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Berlin/ Hamburg, 31.07.2016 (eig.). Verwandte, die ihren minderjährigen Familienangehörigen Zugang zum Internet gewähren, haften für deren Rechtsverletzungen im Filesharing als Störer, wenn sie deren ausreichende Belehrung und Überwachung im Prozess nicht hinreichend dartun. Das hat jetzt das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urt. v. 26.07.2016, Az. 224 C 275/16).
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Bericht
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Dort wurden Belehrungen zwar abstrakt vorgetragen, nicht aber wann und mit welchem Inhalt auf das Verbot des illegalen Uploads hingewiesen wurde. Das Gericht verurteilte die Anschlussinhaberin als Störerin daher zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten – gemeinschaftlich mit demjenigen, der die Verletzungshandlungen begangen hatte. Der Schadensersatzanspruch gegen den Täter nach § 97 Abs. 2 UrhG erfasst auch die Kosten, die dem Verletzten durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem von ihm ermittelten Anschlussinhaber entstanden sind. Gleiches gilt für gegenüber dem Anschlussinhaber nutzlos aufgewendete Kosten des Rechtsstreits.
„Bei den Kosten, die der Klägerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme der Anschlussinhaberin entstanden sind, handelt es sich um adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung„, so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte.
Demgemäß kam es auch zur vollumfänglichen Verurteilung desjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Festgestellt wurde, dass der Täter der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht.
AG Charlottenburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 224 C 275/16
(…) Beglaubigte Abschrift
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 224 C 275/16
verkündet am: 26.07.2016
[Name], JustizbeschäftigteIn dem Rechtsstreit
der [Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, –
gegen
1. [Name]
2. [Name]
Beklagte,– Prozessbevollmächtigter: [Name] –
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] für Recht erkannt:
1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 859,80 EUR für die Zeit vom 22.04.2016 bis zum 27.06.2016.
Urteil
2. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1).
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin 20 %, die Beklagte zu 1) 27 % und der Beklagte zu 2) 53 % zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Lichtenberg entstandenen Kosten, die die Klägerin allein zu tragen hat. Die Klägerin hat ferner 43 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“. Das Computerspiel wurde am 06.02.2013 um 13:33 Uhr und um 21:29 Uhr sowie am 22.02.2013 um 17:42 Uhr und um 19:05 Uhr ohne Erlaubnis der Klägerin auf einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten. Dies wurde von der Firma Excipio, die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragt war, festgestellt. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass dies von dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) aus geschah.
Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurde die Beklagte zu 1) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Es wurde angeboten, die Sache durch eine Pauschalzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR beizulegen.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen. Sie könne ferner Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 640,20 EUR beanspruchen.Die Klägerin hat zunächst die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 859,80 EUR und von Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR in Anspruch genommen.
Das angerufene Amtsgericht Lichtenberg hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.05.2016 auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten zu 1) an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Nachdem die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.06.2016 vorgetragen hat, die Rechtsverletzung sei von ihrem Enkel, dem [Name] Beklagten zu 2), begangen worden, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21.06.2016 erweitert. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zu 2) am 28.06.2016 zugestellt worden.
Die Klägerin behauptet: Die Beklagte zu 1) habe gewusst, dass der Beklagte zu 2) ihren Internetanschluss im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt habe, um Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte für die von dem Beklagten zu 2) begangene Urheberrechtsverletzung als Mittäterin, zumindest jedoch als Störerin. Der Beklagte zu 2) habe die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte Abmahnung schuldhaft verursacht.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1).Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagten behaupten: Der Beklagte zu 2) sei sowohl von seinen Eltern als auch von der Beklagten zu 1) belehrt worden, dass er keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe, keine Downloads vornehmen dürfe, bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Downloads oder mit Tauschbörsen bei seinen Eltern nachzufragen habe, ferner dass es verboten sei Tauschbörsen zu nutzen und bei Tauschbörsennutzung Abmahnungen erteilt werden könnten. Diese Belehrung sei vor der ersten Internetnutzung des Beklagten zu 2) erfolgt sowie Anfang des Jahres 2013. Der Beklagte zu 2) habe seiner Mutter gesagt, dass er auf keinen Fall an Tauschbörsen im Internet teilnehmen würde. Hierfür haben die Beklagten Beweis angetreten durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1) und 2) und durch Vernehmung der Mutter des Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Gegenstandswert für die Abmahnung betrage maximal 1.200,00 EUR. Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten sei gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR gedeckelt, da ein einfach gelagerter Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei überhöht.
