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Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit o.g. Urteil eine, anwaltlich vertretene, Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war das illegale Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Spiels.
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Bericht
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Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen. Zudem teilte sie mit, dass ihr minderjähriger Sohn und ihr Ehemann auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Der Router habe ein kindgerechtes Profil eingerichtet gehabt und der Computer des Sohnes sei mit einer Kinderschutzsoftware versehen worden. Es habe regelmäßige Kontrollen und Belehrungen gegeben. Die Familienmitglieder hätten verneint, die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Das Gericht hat der Klage voll umfänglich stattgeben. Zu dem Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen teilte das Gericht mit, dass dies keinen Erfolg habe. Denn vom Anschluss wurden vierzehn Rechtsverletzungen mit sieben verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Immer wurde der Anschluss der Beklagten zugeordnet. Bei derartigen Mehrfacherfassungen sind pauschale Einwände zur Richtigkeit der Ermittlungen nicht zu berücksichtigen.
Zudem habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Der von der Beklagten erbrachte Sachvortrag reiche nicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aus. Dieser erschöpfe sich lediglich darin, dass sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten, die Rechtsverletzung durch den Sohn wegen zahlreicher installierter Schutz- und Kontrollmechanismen jedoch grundsätzlich auszuschließen sei und beide Personen auf Nachfrage nach Erhalt der Abmahnung die Rechtsverletzung verneint hätten.
Weitergehender Vortrag zu üblichen Nutzerverhalten fehle. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sei es der Beklagten zumutbar weiteren Sachvortrag zu erbringen. Denn es hat eine Abwägung mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG zu erfolgen. Der Beklagten seien weitergehende Angaben möglich und zumutbar. Sie habe selbst vorgetragen der Sohn sei so stark kontrolliert worden; sie habe somit Kenntnis von dessen Nutzerverhalten haben müssen.
Eine andere Auffassung hätte das Nichtbeachten der Eigentumsrechte des Urheberrechtsinhabers zur Folge. Denn ohne weitere Anhaltspunkte würde, bei der Existenz mehrerer Familienangehöriger, praktisch zu einer Nichtverfolgbarkeit von Ansprüchen führen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 210 C 14/17
verkündet am: 18.05.2017
[Name], JustizsekretärinIn dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod, Emser Straße 9, 10719 Berlin, –
gegen
[Name],
Beklagte,– Prozessbevollmächtigte: [Name], –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet.
Die Klägerin ist die Lizenzinhaberin des Computerspiels „Euro Truck Simulator 2“. Die Klägerin beauftragte die Firma Excipio GmbH mit der Überwachung von P2P-Netzwerken. Nach den Ermittlungen dieser Firma wurde das bezeichnete Spiel in der Zeit vom 01.01.2014, 17.50.26 Uhr bis zum 08.01.2014, 21.18.31 Uhr an 14 festgestellten Zeitpunkten unter den IP-Adressen [IP’s] zum Download in P2P-Netzwerken angeboten. Nach einem entsprechenden Auskunftsbeschluss des Landgerichts [Name] teilte der Provider, [Name], der Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2014 mit, dass die sämtlichen genannten IP-Adressen zu den jeweiligen – insgesamt vierzehn – Zeitpunkten sämtlich dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen seien (Anlage K 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 15.02.2017, Bl. 17 ff. der Akten).
