13:06 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Koblenz in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich u.a. auf eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung berufen. Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderungsbeträge nicht angemessen.
Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Koblenz nicht.
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Bericht
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Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka
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Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da der Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht sein pauschales Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ermittelte IP-Adresse vom Provider zu zwei einzelnen Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnte.
„Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße […] ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.
Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlungen bestehen […].“
Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte, sei dessen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch nicht widerlegen können. Insoweit stellte das Gericht fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien,
„[…] die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre. Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich.“
Auch die Zweifel des Beklagten an dem geltend gemachten Mindestschadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR teilte das erkennende Gericht nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sogar ein weitaus höherer Schadensersatzbetrag gerechtfertigt gewesen. Diesbezüglich habe die Klägerin auch die Grundlagen zur Schadensschätzung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gelte auch für die Höhe des der vorangegangenen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Diese sei ebenfalls gerechtfertigt.
Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.
AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Aktenzeichen:
153 C 384/17
Amtsgericht
KoblenzIM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 54329 Konz
– Beklagter –Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 54290 Trier,
wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anwaltliche Abmahnkosten in Höhe .von 578,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit illegalem Filesharing Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR und Ersatz anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 578,00 EUR, zusammen 1.578,00 EUR.
Die Klägerin trägt vor:
Ihr stehe das exklusive urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich zahlreicher nationaler und internationaler Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland zu, unter anderem auch für das Filmwerk [Name]. Dies sei dadurch belegt, dass die Klägerin auf derFilm-CD im Hersteller- und Urhebervermerk ausdrücklich namentlich als Rechteinhaberin ausgewiesen sei. Die elektronische Verbreitung des o.g. Filmwerks erfolge ausschließlich über kostenpflichtige Portale, Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen vergebe die Klägerin generell nicht. Der Preis für den Kauf des vorgenannten aktuellen Filmwerks belaufe sich aktuell auf durchschnittlich mindestens 8,00 EUR.
Von dem Internetanschluss des Beklagten sei am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche, Filmwerk [Name] illegal heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden. Dies folge aus den diesbezüglichen klägerseits an die ipoque GmbH beauftragt gewesenen Ermittlungen, die mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) die beiden vorgenannten Downloads vom Internetanschluss des Beklagten zutreffend festgestellt hätten. Angesichts des vorliegend festgestellten zweifachen illegalen Downloads von demselben Internetanschluss des Beklagten liege eine fehlerhafte Zuordnung der Ermittlungen außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit.
Für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber spreche eine tatsächliche Vermutung. Mit dem lediglich pauschalen Bestreiten des Beklagten diesbezüglich komme er der ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegenden sog. sekundären Beweislast gegen seine Täterschaft nicht nach, wonach er konkrete Anhaltspunkte vortragen und beweisen müsse, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch der Beklagte selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Für die beiden zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzungen des Beklagten hafte dieser der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR. Für das anwaltliche Abmahnschreiben der Klägerseite vom [Datum] an den Beklagten, welches erfolglos blieb, habe der Beklagte der Klägerin anwaltliche Abmahnkosten aus einem angemessenen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe von 578,00 EUR nach § 97a UrhG zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
– wie erkannt -.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor:
die klägerseits zum Nachweis der behaupteten zweifachen Beauskunftung des Internetanschlusses des Beklagten als demjenigen, von dem aus am [Datum] die klägerseits behaupteten illegalen Downloads des klägerseitigen Filmwerks erfolgt sein sollen; – was bestritten werde -, vorgelegte Anlage K 2 sei nur teilweise lesbar und deshalb als ‚Nachweis der Täterschaft des Beklagten unbrauchbar. Bestritten werde, dass die Anlage K 2 Anschlussinhaber / IP-Adressen des Beklagten enthalte. Der Beklagte bestreite, dass von seinem Computer das streitgegenständliche Filmwerk von ihm oder von irgendeinem Dritten heruntergeladen worden sei. Auch die Aktivlegitimation und Rechtsinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk werde bestritten, ebenso die klägerseits behauptete Ausgestaltung des Lizenzmodells und der behauptete konkrete Lizenzpreis. Bestritten werde die angebliche Ermittlung durch PFS hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten. Der Ablauf des behaupteten zivilgerichtlichen Auskunftsverfahrens werde bestritten. Es gebe keine Verantwortlichkeit des Beklagten, erst recht kein Verschulden. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 1.000,00 EUR werde bestritten, zumal dieser nicht konkret berechnet, sondern nur geschätzt sei, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Der Beklagte hafte daher auch nicht auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten.
Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
II.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen illegalen Herunterladens eines im ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin stehenden Filmwerks [Name] am [Datum, Ermittlungsdaten] vom Internetanschluss des Beklagten aus gemäß § 97 Abs.2 UrhG in Höhe der geltend gemachten 1.000,00 EUR.
a)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheber- oder Verwertungsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden. Schadens verpflichtet (§ 97 Abs.2 UrhG).
Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind vorliegend für die Klägerin gegen den Beklagten gegeben.
b)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Denn sie ist Herstellerin und alleinige Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk [Name].
Dies hat die Klägerin inhaltlich schlüssig dargelegt und durch Vorlage der Anlage K 1, ausweislich der die Klägerin auf der Film-CD im Hersteller- und Urhebervermerk des Filmwerks ausdrücklich als Rechteinhaberin namentlich ausgewiesen ist, auch nachgewiesen (vgl. Anlage K 1, Bl. 34 d.A.).
Das lediglich pauschale Bestreiten diesbezüglich durch. den Beklagten ist unbeachtlich, inhaltliche Einwendungen gegen den sich aus der Anlage K 1 ergebenden Nachweis der alleinigen Urheberschaft und Rechteinhaberschaft der Klägerin an ihrem Film hat der Beklagte nicht erhoben.
c)
Unstreitig vergibt die Klägerin generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote ihrer Filmwerke in Tauschbörsen. Die elektronische Verbreitung wird ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Dies ist vom Beklagten nicht bestritten worden und gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
d)
Die Klägerin hat, da sie durch massenhafte illegale Angebote ihrer urheberrechtlich geschützten Filmwerke in sogenannten Tauschbörsen, (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv geschädigt wird, die Firma ipoque GmbH beauftragt, mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) zu ermitteln, ob und ggf. von welchem Internetanschluss aus illegale, nicht von der Klägerin lizenzierte Downloads ihres streitgegenständlichen Filmwerks erfolgen.
Hierbei ist von der vorgenannten Ermittlungsfirma mittels des vorgenannten Ermittlungs-Software ermittelt worden, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von dem dem Beklagten als Inhaber gehörenden Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] das klägerische Filmwerk [Name] ohne Lizenzberechtigung des Beklagten kostenlos heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download, angeboten wurde.
Art, Umfang und vorgenanntes Ergebnis dieser Ermittlung der beiden vorgenannten, vom Internetanschluss des Beklagten am [Datum] begangenen Urheberrechtsverletzungen vom Internetanschluss des Beklagten hat die Klägerin detailliert und schlüssig dargelegt auf Seite 6 bis 11 der Klageschrift vom 06.02.2017.
Der Beklagte hat lediglich pauschal „die angebliche Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten mittels klägerseits behaupteter PFS -Software“ bestritten. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der klägerseits im einzelnen dargelegten Schritte und Ergebnisse der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als derjenigen, von dem aus die beiden Urheberrechtsverletzungen vom [Datum] durch illegalen Download des Filmwerks über eine Tauschbörse und Bereitstellung dort für Dritte erfolgt seien, hat der Beklagte nicht erhoben, so dass sein pauschales Bestreiten gemäß § 138 Abs.1 und 2 ZPO unerheblich bleibt.
Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße, dass nämlich die von ihr beauftragte ipoque GmbH mit Hilfe der PFS-Software ermittelt habe, dass der streitgegenständliche Film [Name] unter der Tauschbörsen File-Hash [Hashwert] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [Ip] mit dem IP-Client [Name] illegal heruntergeladen und über die File-Hash Dritten zum Herunterladen angeboten wurde, ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 AbS.1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.
Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlung bestehen (vgl. OLG München, Urt. v. 01.10.2012 – Az. 6 W 1705/12; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 – Az. 6 U 239/11).
Die klägerseitige Behauptung, dass die vorgenannte ermittelte IP-Adresse [IP] über die die Rechtsverletzungen vom [Datum] begangen wurden, dem Beklagten als Inhaber dieses Internetanschlusses zuzuordnen ist, folgt aus dem klägerseits gemäß § 101 Abs.9 UrhG vor dem Landgericht München I unter Aktenzeichen 7 O 20670/13 durchgeführten zivilgerichtlichen Genehmigungsverfahren gegen den Provider Telefónica des Kunden der vorgenannten ermittelten IP-Adresse, der aufgrund der zivilgerichtlichen Auskunftsgestattungs-Beschlüsse des Landgerichts München I jeweils die Auskunft erteilte, dass diese IP-Adresse [IP] dem Beklagten als Endkunden zugeteilt ist (vgl. Anlagen K 2 und K 3, Bl. 37 Rücks. und 39 d.A.).
Die von Beklagtenseite monierten, aus der Anlage K 2 ersichtlichen Schwärzungen weiterer Be-auskunftungsergebnisse des Providers Telefónica über andere IP-Adressen Inhaber betreffen – unstreitig – nicht den Beklagten und sind daher – entgegen der Ansicht des Beklagten – weder streitgegenständlich noch rechtlich erheblich.
Da nach den – mangels substantiierter Einwendungen den Beklagten – richtig ermittelten Rechtsverletzungen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus das Filmwerk der Klägerin [Name] über die Tauschbörse illegal kostenlos heruntergeladen und Dritten zum herunterladen angeboten wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten selbst diesbezüglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.
Der Beklagte hat bestritten, selbst den Film heruntergeladen zu haben.
Eine die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Internetanschlussinhaber ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter wäre nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 „Tauschbörse III“).
Beides behauptet der Beklagte selbst nicht.
In diesen Fällen trifft den Inhaber eines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darzulegen hat, ob andere Personen und ggf. welche anderen, namentlich zu benennenden Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Internetanschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH a.a.O. „Tauschbörse III“).
Der Beklagte hat vorliegend jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und unter beweis gestellt, die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein‘ ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatte oder der Anschluss dem Dritten vom Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre.
Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich.
f)
Mit dem Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks der Klägerin vom Internetanschluss des Beklagten über die Tauschbörse zum elektronischen Abruf über das Internet wurde das urheberrechtlich zugunsten der Klägerin geschützte Filmwerk illegal öffentlich zugänglich gemacht, §§ 19a, 94 UrhG.
g)
Die streitgegenständlichen beiden Urheberrechtsverletzungen des Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechteinhaberin erfolgten zumindest fahrlässig gemäß § 276 Abs.2 BGB unter Außerachtlassung der im Internetverkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Beklagte hat sein Verschulden lediglich pauschal bestritten, ohne Einwendungen gegen den klägerseits substantiiert erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf zu erheben.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihres Filmwerks entstanden ist (§§ 19a, 97 Abs.2 UrhG).
h)
Der Höhe nach kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe des – analog zum Fall einer von der Klägerin an den Beklagten als Käufer des Filmwerks in dem allein für den elektronischen Verkehr zur Verfügung stehenden kostenpflichtigen Portal lizenzierten – öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks durch den Beklagten über die Tauschbörse an eine unbekannte Vielzahl Dritter in Höhe des durchschnittlichen Verkaufspreises des Filmwerks von klägerseits dargelegten mindestens 8,00 EUR pro über die Tauschbörse durch den Beklagten an Dritte weitergegebenem Download des Filmwerks verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14 „Tauschbörse I“). Hinsichtlich der Anzahl der durch den illegalen Download des Beklagten über die Tauschbörse an Dritte zum Download angebotenen Film und der Höhe des dadurch entstandenen Schadens für die Klägerin ist das erkennende Gericht zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO berechtigt und hat demgemäß eine Schätzung jedenfalls des Mindestschadens vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.).
