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Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Rahmen der Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg von urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich Fragmente einer geschützten Datei innerhalb einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, welche zwar erst nach Zusammenführung auf dem Zielrechner Funktionsfähigkeit erlangen, aber dennoch einen adäquat kausalen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des Gesamtwerkes leisten.
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Bericht
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OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16
(…) Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 20.04.2016
Az. 6 W 37/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2016 – Az. 213 O 110/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 2) wird gestattet, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls Benutzerkennungen derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage A St. 1 des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2015 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Beteiligten zu 2) zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen die in einer beigefügten Anlage zu bestimmten Zeitpunkten aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter den genannten IP-Adressen seien Filme der TV-Serie „The Walking Dead – Series 5“, an denen ihr ausschließliche Rechte zustünden, unberechtigt im Weg des sogenannten Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden.
Das Landgericht hat zunächst eine Sicherungsanordnung erlassen und zugleich die Antragstellerin auf Zweifel an ihrer Aktivlegitimation hingewiesen. Nachdem diese ergänzende Beweismittel vorgelegt hat, hat das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats (Beschl. v. 14.10.2015 – Az. 6 W 113/15) auf Zweifel an der Zuverlässigkeit der dem Antrag zugrundeliegenden Ermittlungen hingewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin schriftliche Stellungnahmen eines von ihr beauftragten Gutachters zu dem von ihr eingesetzten Ermittlungssystem vorgelegt.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat das Landgericht den Erlass einer Gestattungsanordnung abgelehnt, da der bisherige Sachvortrag und das vorgelegte Gutachten nicht ausreichen würden, um von der Zuverlässigkeit der dem Antrag zugrundeliegenden Ermittlungen ausgehen zu können. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG kann der Inhaber eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestimmte Auskünfte verlangen. Können diese Auskünfte nur unter der Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Diese Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im? Sinn des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11 – „Ganz anders“; GRUR-RR 2012, 335). Die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den Verkehrsdaten muss dabei nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden; auch andere Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen der Ermittler können (im Freibeweisverfahren nach § 29 FamFG) ausreichen (Senat, GRUR 2013, 67 – „The Disco Boys“; WRP 2013, 1568 – „Life of Pi“).
2.
Soweit das Landgericht zunächst Zweifel an der Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) geäußert hat, so sind diese spätestens durch die ergänzende Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 ausgeräumt worden. Auf sie ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zurückgekommen; weitere Ausführungen erübrigen sich daher an dieser Stelle (vgl. auch Senat, Beschl. v. 12.02.2013 – Az. 6 W 27/13, betreffend eine frühere Staffel der Serie).
3.
Entgegen der Annahme des Landgerichts erlaubt der Sachvortrag der Beteiligten zu 1) in Verbindung mit den von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen die Feststellung, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorgelegen hat.
a)
Die Verfahrensweise des Landgerichts ist nicht frei von Bedenken. Nach §§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, 26 FamFG ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Amtsaufklärung bedeutet zwar nicht, dass das Gericht nicht auf die Mitwirkung der Beteiligten – insbesondere der antragstellenden Rechteinhaber – zurückgreifen könnte. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Erforderlich ist nur, dass das Gericht die Ermittlungen anstellt, zu denen nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt Anlass besteht. Die Beweisaufnahme ist abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts von einer weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (Senat, WRP 2013, 1658, 1660 f. – „Life of Pi“).
Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgelegten Unterlagen auf jeden nur theoretisch denkbaren Einwand hin zu überprüfen. Hat es allerdings Zweifel – wie hier – an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben, so darf es den Antrag nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern muss sich bemühen, diese Punkte von Amts wegen aufzuklären. Dazu gehört zumindest, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auf die Zweifel im Einzelnen hingewiesen wird und ihm Gelegenheit gegeben wird, entsprechende Fragen des Gerichts zu beantworten. Es genügt daher nicht, den Antragsteller nur pauschal auf allgemeine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des von ihm eingesetzten Ermittlungssystems hinzuweisen und dann ohne weitere eigene Ermittlungen den Antrag zurückzuweisen. Diese Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gilt im Übrigen auch uneingeschränkt im Nichtabhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (Keidel / Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 68 Rn. 12).
Zutreffend ist zwar, dass die Zuverlässigkeit des eingesetzten Ermittlungssystems grundsätzlich bereits vor den Ermittlungen durch einen Sachverständigen zu überprüfen ist; eine erst nachträgliche Überprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen im Beschwerdeverfahren scheidet regelmäßig aus (Senat, GRUR-RR 2011, 88 – „Gestattungsanordnung II“; WRP 2012, 850). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1) hat vielmehr Privatgutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem bereits vor den hier in Rede stehenden Ermittlungen einer Überprüfung unterzogen hat. Damit hat die Beteiligte zu 1) die an die Ermittlung einer offensichtlichen Rechtsverletzung grundsätzlich zu stellenden Anforderungen erfüllt. Sollte das Gericht hinsichtlich von Einzelheiten der vorgelegten Gutachten Zweifel haben, so ist diesen im Rahmen der Amtsaufklärung – auch nachträglich – nachzugehen. Lediglich, wenn sich das Gutachten als insgesamt unzureichend erweist und entsprechend § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung eines neuen Gutachtens geboten wäre, scheidet eine nachträgliche Feststellung aus.