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage K 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 15.02.2017, Bl. 20 ff. der Akten) wegen dieser Rechtsverletzungen ab und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR als Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlung.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn sie hätte weder zu Erkundigungen bei dem Sohn und dem Ehemann vorgetragen noch zu deren Nutzerverhalten. Diese hätten im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht im Haushalt der Beklagten gelebt und keinen konkreten Zugriff auf den WLAN-Anschluss der Beklagten gehabt. Hierfür hat die Klägerin Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten).Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatzbetrag in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.300,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.06.2014 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte trägt vor,
sie habe weder die Rechtsverletzung begangen noch Prüf- oder Sorgfaltspflichten verletzt. Die konkrete Ermittlung und Beauskunftung des Internetanschlusses der Beklagten werde bestritten. Zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten ihr Ehemann, [Name], sowie ihr am xx.xx.1998 geborene Sohn [Name], im Haushalt der Beklagten gelebt. Beide hätten Zugang zu dem WLAN-Anschluss der Beklagten, welcher WPA2 gesichert gewesen sei, gehabt. Hierfür hat die Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung der Beklagten als Partei, hilfsweise hat sie die Parteianhörung angeboten (Bl. 100 der Akten). Die Beklagte habe den Router mit einem neuen Passwort versehen, welches allein ihr und ihrem Ehemann bekannt gewesen sei. Die WLAN-fähigen Geräte des Sohnes seien von der Beklagten eingerichtet worden, das entsprechende Passwort sei ihrem Sohn nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe für ihren Sohn ein kindgerechtes Profil im Router eingerichtet und es sei eine “ Kinderschutzsoftware“ installiert worden. Sie habe immer wieder kontrolliert, dass der Sohn den Anschluss nicht verbotswidrig nutze. Die Beklagte habe den Sohn mehrfach darüber belehrt, dass sämtliche verbotswidrige Nutzungen untersagt seien. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrages sei nicht begründet. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn der Beklagten hätten, als die Beklagte diese nach Erhalt der Abmahnung, bezüglich der Rechtsverletzungen befragt habe, verneint, diese begangen zu haben.Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 97a Absatz 1, 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch sowohl auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 281,30 EUR als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 1.300,00 EUR.
Nach dem Vortrag der Parteien steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet.
Sofern die Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, hat sie damit keinen Erfolg. Denn das von der Klägerin beauftragte Ermittlungsunternehmen dokumentierte vierzehn Rechtsverletzung mit sieben unterschiedlichen IP-Adressen, welche sämtlich dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnten. Bei einer solchen Vielzahl von Rechtsverletzungen und einer großen Anzahl von unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen, welche sämtlich demselben – zuvor unbekannten – Anschluss der Beklagten zugeordnet werden können, ist es in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine falsche Ermittlung stattgefunden hat, dass dieser pauschale Einwand der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).
Wenn es als feststehend anzunehmen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss aus erfolgt ist, ist eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gegeben, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“, zitiert nach juris). Diese Vermutung wird darauf gestützt, dass es nach. der Lebenserfahrung der allgemeinen Üblichkeit entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt, zumindest aber die Kontrolle über dessen Nutzung hat und diesen nicht für die Nutzung durch Dritte unterhält.
Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu dem Umstand, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, hinreichend konkret vortragen. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Darlegungen des Anschlussinhabers ernsthaft möglich erscheinen muss, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.
Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Der Vortrag der Beklagten reicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs jedoch nicht aus. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Sohn Zugang zu dem Internetanschluss zu den Tatzeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung durch den Sohn wegen zahlreicher installierter Schutz- und Kontrollmechanismen jedoch grundsätzlich auszuschließen sei und beide Personen auf Nachfrage nach Erhalt der Abmahnung die Rechtsverletzung verneint hätten.
Die Beklagte trägt jedoch weder zu dem sonstigen üblichen Nutzerverhalten der beiden Personen vor noch hinreichend konkret zu deren Zugriffsmöglichkeiten zu den ermittelten Tatzeiten, die sich hier über einen Zeitraum von immerhin mehr als einer Woche erstrecken. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat“ (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – „Afterlife“, Rn. 15, zitiert nach juris).
Sofern die Beklagte diesbezüglich argumentiert, es könne ihr aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nicht zugemutet werden, konkrete Angaben zu dem Nutzerverhalten ihrer jeweiligen Familienangehörigen zu machen, da sie sonst Gefahr liefe, einen ihrer Familienangehörigen der zivil- und / oder strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, folgt das Gericht dem in dieser Pauschalität nicht. Zwar berührt die sekundäre Darlegungslast den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.
Auf der Seite der Klägerin sind jedoch ebenfalls Grundrechte in Form der Eigentumsrechte des Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz berührt, so dass es für die Entscheidung einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz der berührten Grundrechte bedarf, bei welcher diese einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren sollen (BGH, a.a.0. m.w.N.).