Die Klägerin hat die für diese Schadensschätzung heranzuziehende Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie auf Seite 17 – 23 der Klageschrift (Bl. 24 – 30 d.A.) im einzelnen substantiiert dargelegt und auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Diese Darlegungen sind nach Umfang und Höhe schlüssig und nachvollziehbar und im einzelnen von dem Beklagten nicht bestritten worden, sondern lediglich pauschal der geltend gemachte Klageforderungsbetrag von 1.000,00 EUR der Höhe nach bestritten worden, was mangels genügender Substantiierung des Bestreitens unbeachtlich bleiben muss (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO).
Da für jeden Abruf des klägerischen Filmwerks zum dauerhaften Download durch den Beklagten in den beiden Fällen des [Datum] und über die von ihm, hierfür genutzte Tauschbörse für die jeweilige öffentliche Zugänglichmachung des heruntergeladenen klägerischen- urheberrechtlich geschützten Filmwerks ‚an eine unbestimmte Anzahl Dritter jeweils eine Lizenzgebühr mindestens in Höhe des – klägerseits substantiiert dargelegten und von Beklagtenseite nicht widerlegten. – durchschnittlichen Mindestverkaufspreises von 8,00 EUR an die Klägerin abzuführen wäre, hält das erkennende Gericht eine Schadensschätzung von 8,00 EUR mal mindestens 100 illegaler Nutzer pro Rechtsverletzungsfall am [Datum] in Höhe von also jeweils 800,00 EUR für jeden der beiden Rechtsverletzungsfälle für sachgerecht und angemessen (§ 287 ZPO). Dies ergäbe in der Summe 1.600,00 EUR Mindestschaden, der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzbetrag von nur 1.000,00 EUR liegt sogar deutlich darunter.
Dem Klageantrag zu 1) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR an die Klägerin war daher nach Grund und Höhe stattzugeben.
2.
Der Verzugszinsanspruch hieraus seit Verzugseintritt spätestens seit 25.03.2016 folgt aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr durch das vorgerichtliche anwaltliche Abmahnschreiben vom [Datum] entstandenen Rechtsanwaltskosten nach §§ 97a UrhG, 683, 670 BGB aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe der geltend gemachten 578,00 EUR brutto.
Grund und Höhe dieses Anspruches sind von der Klägerin auf Seite 23 bis 24 der Klageschrift detailliert und zutreffend dargelegt.
Der Beklagte hat inhaltliche Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruches nicht vorgetragen. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, dass er sich seiner Ansicht nach wegen klägerseits nicht konkret bezifferter Schadensersatzforderung nicht mit irgendwelchen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beschäftigen müsse. Diese Ansicht geht fehl, da die Klägerin hinreichende Umstände und Verkaufs- und Lizenzschadensbeträge für die seitens des Gerichts nach § 287 ZPO im Wege der höchstrichterlich ausdrücklich zuerkannten Schätzung der Mindestschadenssumme vorgetragen hat – wie oben unter II.1. ausgeführt -. Der anwaltliche Abmahn-Gebührenanspruch berechnet sich auch – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht nach dem Gegenstandswert der ausgeurteilten Schadensersatzsumme, sondern nach dem Gegenstandswert des im anwaltlichen Abmahnschreiben vom [Datum] gegenüber dem Beklagten geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs.1 UrhG auf künftige Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen der vorliegend am [Datum] erwirklichten Art und ist mit 10.000,00 EUR sachgerecht und angemessen berechnet.
4.
Der Verzugszinsanspruch hieraus folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenzeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name],
Richterin am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenzeinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt; wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
[Name],
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 20.12.2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeglaubigt:
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17
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