Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der .rka Rechtsanwälte als unbegründet zurück – Mitnutzer verneinen Täterschaft – Beklagter haftet auch nicht als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)

08:18 Uhr

 

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Urteil:

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AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17

 

(…) Leitsatz

1. Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung nach TMG.
2. Sekundäre Darlegungslast bei tatsächlicher Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.
3. Begrenzung des Gegenstandswertes für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Abmahnung.
4. Europarechtliche Betrachtung und Ordre public.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 19.07.2017 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht [Name] die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 02.12.2013 um 15:14:44 Uhr.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht [Name] am 29.12.2016 beantragten und am 30.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß 745,40 EUR Anwalt, 750,00 EUR Schaden Abmahnung vom 13.02.2014“, wurde durch den Beklagten mit Eingang am 06.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht [Name] hat sich mit Beschluss vom 27.07.2017 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten. Im Zuge der Durchführung eines Asset Purchase Agreements habe die Klägerin ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels „M.“ von der insolventen Firma „T.“ erworben. Seit Mai 2013 sei das Computerspiel auf dem Markt. Die Klägerin beauftragte die T. GmbH (seinerseits noch firmierend unter E. GmbH bzw. E. UG), die unter Verwendung der EDV-Software NARS („Network Activity Recording and Supervision“) die auf Bl. 29 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 207 O 216/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.

Die Klägerin trägt vor,
die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss des Beklagten sei das Spiel „M.“ zu der auf Bl. 29 bezeichneten Zeit öffentlich zum Download angeboten worden, es habe sich um eine ablauffähige Version gehandelt. Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter. Bestritten werde mit Nichtwissen, dass die durch den Beklagten benannten Personen den Internetanschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt haben nutzen können und auch im Zeitraum der Verletzungshandlung genutzt hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.02.2014 in Höhe von 745,40 EUR, wegen der Berechnung wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen, zu.

Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe eines Teilbetrages von 750,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.07.2016 – C-57/15 – europarechtskonform auszulegen.

Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

und führt hierzu aus, dass er den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen habe. Er sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Im maßgeblichen Zeitraum hätten neben dem Kläger und seiner Ehefrau im Haushalt noch die vier Kinder A., M. sowie D. und A. gelebt. Gelegentlich habe sich noch ein weiteres Kind des Beklagten, H., im Haushalt aufgehalten. Alle hätten Zugriff auf das WLAN gehabt. Auch im Tatzeitpunkt seien diese Kinder im Haus gewesen. Diese würden regelmäßig von Freunden besucht, was auch am 12.02.2013 der Fall gewesen sei. Nachdem der Beklagte die Kinder mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert habe, sei ein Herunterladen des streitgegenständlichen Spiels durch alle verneint worden. Gleiches gelte auch für anwesende Freunde / Freundinnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 58 ff. und 82 ff. d.A. Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Der behaupteten Aktivlegitimation der Klägerin tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Diese ist mithin zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (AG Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017, Az. 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 – BearShare; BGH, NJW 2016, 953 – Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 – Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 – Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau L. die weiteren im Haushalt lebenden bzw. sich gelegentlich dort aufhaltende Tochter H. sowie A. und M., neben D. und A., die zum Teil im Tatzeitpunkt volljährig waren, sich im Haushalt aufgehalten haben neben Freunden dieser Kinder, so auch am 02.12.2013. Einerseits seien die Kinder über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine – von der Klägerin als Zeugin benannte – Ehefrau bei ihrer Vernehmung nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 – Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine Kinder im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Hinsichtlich dieser Täterschaft hat die als Zeugin vernommene Ehefrau übereinstimmend mit dem gemäß § 141 ZPO gehörten Beklagten geschildert, dass sie sich im behaupteten Verletzungszeitpunkt auf der Geburtstagsfeier der Mutter des Beklagten befunden hätten. Die Zeugin hat daneben auch geschildert, dass sich zumindest ihre zwei Kinder zu dem behaupteten Zeitpunkt zu Hause aufgehalten hätten, ob sich daneben auch die Kinder des Beklagten ebenfalls zu Hause aufgehalten hätten, vermochte sie nicht mehr mit Sicherheit zu sagen.

Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren ist.

Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, Grur 2017, 969 ff. m.w.N.).

Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S. des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung „berechtigt“.

Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine „den besonderen Umständen des Einzelfalles“ entsprechende Unbilligkeit i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um „sonstige Kosten“ i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 – C-57/15 – bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen „bedingungslosen Ausschluss“ vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber – ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) – sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich „punitive damages“) verstoßen und mithin – insbesondere auch unter Beachtung der „ultra vires“-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) – unanwendbar sind.

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt. (…)

 

 

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AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17

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