20:33 Uhr
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Berufungskammer des Landgerichts Leipzig hat ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben, das eine Verwertbarkeit der von der Klägerin im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangten Auskünfte abgelehnt hatte.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de
Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/08/LG_Leipzig_05_S_628_15.pdf
Autor:
Rechtsanwalt David Appel
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Konkret hatte das Amtsgericht seiner Klageabweisung folgende Gedanken zugrundegelegt:
„Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende, sogenannte Reseller zu beteiligen. […] Es liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten vor, die ein Verwertungsverbot hinsichtlich des durch die Klägerin rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht.“
Dieser Auffassung hat die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Leipzig im Einklang mit der überwiegenden bundesweiten land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine deutliche Absage erteilt.
Der Betreiber der Netzinfrastruktur kann auf der ersten Stufe anhand der ihm vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Log-Daten (IP-Adresse samt Verletzungszeitpunkten) dann keine endgültige Identifikation eines Kunden vornehmen, wenn die Vertragsbeziehung zum Kunden über einen gesonderten sog. Reseller erfolgt. Der Netzbetreiber kann folglich nur beauskunften, mit wem und unter welcher Benutzerkennung der Anschlussinhaber eine Vertragsbeziehung eingegangen ist.
In all diesen Fällen werden der Name und die Anschrift des Kunden erst in einem zweiten Schritt beauskunftet. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zur Beauskunftung auf der ersten Stufe, die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt – um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedarf:
„Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I die Auskunft darüber erlangt, wer Inhaber des Anschlusses der festgestellten IP-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der Telefonica. Eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der United Internet die Auskunft zu Name und Anschrift des Inhabers der festgestellten E-Mail-Adresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des § 101 Abs. 9 UrhG fallen.“
Abgesehen davon, dass die Auskünfte der beiden Provider folglich gegen den Beklagten verwertbar waren, konnte sich der beklagte Anschlussinhaber auch nicht durch seinen Vortrag einer Haftung entziehen. Der Beklagte hatte sich mit dem pauschalen Vortrag zu verteidigen versucht, der Internetanschluss habe auch von seiner Ehefrau und den beiden Söhnen genutzt werden können. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens konkretisierte er diesen Vortrag im Hinblick auf durchgeführte Nachforschungen. Danach habe es der Beklagte bei einer einfachen Befragung seiner Familienmitglieder belassen, die ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten hätten.
„Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte, auch mit seinem Sachvortrag, in dem für Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatz nicht. Auch hier beschränkt sich der Beklagte auf allgemeine Ausführungen. Denn der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Rn. 42, juris).“
Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen verurteilt.
LG Leipzig,Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15
(…) Ausfertigung
Landgericht Leipzig
Zivilkammer
Aktenzeichen: 05 S 628/15
Amtsgericht Leipzig, 115 C 6038/14Verkündet am: 05.08.2016
[Name],
Urkundsbeamter/in der GeschäftsstelleIM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin und Berufungsklägerin –Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name]
– Beklagter und Berufungsbeklagter –Prozessbevollmächtigter: [Name],
wegen Schadensersatz
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.11 2015 (Az. 115 C 6038/14) abgeändert, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2015 (Az. 115 C 6038/14) bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechtes an dem Film „[Name]“ den Beklagten auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch, nachdem die ipoque GmbH mit der „Peer-to-Peer Forensic System“ Software (nachfolgend PFS genannt) am [Datum] feststellte, dass von dem Anschluss IP [IP] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr der Film „[Name]“ öffentlich zugänglich gemacht wurde und die von der „Telefonica“ gemäß dem Beschluss des Landgerichts München erteilte Auskunft ergab, dass Anschlussinhaber [Name] war, dessen Inhaber nach den Angaben des Endproviders „United Internet“ der Beklagte ist. Mit Rechtsanwaltschreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagte ab (K4-1).
