16:42 Uhr
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Durch vorliegenden Informationen wurde bekannt, dass die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Leipzig gegen die G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sarwari, ein Klage abweisendes Urteil erstritt. Die G & G Media Foto-Film GmbH mahnte den Beklagten 2015, wegen einer vermeintlichen Urheberverletzung des Film: „Extrem – Mies ins Maul gefickt“, in Rahmen von Filesharing ab. Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, machte die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruche hinsichtlich 215,00 EUR Aufwendungsersatz sowie 600,00 EUR gerichtlich geltend.
Der Beklagte trug vor, dass er weder Täter, Teilnehmer oder Störer sei. Zu dem Internetanschluss hätten Zugriff die Ehefrau sowie die Kinder [Name], [Name] und [Name]. Die Kinder wären darüber belehrt worden, keine Tauschbörsen zu benutzen. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage vollständig zurück. Keinesfalls hat die Beweiserhebung ergeben, dass der Beklagte allein als Täter der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung in Frage kommt. Das Amtsgericht Leipzig wörtlich: „Berufen sich die Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin, und diese hat damit, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen.„
AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15
(…) – Ausfertigung –
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 113 C 9324/15
Verkündet am: 23.11.2016
[Name],
Urkundsbeamter/in der GeschäftsstelleIM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name]
– Beklagter –Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,
wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 am 23.11.2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss:
Der Streitwert wird auf 815,00 EUR festgesetzt.Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des, Beklagten von Schadenersatz wegen des unerlaubten Anbieten eines Filmes.
Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „[Name]“ zu sein. Die Ermittlungen durch die Firma [Name] hätte ergeben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 19.04.2015 der Film anderen Teilnehmern des Filesharingsystems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden wäre. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Zeugen die Rechtsverletzung nicht begangen hätten.
Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.
Im Übrigen wird Bezug genommen im vollen Umfang auf die schriftsätzlichen Darlegungen.
Die Klägerin stellte folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei.
Die Passivlegitimation des Beklagten würde bestritten. Er sei nicht Täter, Teilnehmer oder Störer.
Zu dem Internetanschluss hätten Zugriff die Ehefrau sowie die Kinder [Name], [Name] und [Name]. Die Kinder wären darüber belehrt worden, keine Tauschbörsen zu benutzen.
Sämtliche der genannten Personen hätten auf Befragen erklärt, ob sie eine Rechtsverletzung begangen hätten oder ob einer der Nutzer dazu etwas wisse. All dies wäre von diesen bestritten worden.
Auch würden die Feststellungen hinsichtlich der IP-Adresse und des Umfangs der behaupteten Pflichtverletzung bestritten.
Des Weiteren sei der geltend gemachte Schadenersatz überhöht.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen.
Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 die Zeugen[Name], [Name], [Name]und [Name] gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR noch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß der §§ 97, 19a UrhG zu.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob die IP-Adresse richtig ermittelt wurde.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte Täter der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung ist. In seiner Entscheidung vom 11.06.2015 (I. ZR 75/14) hat der BGH festgestellt:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen … Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.“
Keinesfalls hat die Beweiserhebung ergeben, dass der Beklagte allein als Täter der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung in Frage kommt. Das Gericht hat keinerlei Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen der Zeugen. Der Zeuge [Name] hat sich zulässigerweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge [Name] erklärte zulässigerweise, dass er auf die Frage hin, ob er diesen Film am 19.04.2015 heruntergeladen habe, nicht antworten möchte.
Berufen sich die Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin, und diese hat damit, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen.
Da dem Beklagten keine Urheberrechtsverletzung bewiesen werden kann, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe, so dass die Klage abzuweisen war. Es bedurfte auch diesbezüglich keiner Entscheidung zur Höhe der geltend gemachten Forderung.
Mangels Anspruch in der Hauptsache kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen geltend machen. Diese waren ebenso abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Klägerin im Rechtsstreit.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 , 711 ZPO und die Höhe des Streitwerts gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Rechtsbehelfsbelehrungen:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim
Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzigeingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt
oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzigeinzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Beschwerdefrist:
Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15
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