23:19 Uhr
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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Bericht
Quelle:
www.wbs-law.de
Link:
https://www.wbs-law.de/internetrecht/66558-66558/
Beschluss als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/03/Beschluss-LG-Flensburg.pdf
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Das Landgericht Flensburg hat in einem Berufungsverfahren in Sachen Filesharing darauf hingewiesen, dass ein Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen eines WG Mitbewohners haftet (Az. 8 S 48/15).
Keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht
„Ein wichtiger und richtiger Hinweis“, sagt RA Christian Solmecke. „Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht muss in diesen Konstellationen genauso verneint werden, wie bei volljährigen Kindern, die mit dem Anschlussinhaber in einem Haushalt leben. Bislang hat der BGH sich in Haftungsfragen noch nie explizit zu der Haftung innerhalb von Wohngemeinschaften geäußert, so dass hier noch eine große Unsicherheit besteht. Der Beschluss des Landgericht Flensburg ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.“
500,00 Euro Schadensersatz für den Tausch eines Films
Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Sasse für das Teilen des Filmes „The Iceman“ auf Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro verklagt. Der Anschlussinhaber konnte jedoch vor Gericht glaubhaft vortragen, dass sein damaliger Mitbewohner als Täter infrage kommt. In diesem Fall habe der Anschlussinhaber laut Gericht seine sogenannte sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es obliege dann der Gegenseite den Beweis dafür zu erbringen, dass der Anschlussinhaber der tatsächliche Täter ist. Ist dies nicht möglich, müsse die Klage abgewiesen werden.
Das Teilen des Anschlusses in Wohngemeinschaften gehört zum erlaubten Risiko
Dass innerhalb einer WG Internetverbindungen zur Verfügung gestellt und geteilt werden, sei laut Gericht sozial adäquat und gehöre zum erlaubten Risiko, solange der Anschlussinhaber keine begründeten Zweifel an der rechtmäßigen Benutzung durch seine Mitbewohner hat. Eine Belehrung und Überwachung volljähriger Personen sei nicht notwendig. „Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des BGH an, der eine Belehrungs- und Überwachungspflicht ebenfalls nur bei minderjährigen Kindern annimmt“, sagt IT-Anwalt Christian Solmecke.
Fazit
Ein Anschlussinhaber haftet nach Ansicht des LG Flensburg nicht grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, nur weil dieser seinen Anschluss zur Verfügung gestellt hat. Es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen eventuellen Missbrauch. „Sollte sich diese Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, könnte dies auch Auswirkungen auf die Haftung von Hotel- oder Restaurantbetreibern haben“, sagt Solmecke. „Auch in diesem Bereich ist die Haftung noch ungeklärt.“
Der Beschluss des LG Flensburg ist hier abrufbar.
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