Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Berufung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren durch einstimmigen Beschluss zurück

22:22 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im genannten Verfahren legte der beklagte Anschlussinhaber beim Landgericht Berlin Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ein, in welchem er wegen des illegalen Angebots eines Filmes in einer Tauschbörse vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt wurde.

 

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-lg-berlin-weist-berufung-eines-anschlussinhabers-in-tauschboersenverfahren-durch-einstimmigen-beschluss-zurueck/

Beschluss als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/09/LG_Berlin_Beschluss_II_16_S_12_17.pdf

 

Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

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Der Beklagte verteidigte sich im Verfahren damit, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Er sei „computertechnisch völlig unbewandert“ und kenne sich nicht mit Filesharing-Software aus. Darüber hinaus bestritt er die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung in Bezug auf eine der zwei ermittelten IP-Adressen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg war jedoch sowohl das pauschale Bestreiten der eigenen Täterschaft als auch das Bestreiten der Ermittlungen unbeachtlich. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung insoweit – ohne Durchführung einer Beweisaufnahme – zugrunde, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund streite gegen ihn eine tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung, welche er nicht habe widerlegen können.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in vollem Umfang.

Das Amtsgericht habe seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Es sei daher „auch mit zutreffenden Ausführungen von der vom BGH angenommenen Vermutung der Täterschaft des Beklagten für die festgestellte Rechtsverletzung ausgegangen“. Hingegen sei der Beklagte seiner Vortragslast „nicht in der Weise nachgekommen, die zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft erforderlich gewesen wäre“. Der Beklagte hafte daher als Täter.

Darüber hinaus gebe es auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche keine Bedenken. Das Landgericht wies den Beklagten daher mit Beschluss vom 12.06.2017 darauf hin, dass seine Berufung „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“ und regte die Rücknahme der Berufung an. Dieser Anregung kam der Beklagte nicht nach, weshalb das Landgericht die Berufung nunmehr durch einstimmigen Beschluss zurückwies.

Neben den geltend gemachten Forderungen hat der Beklagte nunmehr auch die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, welche sich auf einen vierstelligen Betrag belaufen, zu tragen.

 

 

 

 

LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Landgericht Berlin

Beschluss

 

18.07.2017

Geschäftsnummer: 16 S 12/17
231 C 501/16 Amtsgericht Charlottenburg

In dem Rechtsstreit

des Herrn [Name], 2456 Berlin,
Beklagten und Berufungsklägers,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 14656 Brieselang, –

gegen

[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin am 18.07.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 231 C 501/16 – wird zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
3. Das am 01.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 231 C 501/16 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung war aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 12.06.2017 zurückzuweisen.

Darüber hinaus geben die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2017 keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hat die Kammer in dem Beschluss vom 12.06.2017 bereits begründet. Eine mündliche Verhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse, die über die dem Hinweisbeschluss zugrunde liegende Sach- und Rechtslage hinausgingen, erwarten.
Wie ausgeführt handelt es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Anlägen um substantiierten Parteivortrag. Es mag zwar sein, dass der Beklagte den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin bestritten hat. Dieses Bestreiten war jedoch, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, unsubstantiiert. Der Vortrag des Beklagten genügte nicht den vom BGH in den zum „Filesharing“ ergangenen Entscheidungen aufgestellten Anforderungen an das Vorbringen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.,

[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 25.07:2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17

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