16:39 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13) hatten die beiden Anschlussinhaber ihre eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass ihre beiden volljährigen Töchter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Die Beklagten selbst hätten zur Zeit der Rechtsverletzung vermutlich ferngesehen.
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Bericht
Urteile als PDF:
LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14
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AG München, Urteil vom 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13
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Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
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Zudem sei die Rechtsverletzung nicht zutreffend ermittelt worden, so die Beklagten. Das daraufhin vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten – Kostenpunkt über 5.000,00 EUR – bestätigte die Richtigkeit der Ermittlungen jedoch in vollem Umfang.
„Der Sachverständige hat unter konkreter Angabe der von ihm unternommenen Arbeitsschritte die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH insgesamt bestätigt.
Insbesondere hat er festgestellt, dass die im vorliegenden Fall relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs, insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass als Ergebnis von Hörproben, der manuellen Überprüfung des streitgegenständlichen File-Hash-Wertes und der jeweils durchgeführten bitweisen Vergleiche von Angeboten und transferierten Nutzdaten mit der entsprechenden Referenzdatei festgehalten werden könne, dass es sich hier um eine illegale Kopie des gegenständlichen Albums […] handele und diese den von der Firma ipoque ermittelten File-Hash-Wert besitze. Die seitens der Klägerin behaupteten Angebotsdaten konnte der Sachverständige jeweils als korrekt nachvollziehen, die aufgeführten IP-Adressen sowie Zeiträume konnte er bestätigen. Das Gutachten ist in sich plausibel und stimmig, die Ermittlungsschritte wurden nachvollziehbar dargelegt, die Ergebnisse überzeugend begründet.“
(Urteil des AG München v. 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13)
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Die Beklagten hatten nach Ansicht des Gerichts die ihnen obliegenden Vortragslasten nicht in ausreichendem Maße erfüllt und waren daher ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Beklagten legten daraufhin Berufung beim Landgericht München I ein. Zur Begründung stützten sie sich darauf, dass sie bereits mit der bloßen Nennung weiterer zugriffsberechtigter Personen ihren Darlegungslasten in ausreichendem Maße nachgekommen seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der familiären Verbundenheit zu den weiteren nutzungsberechtigten Personen ein weitergehender Vortrag nicht erwartet werden könne.
Das Landgericht München I wies die Berufung zurück und hielt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufrecht.
Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass die bloße Nennung weiterer nutzungsberechtigter Personen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in keiner Weise ausreiche. Insbesondere sei nicht ersichtlich gewesen, welche zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen die Beklagten unternommen hätten, um konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft der Töchter zu ermitteln.
„Die Beklagten haben – wie das Amtsgericht auf Seite 6, Ziffer 4 d. des Ersturteils zutreffend ausführt – nichts zum konkreten Internetnutzungsverhalten der Töchter und zu einer in Frage kommenden Urheberrechtsverletzung ausgeführt. Überdies fehlt es an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Schritte sie im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht unternommen haben, um den tatsächlichen Geschehensablauf, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat, zu ermitteln.“
Dem stünde auch der grundrechtlich verbürgte Schutz der Familie nicht entgegen, da dieser nicht schrankenlos gewährt würde. Vielmehr sei hier auch der grundrechtliche Schutz der Rechteinhaber aus Art. 14 GG zu berücksichtigen, der es rechtfertige, dass sich Anschlussinhaber auch zu Umständen aus der familiären Sphäre ausreichend zu erklären haben. Andernfalls würde dies zu einer Schutzlosigkeit der Rechteinhaber führen.
„Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Grundrechtsverbürgerung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung stehen, der zivilprozessualen Obliegenheit, Nachforschungen zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung der Kinder anzustellen, nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr sind auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen, zu berücksichtigen. Diesen kommt auch im hiesigen Fall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen (vgl. OLG München, MMR 2016, 195, 197 – „Loud“).“
Aus diesem Grunde sei das Urteil des Amtsgerichts München, mit welchem die Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von weit über 6.000,00 EUR verurteilt wurden, nicht zu beanstanden.
LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14
(…) Beglaubigte Abschrift
Az. 21 S 7733/14
Az. 142 C 5581/13 AG MünchenIN NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin und Berufungsbeklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
1) [Name],
– Beklagte und Berufungsklägerin –2) [Name],
– Beklagter und Berufungskläger –Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: [Name],
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I – 21. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 02.03 2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02 03 2016 folgendes
Endurteil:
I. Das Versäumnisurteil vom 22.04.2015 wird aufrechterhalten.
II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 13 03 2014, Az 142 C 5581/13, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 13.03.2014, Az 142 C 5581/13 (Bl. 130/139 d A.), berichtigt mit Beschluss vom 16.04.2014 (Bl. 142/144 d.A ), Bezug genommen.
Die Beklagten greifen das Ersturteil vollumfänglich an.
