzte und versuchte die der Abmahnung zu Grunde liegenden Umstände aufzuklären. Sie hat ausgeführt, dass Herr [Name] über einen dienstlichen Laptop verfügte sowie über ein Smartphone und er ihr gegenüber angegeben hat, dass er den Verstoß nicht begangen hat. Er habe in der Wohnung übernachtet, sei jedoch nicht gegen 21:18 Uhr in der Wohnung gewesen.
Die Beklagte hat mit diesen Angaben der ihr als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Die Beklagte hat die ihr zumutbaren Nachforschungen vorgenommen. Sie hat mitgeteilt, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen kann (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 ). Dem steht nicht entgegen, dass sie der Klägerin den oder die Verletzer nicht mitteilen kann und der Zeuge [Name] der einzig neben der Beklagten berechtigt Zugang zu dem Anschluss der Beklagten hatten, sich dagegen verwehrt, als Verletzer in Betracht zu kommen. Sie hat ihr die möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Umstände aufzuklären. Einen Erfolg, die Feststellung eines Täters, schuldet die Beklagte nicht. Die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten sind nicht nur vorgeschoben. Sie sind naheliegend. Auch sind keine Tatsachen ersichtlich und werden von der Klägerin nicht genannt, die, in der Sphäre der Beklagten liegend, von der Beklagten noch hätten aufgeklärt werden können und von ihr aufzuklären waren.
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.
2.1
Nach § 97a UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
2.2
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abmahnung berechtigt war und die Beklagte jedenfalls als Störerin die Verletzungshandlung ermöglich hat. Die Beklagte hat nicht – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts der Klägerin beigetragen. Dabei ist berücksichtigt, dass als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen kann, sofern sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 22).
Die Beklagte hat es als Inhaberin eines WLAN-Anschlusses nicht unterlassen, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 BGHZ 185, 330-341; BI. 224).
Der Zeuge [Name] hat glaubhaft bekundet, dass als er und die Beklagte zusammengezogen seine Frau ihren Internetanschluss und den Router mitgenommen und er nach der Installation ein Softwareupdate des Routers vorgenommen und dann ein neues Passwort vergeben hat. Er hat hierzu überzeugend geschildert, dass er die Möglichkeit der wahrgenommen und ein Passwort hat generieren lassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht angezeigt, § 543 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.
[Name]
Richterin am Landgericht (…)
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LG Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15
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