WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Stuttgart – Unsubstantiiertes Bestreiten der Ermittlung sowie ein bloß spekulativer Verweis auf Hacker führen zur Verurteilung in Filesharingverfahren

18:32 Uhr

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Stuttgart verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. An sämtlichen Verletzungszeiten sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihr Computer – auf dem sich zu keinem Zeitpunkt ein Tauschbörsenprogramm befunden habe – sei während ihrer Abwesenheit stets ausgeschaltet. Es habe auch keine weiteren Haushaltsmitglieder gegeben, die den Internetanschluss hätten nutzen können.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/02/AG_Stuttgart_7_C_4394_16.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

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Die Beklagte berief sich daher zunächst darauf, dass sich ein unbefugter Dritter Zugriff zum Internetanschluss verschafft haben müsse. Nachdem das Gericht jedoch darauf hinwies, dass es für die Annahme eines Fremdzugriffs an jeglichen Anhaltspunkten fehle, stützte die Beklagte ihre Verteidigung letztlich darauf, dass die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt oder zugeordnet worden sei.

Das Amtsgericht Stuttgart bewertete den Vortrag der Beklagten insgesamt für nicht beachtlich. Einer Beweisaufnahme zu der Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung habe es aufgrund der Mehrfachermittlung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine konkreten Zweifel aufzeigen können. Der Umstand, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagtenseite erfolgte, stehe daher fest.

„Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an 4 verschiedenen Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen […]. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.“

Insoweit habe die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit nicht pauschal bestreiten dürfen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die ernsthafte Möglichkeit „eines von der Täterschaft der Beklagten abweichenden Geschehensablaufs“ darlegen müssen. Der bloß spekulative Verweis auf eine Verantwortlichkeit eines Dritten sei hierfür jedoch nicht ausreichend. Dass die Anschlussinhaberin zu den Verletzungszeiten nicht zu Hause gewesen sein will, schließe ihre eigene – tatsächlich zu vermutende – Täterschaft nicht aus.

„Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. […]

Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat […]. Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14). Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein.“

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16

 

(…) Vollstreckbare Ausfertigung

Aktenzeichen:
7 C 4394/16

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name]
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Urheberrechts

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach den Berechnungsgrundsätzen der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Klage liegt zugrunde, dass am [Datum, Uhrzeit] Uhr, am [Datum, Uhrzeit] Uhr und [Datum, Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum, Uhrzeit] Uhr der Film [Name] vom Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden war. Über diesen Anschluss wurde der genannte Film oder zumindest Teile davon zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Klägerin ist Inhaber der Nutzungsrechte. Die IP-Adresse der Beklagten wurde ordnungsgemäße ermittelt, auch die zutreffende Zuordnung zu ihrem Internetanschluss war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Das WLAN-Netz der Beklagten war mit einem ausreichenden Passwortschutz versehen. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] durch die Klägerin abgemahnt. Hierfür macht die Klägerin Aufwendungen für die Kosten der Abmahnung i.H.v. 506,00 EUR, Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale) geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 600,00 EUR angemessen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im festgestellten Zeitraum der Verletzung einer unbestimmten Vielzahl weiterer Personen den Download weitere Kopien des Filmes über den Internetanschluss ermöglicht habe. In Bezug auf die Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe weder Tauschbörsen-Software installiert hoch das streitgegenständliche Werk auf dem Rechner gespeichert. Dies habe auch der hinzugezogene IT-Berater bestätigt. Die Beklagte sei zu den streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten nicht zu Hause gewesen. In ihrem Haushalt lebten keine anderen Personen. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten seien auch keine anderen Personen anwesend gewesen. Das WLAN-Passwort sei nur ihrem IT-Berater bekannt gewesen. Wenn überhaupt, so könne nur ein unbekannter Dritter den Internetzugang der Beklagten unerlaubt genutzt haben.

Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Das Gericht hat am 14.12.2016 mündlich verhandelt, wobei es die Beklagte informatorisch angehört hat. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift (BI. 161 ff. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

Der Klägerin steht als ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu. Die Beklagte haftet als Anschlussinhaberin, weil sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der eigenen Täterschaft abweichenden Geschehensablaufs hinreichend dargetan hat.

1.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 104 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 105 Abs. 2 UrhG und § 13 der Zuständigkeitsverordnung JuBW zuständig.

2.

Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss der Beklagten waren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Die Beklagte hatte lediglich ihre Täter- bzw. Störereigenschaft bestritten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 bestritt sie erstmals, dass ihre IP-Adresse zutreffend ermittelt sei. Dieser Vortrag war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der im Termin gewährte Schriftsatznachlass bis zum 05.01.2017 betraf lediglich Vortrag bezüglich der Behauptung, dass der Anschluss unerlaubt von Dritten genutzt worden sei. Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an verschiedenen 4 Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der. Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, GRUR-RR 2012, 329, Beck-Online). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.

3.

Die Beklagte hat für die über ihren Internetanschluss erfolgen Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin als Täterin einzustehen.

Da es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das hier streitgegenständliche Werk von der IP-Adresse der Beklagten aus zugänglich gemacht wurde, welche ihr zum fraglichen Zeitzugeordnet war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür; dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14:03.2014, Az. 6 U 210/12). Dementsprechend trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., – Tauschbörse III Tz. 37 und 42; OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 – Az. 29 U 2593/15 -, Rn. 36, juris)

4.

Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. Auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags wurde die Beklagte nach § 139 ZPO irr Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 auch ich hingewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 162 der Akte). Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff ergeben sich auch nicht
aus dem Kurzgutachten des EDV-Sachverständigen, [Name], das die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll, BI. 165 f. der Akte). Der Sachverständige hat außerdem auch lediglich eine EDV-Anlage der Beklagten überprüft. Die in dem Kurzgutachten enthaltenen Feststellungen sind daher für den vorliegenden Fall unerheblich, da der Verstoß auch mit einem anderen Rechner begangen worden sein kann.

Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Sitzungsniederschrift, BI. 162 der Akte). Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 1’1.06.2015, Az. I ZR 75/14).

Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein. Hierfür ist ausreichend, dass ein Computer der Beklagten mit der maßgeblichen Datei und dem Tauschbörsenprogramm online war.

5.

Somit haftet die Beklagte als Täterin.

Der Höhe nach hält das erkennende Gericht für den streitgegenständlichen Film einen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR als lizenzanalogen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht beachtet, dass es sich bei dem vorliegenden Filmwerk um einen Spielfilm handelt, der zwar bereits im Jahr [Jahreszahl] in den USA erschienen ist, also einige Zeit vor den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, jedoch von großem Bekanntheitsgrad und mit hochkarätigen Schauspielern besetzt ist.

6.

Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu. Die unstreitig am 24.06.2013 erfolgte Abmahnung war berechtigt. Die Beklagte hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten. Abmahnkosten ist in der zugesprochenen Höhe begründet. Auf Grundlage eines angemessenen Streitwertes von 10.000,00 EUR ergibt sich auf Grundlage eine Geschäftsgebühr von 1,0 zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der zugesprochene Betrag von 506,00 EUR. Der zugrundegelegte Gegenstandswert ist auch angemessen. Nach § 3 ZPO kommt es auf das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung an, also das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Kriterien hierbei sind unter anderem auch Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie subjektive Umstände auf. Seiten des Verletzers. Bei einem derart bekannten Film ist mindestens der oben genannte Streitwert anzusetzen.

7.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name],
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 01.02.2017
[Name], JFAng’e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16

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