Die Beklagten bestreitet, dass der Beklagte zu 2) durchschnittlich entwickelt gewesen sei für ein Kind seines Alters und sich im Allgemeinen an die Ge- und Verbote seiner Eltern gehalten hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 421 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
Der Anspruch ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet.
Die gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte Abmahnung war berechtigt.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies ist unstreitig geblieben.
Das streitgegenständliche Spiel, ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk, ist im Februar 2013 von dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) aus auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern zum Download bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht worden.
Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen einer von ihrem Enkel begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Haftung des Störers setzt dabei die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – „Sommer unseres Lebens“). Insoweit entsprechen die Kriterien für den Inhalt und den Umfang der Pflichten, die Eltern als Inhabern eine Internetanschlusses obliegen, bei einer Überlassung des Anschlusses an ihre minderjährigen Kinder denjenigen, die an Inhalt und Umfang ihrer Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung zu stellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, „Morpheus“, Rn. 42). Danach genügen Eltern, die einem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Nutzung überlassen, ihren Aufsichts- bzw. Prüfpflichten über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, grundsätzlich dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14, „Tauschbörse II“).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten zu 1) zu bejahen. Die Beklagte zu 1) war verpflichtet, ihren minderjährigen Enkel, dem sie den Zugang zu ihrem Internetanschlusses ermöglicht hat, über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Internet-Tauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten. Zwar hat die Beklagte zu 1), die für die Erfüllung der Aufsichtspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist, vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) vor dessen erster Internetnutzung sowie Anfang des Jahres 2013 von ihr und von seinen Eltern darüber belehrt worden sei, dass es verboten sei Tauschbörsen zu nutzen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend konkret. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, wann die Beklagte zu 1) und wann dessen Eltern den Beklagten zu 2) mit welchem genauen Inhalt belehrt hätten. Darüber hinaus haben die Beklagten nichts dazu vorgetragen, ob der zur Tatzeit 14 Jahre alte Beklagte zu 2) durchschnittlich entwickelt war für ein Kind seines Alters und sich im Allgemeinen an die Ge- und Verbote seiner Eltern gehalten hat.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.
Die zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigten droht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint bei dem Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.
Die Abmahnkosten sind nicht, gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Das Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse überschreitet die Bagatellgrenze von § 97 a Abs. 2 UrhG a.F.
Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2) begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG auf von Schadensersatz wegen unerlaubten öffentlichen Anbietens des Computerspiels im Internet.
Das Spiel ist von dem Beklagten zu 2) zum Download angeboten worden. Dies ist, nachdem die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) als Täter benannt hat, von diesem nicht bestritten worden.
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten, die dem Verletzten durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem von ihm ermittelten Anschlussinhaber entstanden sind. Bei den durch das außergerichtliche Vorgehen gegenüber der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten handelt es sich um einen adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung des Beklagten zu 2). Mangels Kenntnis von der Person, die die Rechtsverletzung begangen hat, konnte die Klägerin nur gegen die Beklagte zu 1) als Anschlussinhaberin vorgehen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR.
Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf der Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w,N.). Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühren von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer angemessenen Lizenz in Bezug auf ein Computerspiel nicht. Der Beklagte zu 2) hat die Höhe der von Klägerseite geltend gemachten Lizenzgebühr auch nicht konkret bestritten.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.
Die Beklagte zu 1) haftet für die von ihrem Enkel begangene Rechtsverletzung nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, § 832 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) personensorgeberechtigt für den Beklagten zu 2) gewesen wäre.
Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht als Mittäterin für die von dem Beklagten zu 2) begangene Rechtsverletzung. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich nicht konkret, dass die Beklagte zu 1) zur Tatzeit Kenntnis von der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten zu 2) gehabt hätte.
Der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) ist zulässig. Es liegt insbesondere ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor, da der weitere Schaden derzeit nicht beziffert werden kann.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung, dass er der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zu der Beklagten zu 1). Bei den Kosten, die der Klägerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) entstehen, handelt es um einen adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.
2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verlassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Dr. [Name]
Richterin (…)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 224 C 275/16
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