Am 24.03.2015 verurteilte das Amtsgerichts Leipzig den Beklagten durch Versäumnisurteil, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 sowie weitere 506,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11 2013 zu zahlen Auf den Einspruch des Beklagten hob das Amtsgericht Leipzig dieses Versäumnisurteil auf und wies am 03.11.2015 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Auskunft zu dem Beklagten als Anschlussinhaber nicht aufgrund eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs 9 UrhG erlangt. Die erfolgte Beauskunftung sei ohne Einziehung des Resellers in den gerichtlichen Gestattungsbeschluss und damit rechtswidrig erfolgt und impliziere eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten und führe zu einem Beweisverwertungsverbot.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung Sie wendet ein, dass die Resellerin lediglich Bestandsdaten mitgeteilt habe, für diese der Richtervorbehalt nicht gelte. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Beklagten und ein Verwertungsverbot liegen nicht vor Der Beklagte sei Anschlussinhaber im Zeitpunkt der festgestellten Verletzungshandlungen gewesen, gegen ihn streite deshalb die Vermutung der Täterschaft. Dieser sei er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erheblich entgegengetreten. Allein mit der Angabe, dass weitere namentlich benannte Personen im Haushalt des Beklagten Zugang zu dem Anschluss hatten, genüge er der Darlegungslast nicht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts vom 03.11.2015 das Versäumnisurteil vom 24.03.2015 aufrechtzuerhalten.Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisenEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt an, dass in der Zeit um die angebliche Urheberrechtsverletzung sein Internetanschluss auch von seiner Ehefrau und den gemeinsamen volljährigen Söhnen genutzt worden sei. Er ist der Ansicht, dass hierdurch die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft des Anschlussinhabers als widerlegt anzusehen sei. Eine Störerhaftung scheide aus, da selbst wenn einer der Familienmitglieder Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung gewesen sei, dies ihm nicht zuzurechnen sei.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift hingewiesen und darauf Bezug genommen
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist begründet und der Beklagte auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu verurteilen. Hierzu ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 24.03.2015 aufrechtzuerhalten.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
1.1.
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „[Name]“ und gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert.
1.2.
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
1.2 1.
Am [Datum] wurde von dem Anschlusses mit der IP [IP] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr der Film „[Name]“ öffentlich zugänglich gemacht. In diesem Zeitraum war, wie von der „Telefonica 02 Germany GmbH & Co. OHG“ gemäß dem Beschluss des Landgerichts München I (K4-1) mitgeteilt, Inhaber des Anschlusses bei dem es sich nach den Angaben von „1&1“ um den Anschluss des Beklagten handelte Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I die Auskunft darüber erlangt, wer Inhaber des Anschlusses der festgestellten IP-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der „Telefonica“. Eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der „Internet United“ die Auskunft zu Name und Anschrift des Inhabers der festgestellten E-Mail-Adresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19 April 2012 – I ZB 77/11), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des § 101 Abs 9 UrhG fallen.
1.2.2.
Als Inhaber des Internetanschlusses über den die streitgegenständliche Verletzungshandlung, das öffentlich Zugänglichmachen des Films „[Name]“ am [Datum] ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er der Täter Rechtsverletzung ist.
Daraus, dass ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dieser kann er im Wege der sekundären Darlegungslast entgegen treten und geltend machen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330-341). Dabei kann die tatsächliche Vermutung jedoch nur dann entkräftet werden, wenn der Inhaber eine ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung benutzt hat (BGH, a.a.0, Tz. 34). Dabei ist der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren insbesondere auch zu Nachforschungen verpflichtet, ob andere und wenn ja welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 42, juris).
Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte, auch mit seinem Sachvortrag, in dem für Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatz nicht Auch hier beschränkt sich der Beklagte auf allgemeine Ausführungen. Denn der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – IZR 75/14 -, Rn 42, juris). Zudem wäre der Sachvortrag, wäre er beachtlich, als verspätet gemäß §§ 531, 521 Abs. 2, 296 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
2.
Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft die Rechte der Klägerin nach § 19a UrhG verletzt und ist ihr gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gelten. Dieser lizenzanaloge Schaden, der nicht voraussetzt, dass der Rechteinhaber Lizenzverträge entsprechend der Verletzungshandlung auf dem Markt anbietet, ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Danach erscheint ein Betrag von 600,00 Euro für einen Film, der im Jahr der Verletzungshandlung auf den Markt gebracht worden ist und am ersten Kinowochenende 200.000 Besucher erreicht hat, angemessen, aber auch ausreichend, um den Schaden der Klägerin wegen des unerlaubten, öffentliche Zugänglichmachen des Films über Filesharing im Internet auszugleichen.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich durch Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts kosten in begehrter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F.
Für die Beurteilung der Rechtsanwaltskosten ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Abmahnung zugrundezulegen. Die Beschränkung der einklagbaren Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a. F. findet vorliegend keine Anwendung. Bei der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eine unkontrollierte Verbreitung im Internet die Rechte des Urhebers und der Verwerter durch massiv beeinträchtigt werden.
Der von der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung einer 1,0 Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG i.V.m. Anlage 2 RVG in der Fassung vom 05.05.2004 in Höhe von 486,00 EUR sowie 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 RVG.
4.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (K4-8).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache zum einen keine grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 5 ZPO.
[Name],
Richterin am Landgericht (…)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
LG Leipzig,Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~