b)
Soweit das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Senats bezogen hat, in der das auch im konkreten Fall eingesetzte Ermittlungssystem als unzuverlässig angesehen worden sei (Beschl. v. 14.10.2015 – Az. 6 W 113/15), betraf dies die Version 1.21 der eingesetzten Software, während die nunmehr in Rede stehenden Ermittlungen mit Hilfe der Version 1.51 der Software durchgeführt worden sind. Bei entsprechend substantiiertem Vorbringen zur konkreten Funktionsweise späterer Versionen der Software ist der Senat in mehreren Beschwerdeentscheidungen von einem hinreichenden Zuverlässigkeitsnachweis ausgegangen (Beschluss vom 04.07.2012 – Az. 6 W 105/12; Beschluss vom 06.07. 2012 – Az. 6 W 83/12; Beschluss vom 06.11.2012 – Az. 6 W 18/12; Beschluss vom 06.12.2012 – Az. 6 W 159/12).
c)
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen (Anlage A St 10) folgt, dass der Sachverständige sowohl die aktuelle Version der eingesetzten Software (1.51) als auch die Vorgängerversionen zum Gegenstand seiner gutachterlichen Untersuchungen gemacht hat und jeweils als funktionsfähig befunden hat. Soweit das Landgericht beanstandet hat, es sei unklar, in welchem Verhältnis das Gutachten Nr. 151101/04 vom 10.11.2015 zur Version 1.51 zu der vorangegangenen ergänzenden Begutachtung stehe, die sich mit dem Update auf die Version 1.51 befasst habe, so ergibt sich dies aus dem Inhalt der Gutachten: Das Ergänzungsgutachten vom 19.08.2014 (Nr. 140801/04) stellt eine Untersuchung der Änderungen zwischen den Softwareversionen 1.50 und 1.51 dar und kommt zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Änderungen keine Auswirkung auf die Funktionsweise des Systems haben, so dass die zuvor erstellten Gutachten weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das Gutachten Nr. 151101/04 stellt dagegen eine neue, eigenständige Überprüfung der Software in der Version 1.51 dar. Das Ergänzungsgutachten Nr. 140801/04 und das Gutachten Nr. 151101/04 ergänzen und bestätigen sich daher.
d)
Inhaltlich hat das Landgericht zunächst beanstandet, aus dem Gutachten ergebe sich nur, dass die Software geeignet sei, IP-Adressen zutreffend zu ermitteln, nicht aber, ob es ausgeschlossen sei, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden seien. Damit hat das Landgericht jedoch den anzuwendenden Beweismaßstab verkannt. Auch im Verfahren nach dem FamFG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Richter trifft nach freier Überzeugung die sich aus den Ermittlungen folgenden Feststellungen des maßgebenden Sachverhalts. Zur richterlichen Überzeugung ist eine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge nicht erforderlich; es reicht auch in Verfahren, die von Amts wegen durchzuführen sind, aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich (Senat, WRP 2013, 1658 f. – „Life of Pi“; Keidel / Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 29 Rn. 28; Musielak / Borth / Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 30 Rn. 10; vgl. BGH, NJW-RR 1994, 567, 568; NJW 1994, 1348, 1349). Damit ist es nicht vereinbar, einen Ausschluss von Fehlzuordnungen zu fordern (abgesehen von der Frage, ob ein solcher absoluter Ausschluss einem Sachverständigen erkenntnistheoretisch überhaupt möglich ist).
Soweit das Landgericht konkret beanstandet hat, der Sachverständige habe Ausnahmefälle aufgezeigt, in denen es zu Fehlzuordnungen kommen könne, so hat der Sachverständige diese ausdrücklich als „theoretisch“ bezeichnete Möglichkeit genannt, aber zugleich ausgeführt, durch die nachfolgende Exportfunktion, die die ermittelten Daten evaluiere, sei ausgeschlossen, dass in einer solchen theoretischen Ausnahmekonstellation gemachte Funde berücksichtigt würden. Ferner sei erforderlich, dass der betroffene Client absichtlich einen falschen Hashwert zur Dateiidentifikation an einen Tracker geliefert habe (S. 15 des Gutachtens Nr. 141117/04). Damit wird hinreichend deutlich, dass es sich aus der Sicht des Sachverständigen nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, die die praktische Brauchbarkeit der von der Software gelieferten Feststellungen nicht ausschließt.
Entgegen der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss begründet der Umstand, dass verschiedene IP-Adressen über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach ermittelt worden sind, keine Zweifel an den von dem Ermittlungssystem gelieferten Ergebnissen. Soweit eine IP-Adresse mehrfach mit unterschiedlichen Dateinamen erfasst wird, so ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) den Antrag auf das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen einer kompletten Staffel einer TV-Serie gestützt hat. Es ist daher sogar zu erwarten, dass unter ein und derselben IP-Adresse verschiedene Folgen dieser Serie angeboten werden.