Im Termin vom 22.04.2015 vor der Kammer (Bl. 167/168 d A) erging berufungszurückweisendes Versäumnisurteil (Bl. 169/170 d A.), dass den Beklagten am 05.05.2015 zugestellt wurde und gegen das sie am 17.05.2015 Einspruch einlegten (Bl. 171 d A ).
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 22.04.2015 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.03.2014, berichtigt mit Beschluss vom 16.04.2014, aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,
die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 22.04.2015.Im übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs, 1 Satz 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Durch den zulässigen, weil form- und fristgerecht eingelegten, Einspruch der Beklagten vom 17.05.2015 (Bl. 171 d A) wurde das Verfahren in das Stadium vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzt (§ 342 ZPO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Auf die Entscheidungsgrunde des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ZPO).
1.
Soweit die Beklagten rügen, die Rechtsauffassung sei nicht vertretbar, dass zulasten des Inhabers eines Internetanschluss die tatsächliche Vermutung bestehe, er sei für Rechtsverletzungen verantwortlich, die mithilfe dieses Anschlusses begangen wurden, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz. 37 – „Tauschbörse III“).
2.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der sekundären Darlegungslast auf den vorliegenden Fall durch das Amtsgericht sei fehlerhaft, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Beklagten rügen, ihr erstinstanzlicher Vortrag, wonach ihre beiden erwachsenen Töchter selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hatten, hatte zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausreichen müssen.
In Fällen, in denen der Internetanschluss bewusst anderen Personen überlassen wurde, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz. 37 – „Tauschbörse III“; BGH GRUR 2014, 657, Tz 16 ff – „BearShare“).
Die Beklagten haben – wie das Amtsgericht auf Seite 6, Ziffer 4 d) des Ersturteils zutreffend ausführt – nichts zum konkreten Internetnutzungsverhalten der Tochter und zu einer in Frage kommenden Urheberrechtsverletzung ausgeführt überdies fehlt es an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Schritte sie im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht unternommen haben, um den tatsächlichen Geschehensablauf, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat, zu ermitteln.
3.
Insoweit können sich die Beklagten im Rahmen ihrer weiteren Rüge auch nicht darauf zurückziehen, eine Verpflichtung, ihre Kinder peinlich zu befragen und das Ergebnis der Klägerin mitzuteilen, bestehe nicht, da nach dem Rechtsgedanken, der in den strafprozessualen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht zum Ausdruck komme, sogar das Interesse an der Aufklärung eines Kapitalverbrechens hinter dem Schutz der Familie zurückstehen müsse und es folglich absurd wäre, dass die Beklagten in einem zivilrechtlichen Bagatellverfahren ihre Kinder denunzieren müssten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Grundrechtsverbürgung des Art 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, der zivilprozessualen Obliegenheit, Nachforschungen zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung der Kinder anzustellen, nicht entgegen. Denn Art 6 Abs. 1 GG gewahrt keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange, vielmehr sind auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Anspruche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen, zu berücksichtigen. Diesen kommt auch im hiesigen Fall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist, andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Anspruche regelmäßig nicht durchsetzen (vgl. OLG München, MMR 2016, 195, 197 – „Loud“).
Dagegen kann nicht angeführt werden, dass mit dieser Rechtsauffassung das Geschäftsmodell von Abmahnungen als gegenüber dem Schutz der Familie vorrangig angesehen werde. In der konkreten prozessualen Situation stellt sich nämlich die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht weder direkt, noch ihrem Rechtsgedanken nach. Die Beklagten sind Partei des hiesigen Rechtsstreits und genießen keine Zeugenstellung. Erfüllen sie im hiesigen Verfahren ihre Nachforschungspflichten und kommt es dadurch zu einem Folgeprozess gegen die Kinder, in dem die Eltern und hiesigen Beklagten als Zeugen angeboten werden, stehen ihnen dort ohne Einschränkung die sich aus dem Familienverhältnis ergebenden Zeugnisverweigerungsrechte zu, von denen sie dort Gebrauch machen können Die – selbständig von ihnen zu treffende – Entscheidung über die tatsächliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem Folgeverfahren bereits im Rahmen der sekundären Darlegungslast im hiesigen Verfahren zu antizipieren, liefe auf einen prozessual unnotigen automatisierten Schutz hinaus, den das Gesetz weder im Zivilrecht, noch bei den seitens der Beklagten plakativ angeführten Kapitalverbrechten vorsieht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs 2 Nr. 2 ZPO erfordern Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr 8 EGZPO nicht statthaft.
[Name],
Vorsitzender Richterzugleich für den durch Elternzeit
an der Unterschriftsleistung gehinderten RILG [Name]
[Name],
Richter am Landgericht[Name],
Richter am Landgericht
Verkündet am 02.03.2016.
[Name],
Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle (…)
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LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14
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