Danach ist zwar weder eine Dokumentation der jeweiligen Nutzungen eines Internetanschlusses durch die Familienangehörigen zumutbar noch eine Untersuchung des Computers des Familienangehörigen auf Filesharing-Software (vgl. BGH a.a.0.), da diese das familiäre Zusammenleben nachhaltig zu stören geeignet wären und zu einer negativen Beeinflussung des familiären Zusammengehörigkeitsgefühl führen könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Auskunft über das dem Familienangehörigen, hier der Beklagten, ohnehin bekannte übliche Nutzungsverhalten ihres Ehemannes oder ihres Sohnes oder die Auskunft über ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen unzumutbar wäre. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, da die Beklagte selbst vorträgt, dass sie das Nutzerverhalten ihres Sohnes einem starken Netz von Kontrollmechanismen unterworfen hatte, so dass von diesbezüglichen Kenntnis ihrerseits ausgegangen werden muss.
Denn andernfalls wäre eine Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen wegen urheberrechtlicher Rechtsverletzungen im Internet in nahezu jedem Fall nicht möglich, in welchem der Anschlussinhaber mit einen oder mehreren Familienmitgliedern in einem Haushalt zusammenlebt. Dies würde jedoch eine Nichtbeachtung der Eigentumsrechte des Urheberrechtsinhabers nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz im Rahmen der Grundrechtskonkordanz bedeuten. Die Angaben zu dem jeweiligen üblichen Nutzungsverhalten seiner Familienangehörigen, welches dem Anschlussinhaber jedoch ohnehin bekannt ist, sind auf der Grundlage dieser Abwägung auch deshalb zu verlangen, da es dem Rechteinhaber bei der Existenz mehrerer Familienangehöriger andernfalls nahezu unmöglich gemacht würde, Anhaltspunkte dafür zu finden, welcher der Familienangehörigen grundsätzlich als Täter in Betracht kommen könnte, um seine Ansprüche verfolgen zu können. Dies würde andernfalls praktisch zu einer Nichtverfolgbarkeit von Ansprüchen führen, die auf Rechtsverletzungen beruhen, die aus einem Familienhaushalt begangen wurden.
In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin, welche den Internetzugang ihren Familienangehörigen zur Verfügung stellt, den Kreis der Personen, die rechtsverletzende Handlungen begehen können, erweitert und damit die Verletzungsgefahr für die Rechte der Urheberrechtsinhaber erhöht. Zwar ist dieses Verhalten der Anschlussinhaberin sozialadäquat und entspricht der Üblichkeit. Dieser Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen muss jedoch aufgrund der notwendigen grundrechtlichen Konkordanz ein Ausgleich auf Seiten der Rechteinhaber in Gestalt der genannten begrenzten Auskunftspflicht gegenübergestellt werden, welche dem Rechteinhaber die Rechtsverfolgung zumindest nicht unmöglich macht.
Ob die Beklagte ihren Sohn vor den festgestellten Rechtsverletzungen hinreichend belehrt hatte, ist nicht streitentscheidend und kann dahingestellt bleiben.Bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten hinsichtlich derer die Freistellung verlangt werden sowie bezüglich der Höhe des verlangten lizenzanalogen Schadensersatzes bestehen keine Bedenken. Die Abmahnkosten sind gemäß § 97a UrhG auf der Grundlage des Wertes eines Unterlassungsanspruchs von 1.000,00 EUR zuzüglich des Wertes des verlangten Schadensersatzes bei einer Gebühr von 1,3 mit 281,30 EUR korrekt berechnet.
Der lizenzanalogen Schaden ist danach zu berechnen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als zu zahlenden Betrag vereinbart hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Download-Angebot im Internet auf Internet-Tauschbörsen zu einer kostenlosen und uneingeschränkten Weiterverbreitung des Werks kommt. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich um ein nachgefragtes Spiel handelt, welchem nach wie vor ein relativ hoher Verkaufswert zukommt, ist der Betrag von 1.300,00 EUR angemessen, § 287 ZPO.
Die verlangten Zinsen sind gemäß §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin /I hrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name], Richterin am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 18.05.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17
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