Auch wenn regelmäßig nach 24 Stunden eine Zwangstrennung der Internetverbindung durchgeführt wird mit der Folge, dass die IP-Adresse neu vergeben wird, schließt dies naturgemäß nicht aus, dass ein anderer Anschlussinhaber, dem diese IP-Adresse in der Folge zugewiesen wird, die gleiche Datei ebenfalls zum Herunterladen anbietet, gerade wenn es sich – wie bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt – um populäre Werke handelt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht möglich, „dass ein anderer Computer exakt die selben Daten (sowohl der BitTorrent-Dateien als auch der Verbindung an sich) aufweist, wie der vorher aufgezeichnete“ (Hervorhebung nicht im Original), so hat der Sachverständige mit der zitierten Formulierung erläutert, warum es aus seiner Sicht ausgeschlossen ist, dass während einer vom Ermittlungssystem aufgebauten Verbindung die IP-Adresse wechselt. Damit ist naturgemäß nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Datei mit dem gleichen Hashwert von unterschiedlichen Rechnern über unterschiedliche Internetanschlüsse angeboten werden kann; auf dieser Möglichkeit beruht im Gegenteil die Funktionsfähigkeit eines Peer-to-peer-Netzwerks.
e)
Soweit das Landgericht den Erlass der beantragten Gestattungsanordnung mit der Erwägung abgelehnt hat, nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich nicht ausschließen, dass über einen der ermittelten Anschlüsse lediglich ein Fragment einer geschützten Datei angeboten worden sei, so ist dies für die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung unerheblich.
Zwar wird in der Instanzrechtsprechung vertreten, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk müsse feststehen, dass ein zumindest schutzfähiger Teil eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei, was nicht der Fall sei, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei („Datenmüll“) angeboten werde (z.B. LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110). Die Sichtweise lässt jedoch Sinn und Zweck eines Peer-to-Peer-Netzwerks außer Betracht. Dieses dient zum Austausch funktionsfähiger Dateien. Wer in einem Peer-to-Peer-Netzwerk urheberrechtlich geschützte Dateien einstellt, tut dies nicht, um das Internet durch „Datenmüll“ zu belasten, sondern um im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Teilnehmern funktionsfähige Dateien in dem Netzwerk zur Verfügung stellen.
Es steht der Annahme einer Rechtsverletzung daher nicht entgegen, dass das Herunterladen der geschützten Datei technisch so realisiert wird, dass einzelne Fragmente („Pieces“) dieser Datei von verschiedenen Quellen heruntergeladen und erst auf dem Zielrechner zu einem funktionsfähigen Ganzen zusammengefügt werden. Es wird daher, soweit ersichtlich, auch nicht in Zweifel gezogen, dass das Angebot einer kompletten Datei ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Herunterladen ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn von dieser konkreten Datei in der Regel jeweils nur einzelne Fragmente abgerufen werden.
Zutreffend ist, dass aufgrund der technischen Umsetzung des Peer-to-Peer-Netzwerks die theoretische Möglichkeit besteht, dass einzelne Fragmente einer Datei von einem bestimmten Client zum Herunterladen angeboten werden, obwohl dieser Client selber noch nicht sämtliche zugehörigen Fragmente der betreffenden Datei heruntergeladen hat (Anlage A St 9, S. 5). Auch in dieser Konstellation liegt jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Die einzelnen Fragmente stellen Teile der geschützten Datei dar und können auf den Rechnern anderer Clients wieder zu einer funktionsfähigen Datei zusammengefügt werden. Auch ein Client, der im Zuge des Herunterladens der kompletten Datei bereits einzelne vollständig empfangene Fragmente seinerseits zum Herunterladen freigibt, leistet damit einen adäquat kausalen Beitrag zum öffentlich Zugänglichmachen der kompletten geschützten Datei. Dies genügt, um im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG von einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn sich im Verletzungsprozess feststellen lässt, dass tatsächlich über den ermittelten Anschluss niemals die komplette Datei, sondern lediglich einzelne Fragmente angeboten worden sind (etwa weil das Herunterladen abgebrochen worden ist, bevor sämtliche Fragmente vorhanden waren), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
Es ist daher auch nicht erforderlich, zur Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von jeder der ermittelten IP-Adressen das komplette geschützte Werk herunterzuladen. Es genügt vielmehr, wenn sich unter Verwendung des Hashwerts feststellen lässt, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein geschütztes Werk angeboten wird (Senat, WRP 2013, 1658, 1659 – „Life of Pi“). Voraussetzung ist lediglich, dass vor Beginn des Ermittlungsvorgangs überprüft wird, ob eine Datei, die durch einen bestimmten Hashwert identifiziert wird, tatsächlich zu Gunsten des Rechteinhabers geschützt Inhalte enthält. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch die eidesstattliche Versicherung des Systemadministrators [Name] (Anlage ASt 6) ausreichend belegt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101 Abs. 9 Satz 4, 5 UrhG, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG). (…)
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OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16
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