Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg – Das Amtsgericht Frankfurt am Main verweist auf das „Afterlife“-Urteil des BGH

00:48 Uhr

In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die „Afterlife“-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-ag-frankfurt-verweist-auf-afterlife-urteil-des-bgh-72829/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/05/AG-Frankfurt-am-Main-Az_32_C_2377_16_84.pdf

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Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.

Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.

Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.

BGH Entscheidung Afterlife – Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.

Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

 

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2377/16 (84)

Verkündet lt. Protokoll am:
13.04.2017
[Name]
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigter: [Name],

gegen

[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Wilde Beuger.Solmecke Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Die Beklagte wurde informatorisch gehört. Auf die Zeugin [Name] wurde für die erste Instanz verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 (Bl. 167 – 170 d.A.) Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes oder auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Grund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes “ [Name]“ am 02.04.2016 im Rahmen einer Internet-Tauschbörse jedenfalls deswegen nicht zu, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht hat, dass die Beklagte Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist.

Insoweit kommt es. auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung des Anschlussinhabers und der Rechtsverletzung an sich und auf die Frage des Vorliegens und der Folgen eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes gar nicht mehr an.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – Az. 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt. der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Beklagte ist den nach den Anforderungen des BGH erforderlichen Nachforschungspflichten nachgekommen und hat letztlich ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des zugunsten der Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art.17 Abs.2 der EU-Grundrechtscharta und Art.14 Abs.1 GG) der zugunsten der Beklagten wirkende Schutz von Ehe und Familie (Art.7 der EU-Grundrechtscharta und Art.6 Abs.1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Danach ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren eine täterschaftliche Haftung abwenden zu können (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15).

Letztlich hat also der Anschlussinhaber nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die Beklagte hat hinreichend vorgetragen, dass ihr Ehemann, aber auch ihre Mutter, im maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßigen Zugriff auf den Anschluss hatten.

Die infolge der hinreichenden Ausfüllung der Darlegungslast beweisbelastete Klägerseite hat den Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht mit der nach §286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Die Beklagte gab an, am maßgeblichen Tag, wie jeden Samstag, im Fitnessstudio gewesen zu sein. Dies hat der Zeuge [Name] bestätigt. Ob diese Angaben letztlich zutreffen, vermag das Gericht aber nicht mit Gewissheit festzustellen. Insoweit ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Beklagte, hätte sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, ihre Täterschaft einräumen würde. Aber auch der Zeuge [Name] verneint, Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu sein. Der Zeuge bekundete insoweit, mit den vorhandenen Endgeräten sei es ihm und der Beklagten gar nicht möglich, Filesharing-Software zu installieren. Ob dies zutreffend ist und ob nicht außer den von dem Arbeitgeber gestellten Geräten weitere Endgeräte vorhanden sind, steht aber letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es kann dahinstehen, ob schließlich auch die Mutter der Beklagten als mögliche Täterin in Betracht kommt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht jedenfalls für das Gericht nicht mehr für eine Annahme der Täterschaft der Beklagten als für die Annahme einer Täterschaft des Ehemannes. Der nach §286 Abs.1 ZPO erforderliche Überzeugungsgrad kann damit nicht erlangte werden.

Die Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da die Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internet-Anschluss der Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer der Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in,vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Frankfurt am Main, 19.04.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (…)

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)

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